Rechtsfragen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Checkliste: Archivierung von Prüfungsunterlagen)
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Sofern die Prüfungsentscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, müssen die Prüfungsunterlagen bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gespeichert werden, da erst dann Bestandskraft eintritt (§ 70 Abs. 1 VwGO).
 
Sofern die Prüfungsentscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, müssen die Prüfungsunterlagen bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gespeichert werden, da erst dann Bestandskraft eintritt (§ 70 Abs. 1 VwGO).
  
Um die Aufbewahrungsfrist auf einen Monat nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu verkürzen, müssten die Modulprüfungszeugnisse mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Dann können die Prüfungsarbeit nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist vernichtet werden. Dies gilt natürlich nur, sofern die PO nicht längere Aufbewahrungsfristen vorschreibt. Andernfalls muss bis auf die Bestandskraft des mit Rechtsmittelbelehrung ausgestalteten Gesamtzeugnisses gewartet werden.
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Um die Aufbewahrungsfrist auf einen Monat nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu verkürzen, müssten die Modulprüfungszeugnisse mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Dann können die Prüfungsarbeiten nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist vernichtet werden. Dies gilt natürlich nur, sofern die PO nicht längere Aufbewahrungsfristen vorschreibt. Andernfalls muss bis auf die Bestandskraft des mit Rechtsmittelbelehrung ausgestalteten Gesamtzeugnisses gewartet werden.
  
 
=== Checkliste: Archivierung von Prüfungsunterlagen ===
 
=== Checkliste: Archivierung von Prüfungsunterlagen ===

Version vom 29. März 2011, 13:31 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Im Folgenden werden die Rechtsfragen anhand eines Prüfungsablaufs von der Anmeldung über das Prüfungsverfahren und der Auswertung und Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse dargestellt. Dabei wird auf prüfungsrechtliche, verwaltungsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen eingegangen. Dies soll eine erste Hilfestellung bei der Integration von E-Prüfungen in den Prüfungsverwaltungsprozess geben. Der Leitfaden soll im Wiki mit allen Interessierten weiterentwickelt werden. So besteht die umfassende Gelegenheit, Fallbeispiele und Fragestellungen einzubringen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Übertragbarkeit der nachfolgenden allgemeinen Ausführungen in jedem Einzelfall in der Prüfungsverantwortung des Anwenders liegt. Weder die Autoren noch der ELAN e.V. kann mit der Zusammenstellung von Informationen eine Gewähr oder Haftung für die individuelle rechtliche Tragfähigkeit der von Anwendern umgesetzten Lösungen im Einzelfall übernehmen. Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht die Notwendigkeit, sich bei konkreten rechtlichen Fragen an die zuständige Stellen Ihrer Hochschule zu wenden oder von einem/er Rechtsanwalt/wältin beraten zu lassen.

Dr. Janine Horn, ELAN e.V.

Prüfungsrechtliche Fragen

Computergestützte Prüfungen bedürfen einer hinreichenden normativen Regelung. Es sind gleiche Bedingungen im Prüfungsablauf als auch bei der Bewertung durch das System zu gewährleisten. Die Authentizität und Integrität der Prüfungsleistung ist während des gesamten Prüfungsverfahrens zu gewährleisten. Das Prüfungssystem ist transparent und revisionsfähig zu gestalten.

Die Durchführung von Prüfungen und damit einhergehende Prüfungsentscheidungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Dieser Gesetzesvorbehalt für Prüfungen folgt aus Art. 12 Abs. 1 und 2 GG, da jedes Prüfungsverfahren das Recht auf freie Berufswahl tangiert. Das Nichtbestehen einer abschließenden Prüfung ist ein belastender Verwaltungsakt und somit ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können. Bei den neuen Bachelor-/Master-Studiengängen werden alle Module mit einer Leistungsüberprüfung (studienbegleitenden Prüfung) abgeschlossen und sind somit berufsbezogen. Damit ist jede Modulabschlussprüfung gerichtlich anfechtbar.

Für bestimmte berufsqualifizierende Studiengänge sind staatliche Prüfungsordnungen der Länder oder des Bundes verbindlich. Das sind beispielsweise die Juristenausbildungsgesetze (JAG) und die Verordnung zur Durchführung der Juristenausbildung (JAO) sowie die Lehrerausbildungsgesetze (LABG) und die Lehramtsprüfungsordnungen (LPO) der Länder. Auf Bundesebene sind die Approbationsordnungen für Ärzte (ÄApprO, ZÄPrO, TAppV) und Apotheker (AApprO) zu nennen.

Rechtssatzcharakter haben auch die Prüfungsordnungen, die von Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltung erlassen worden sind. Diese bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle (§ 16 Abs. 1 HRG).

Regelung in der Prüfungsordnung

Nach der Wesentlichkeitstheorie bedürfen auch im Prüfungswesen alle wesentlichen Entscheidungen einer normativen Regelung. Wesentlich sind alle Entscheidungen mit belastendem Charakter. Prüfungsordnungen (PO) müssen den Inhalt, die Bestehensvoraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zulassung und der Wiederholung, umfassend regeln (§ 16 S. 2 HRG). Entsprechende Vorgaben enthalten die landesrechtlichen Regelungen der Hochschulgesetze (§ 6 Abs. 2 NHG und § 7 Abs. 3 NHG).

Nach dem Verwaltungsgericht Hannover sind auch die wesentlichen Rahmenbedingungen der Prüfung regelungsbedürftig. Denn der auf gleichen Zugang zum Beruf gerichtete Grundrechtsschutz der Prüflinge aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt eine Ausgestaltung der Abläufe und Anforderungen in einer Prüfung, die sich am Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge orientieren muss.

Dies gilt auch für die Rahmenbedingungen, die ebenfalls allgemeinverbindlich festgelegt sein müssen, damit eine nach Art. 19 Abs. 4 GG effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidung durch die Gerichte gewährleistet ist. Insbesondere ist die Form der Prüfung als auch die Art der Prüfung im Ausbildungsgesetz (ÄApprO) bzw. der PO zu regeln.[1]

In den Prüfungsordnungen wird bislang zwischen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen unterschieden. Die elektronische Prüfung ist in diesem Zusammenhang nicht als eine Art schriftliche Prüfung zu verstehen. Vielmehr liegt aufgrund der technischen Besonderheiten und der Unsicherheiten der Authentifizierung des Prüflings eine neue Form der Leistungsermittlung vor, die einer ausdrücklichen normativen Regelung bedarf.[2]

Eine schriftliche Prüfung setzt voraus, dass das Prüfungsergebnis von dem Prüfling in Schriftform verfasst wird und als in dieser Form verkörperte Sprache auf einem Dokument (Schriftstück) für jedermann lesbar bleibt. In rechtlicher Hinsicht wird bei Einsatz elektronischer Medien stets zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform unterschieden (vgl. § 126a Abs. 1 BGB). Das gilt gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG auch für den Bereich des Prüfungsrechts.

Nach dem Verwaltungsgericht Hannover kommt eine Einordnung des elektronischen Prüfungsverfahrens unter den der schriftlichen Prüfung nur dann in Betracht, wenn festgelegt wird, dass die Aufzeichnungen des Anwendungsprogramms über die eingegebenen Prüfungsfragen im Zusammenhang mit den Markierungen der Antwortaussagen und mit Hilfe eines ausreichend sicheren technischen Nachweis ihrer Authentizität, ausgedruckt und gemäß der Prü-fungsordnung zum Gegenstand einer Aufbewahrung und einer Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gemacht werden.[3]

Gegenstand einer normativen Regelung muss auch eine wesentlich neue Art der Prüfung sein. Das Bundesverfassungsgericht sah das Antwort-Wahl-Verfahren bei den medizinischen Staatsprüfungen als wesentlich neue Prüfungsart an. Dieses Verfahren unterscheidet sich erheblich von der Ausgestaltung herkömmlicher schriftlicher Prüfungen, bei denen eine Ausarbeitung zum Prüfungsthema anzufertigen ist.

Das Bundesverfassungsgericht weist auf die Unsicherheiten dieses Verfahrens hin: den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen zuverlässig vorauszusagen, der Besonderheit der Vorverlagerung der eigentlichen Prüfertätigkeit auf die Auswahl des Prüfungsstoffes, die Ausarbeitung der Fragen und Festlegung von Antwortmöglichkeiten sowie die Notwendigkeit eines besonderen Bezugspunktes, bei der für eine Berufsausbildung noch eine ausreichende Leistung (Bestehensgrenze) vorliegt, festzusetzen.[4]

Das Antwort-Wahl-Verfahren zwingt zu einer völlig veränderten Art der Leistungsbewertung. Da die Prüfungsleistung lediglich in einem Ankreuzen der für richtig gehaltenen Antworten besteht, kommt nach Abschluss der Prüfungen nur noch eine rein rechnerische Auswertung in Betracht, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung lässt.

In der Prüfungsordnung geregelt werden muss demnach die Art der Aufgabenstellung, deren Bewertungsgrundlagen und die Bestehensvoraussetzungen. Nicht normativ regelungsbedürftig sind nicht belastende äußere Prüfungsbedingungen, wie Anmeldefristen, Bestimmung der Prüfungstermine, Räume, Sitzordnung, Hilfsmittel. Diese können durch Verwaltungsvorschriften oder Einzelanordnung des Prüfungsamtes (PA) gestaltet werden.[5]

Damit stellt sich die Frage, ob die Einführung elektronischer Prüfungen ebenso wie die Einführung des Antwort-Wahl-Verfahrens einer abstrakt-generellen Regelung in der Prüfungsordnung bedarf oder als reine Änderung des Verfahrensablaufs der Prüfung durch Verwaltungsvorschrift bzw. Einzelanordnung des Prüfungsamtes erfolgen darf.

Für eine Einordnung als reine Verfahrensmodalität könnte sprechen, dass sich lediglich das Medium der Prüfung ändert. Gegen die Einordnung als reine Verfahrensmodalität spricht, dass die Fragenkombination durch das System erstellt und somit jedem Prüfling eine individuelle Klausur erstellt wird. Der wesentliche Teil der Prüfertätigkeit, die nicht in der Bewertung sondern in der Auswahl der Fragen liegt, wird auf das Prüfungssystem übertragen. Die Tätigkeit des menschlichen Prüfers beschränkt sich stattdessen auf die Standardisierung des Fragenkatalogs, welche Fragen durch das Prüfungssystem als gleichwertig angesehen werden.

Hiergegen könnte argumentiert werden, dass eine elektronische Generierung gleichwertiger Klausuren auch bei einer dann schriftlich ausgeführten Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren erfolgen kann und somit keine Änderungen im Hinblick auf ein herkömmliches Antwort-Wahl-Verfahren besteht. Voraussetzung ist aber auch dann nach oben zitierter Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass das Antwort-Wahl-Verfahren in der Prüfungsordnung explizit geregelt ist.

Eine weitere wesentliche Änderung bei der elektronischen Prüfung ist aber, dass die Auswertung automatisch ausgeführt wird. Zwar dürfte auch hier im Vergleich zu einem herkömmlichen Antwort-Wahl-Verfahren, wo die Antworten auch mechanisch anhand einer Lösungsschablone ausgewertet werden, dies nicht als weitergehende Belastung der Prüflinge zu werten sein.

Belastend dürften aber neue komplexe Aufgabentypen, wie Lückentexte, Gestaltung von Grafiken, Berechnungen und Darstellungen von Statistiken oder Ein-Wort-Lösungen sein, bei denen das Risiko von Verfälschungen des Prüfungsergebnisses durch unbeachtliche Tippfehler und Anwendungsfehler der Prüflinge besteht (neue Prüfungs- und Bewertungsform).

Somit ergeben sich bei der Durchführung elektronischer Prüfungen wesentliche Änderungen im Prüfungsverfahren, welche nicht lediglich als nicht belastende äußerliche Verfahrensmodalitäten eingeordnet werden können. In solch einem Fall bedarf es der Einführung einer entsprechenden Regelung durch die Prüfungsordnung. Dabei müssen die Kriterien der Fragenauswahl, das Verfahren der automatisierten Korrektur, insbesondere die Nachkorrektur und die Einwendungsmöglichkeiten des Prüflings gegen die Prüfungsentscheidung geregelt werden.

Vertrauensschutz bei Anpassung der PO

Sofern eine Prüfungsordnung zwecks Einführung elektronischer Prüfungen geändert werden muss, stellt sich die Frage nach einer Übergangsregelung für die nach der alten Prüfungsordnung Studierenden. Aufgrund des Vertrauensschutzes ist es unzulässig im laufenden Prüfungsverfahren Änderungen der Prüfungsbedingungen durch Änderung der Prüfungsordnung vorzunehmen.

Ansonsten ist es möglich eine Prüfungsordnung abzuändern und auch die Bestehensgrenze zu erhöhen. Dies gilt auch bei studienbegleitenden Modulprüfungen selbst dann, wenn Studierende bereits nach der alten Prüfungsordnung Leistungen erbracht haben und sich nun die Art einer Prüfungsleistung ändert (elektronische Prüfung statt schriftlicher Prüfung).

Es besteht grundsätzlich kein Vertrauensschutz der Studierenden, nach der Prüfungsordnung das Studium zu beenden, nach welcher sie das Studium aufgenommen haben. Im Einzelfall kann zur Vermeidung übermäßiger, unzumutbarer Benachteiligungen eine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen werden.[6]

Sicherstellung der Chancengleichheit

Nach dem aus dem Gleichheitsgrundsatz hergeleiteten Gebot der Chancengleichheit sind für jeden Prüfling durch das Prüfungsverfahren die gleichen Erfolgsaussichten einzuräumen. Erforderlich ist, dass für alle vergleichbare äußere Bedingungen herrschen.

Kein Prüfling soll Vor- oder Nachteile haben, die das Leistungsprofil verzerren. Ein Prüfungsverfahren oder eine Bewertung, die gegen diesen Grundsatz verstößt, ist rechtswidrig. Allerdings gilt auch im Prüfungsverfahren der Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt.

Das heißt, es sind vergleichbare Prüfungsmodalitäten und Bewertungsmaßstäbe für vergleichbare Prüfungsteilnehmer sicherzustellen.

Für vergleichbare Prüflinge müssen vergleichbare Bewertungsmaßstäbe gelten. Mit Hilfe des computergestützten Prüfungssystems wird die Leistung abgenommen und mechanisiert bewertet. Die eigentliche Prüfertätigkeit ist hier vorverlagert. Sie besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Stellung der Fragen und der Festlegung der richtigen und falschen Antworten.

Absolute und relative Bestehensgrenze

Grundsätzlich ist jede Prüfungsleistung nach einem absoluten Maßstab ohne Rücksicht darauf zu bewerten, welche Ergebnisse andere Prüflinge derselben Prüfung erlangt haben. Diese absolute Bestehensgrenze liegt bei 60 % richtiger Antworten.

Beim Antwort-Wahl-Verfahren ist nach dem Bundesverfassungsgericht die Festlegung einer Bestehensgrenze bei medizinischen Prüfungen zwingend erforderlich, welche die mit diesem Prüfungsverfahren notwendigerweise verbundenen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Prüfungen ausgleichen kann (sog. relative Bestehensgrenze).[7] Die relative Bestehensgrenze ist in § 14 Abs. 4 und 6 ÄApprO enthalten.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt die relative Bestehensgrenze für alle studienbegleitenden Leistungsnachweise im Antwort-Wahl-Verfahren.[8]

Nach der relativen Bestehensgrenze ist eine Prüfung bestanden, sofern 60 % richtig oder die richtigen Antworten nicht mehr als 22 % der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit erstmals die Prüfung machen (sog. Referenzgruppe). Demnach ist die relative Bestehensgrenze in die Prüfungsordnung aufzunehmen, sofern die Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren oder in einem neuen Prüfungsverfahren mit ähnlichen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad erfolgt.[9] Bedenken auf das heranziehen einer Referenzgruppe bestehen dann, wenn die Zahl der Prüfungsteilnehmer, die sich nach der Mindeststudienzeit erstmals der Prüfung unterziehen, unter 50 % sinkt (Langzeitstudierende oder Wiederholer).

Eliminierung fehlerhafter Aufgaben

Grundlage eines mechanisierten Bewertungsverfahrens ist, dass ausschließlich Prüfungsaufgaben gestellt werden, die hierfür geeignet sind. Sie müssen auf die für den Beruf bzw. Studienziel allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Alle möglichen Lösungen müssen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert werden, dass sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind, d. h. jeweils nur eine richtige Lösung zulassen.

Der Fehleranfälligkeit des Systems ist dahingehend entgegen zu wirken, dass offensichtlich fehlerhafte Aufgaben vor Festsetzung der Prüfungsergebnisse von der Bewertung auszunehmen sind bzw. aufgrund des Antwortspielraums des Prüflings als dennoch vertretbare Antworten zu werten sind. Offensichtlich fehlerhaft sind unlösbare Aufgaben, wie beispielsweise die Multiplikation oder Division durch 0, sowie systemwidrige Mehrfachlösung. Nach Eliminierung der fehlerhaften Aufgaben erfolgt die Bewertung anhand der verminderten Zahl der Aufgaben. Dadurch ändert sich die vorher vom Prüfungsamt festgelegte relative Bestehensgrenze. Die Verminderung darf sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken.

Nach dem Grundsatz des Verschlechterungsverbotes darf die Neubewertung eines Prüfungsergebnisses grundsätzlich nicht zu einer Verschlechterung führen. Das heißt, die ursprünglichen Bewertungskriterien und die darauf beruhende Beurteilung darf nicht nachträglich korrigiert werden. Die Neubewertung hat anhand des gleichen Bewertungssystems zu erfolgen.[10]

Fachlich vertretbare (Mehrfach-)Antworten müssen zu Gunsten des Prüflings berücksichtigt werden. Nach dem Bundesverfassungsgericht gibt es keine „Bestantwort“, es genügt die Auswahl von fachlich vertretbaren Lösungen (Antwortspielraum des Prüflings).[11] Hier ist dann eine individuelle Bestehensgrenze zu ermitteln. Eine vorbeugende Fehlerkontrolle sollte durch eine Item-Analyse durchgeführt werden.

Die Bereitstellung von individuellen Klausuren stellt grundsätzlich kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, sofern das Prüfungssystem diese Klausuren aus einem standardisierten Fragenkatalog zusammenstellt. Der Fragenkatalog muss von den Prüfern dahingehend standardisiert werden, dass Schwierigkeitsgrad, erforderliche Bearbeitungsdauer und Themenzugehörigkeit zumindest in Bezug auf die Gesamtprüfung (die Klausur) vergleichbar sind.[12]

Amtshaftung bei fehlerhaften Prüfungsentscheidungen

Sofern eine systemwidrige Frage nicht eliminiert bzw. eine vertretbare Frage nicht als richtig berücksichtigt wird und deswegen die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird, kann eine Amtspflichtverletzung vorliegen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu medizinischen Prüfungsfragen hervor[13].

Für das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung war entscheidend, dass nach der Bewertung nur 155 statt der erforderlichen 156 Fragen als richtig bewertet wurden. Die angekreuzte Prüfungsfrage hätte nicht als falsch beantwortet behandelt werden dürfen, da diese als vertretbar i. S. der Fragestellung anzusehen war. Sie hätte dem Prüfling gutgeschrieben oder eliminiert werden müssen, mit der Folge dass der bei korrekter Berechnung der Bestehensgrenze die Prüfung als bestanden zu werten wäre.

Nach dem für die Amtshaftung vorausgesetzten objektiven Sorgfaltsmaßstab kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Jeder Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen.

Eine objektive Fehleinschätzung der Rechtslage begründet jedoch dann keinen Schuldvorwurf, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält. Die Bediensteten der Hochschule bzw. des Landesprüfungsamtes trifft nach dem Bundesgerichtshof schon dann den Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn sie bei Erarbeitung einer Prüfungsaufgabe die Mehrdeutigkeit der Fragestellung hätten erkennen und diesen "Prüfungsfehler" durch eine andere Formulierung vermeiden können.

Der Schutzzweck der einer Hochschule bzw. eines Landesprüfungsamtes im Rahmen einer Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit notwendigen (Abschluss-) Prüfung obliegenden Amtspflicht liegt darin, die Ausübung des angestrebten Berufes zu ermöglichen. Wird der Prüfling daran durch eine rechtswidrige Prüfungsentscheidung gehindert, so ist ihm der entstandene Verdienstausfallschaden zu ersetzen.

Gleichwertigkeit von mündlicher und (elektronischer) schriftlicher Prüfung

Fraglich ist, ob mündliche Prüfungen durch schriftliche Prüfungen mit elektronischen Endgeräten in der PO den Studierenden zur Wahl bei der Prüfungsanmeldung gestellt werden können. Das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) im Sinne einer zuverlässigen Vermittlung gleicher Startchancen für alle Prüflinge, die den Zugang zu einem Beruf anstreben, erfordert, dass die schriftliche Prüfung mit elektronischen Eingabegeräten und die mündliche Prüfung gleichwertig sein müssen.

Schriftliche Prüfungen mit elektronischen Eingabegeräten und mündliche Prüfungen sind als gleichwertig anzusehen, wenn die Prüfungen ihrem Inhalt und ihrer Form, sowie ihrem gesamten zeitlichen Umfang im Ergebnis gleichzusetzen sind. Für die Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit ist schwerpunktmäßig deren inhaltliche Vergleichbarkeit entscheidend.[14] Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG folgt nicht zwingend, dass gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichen Prüfungsrecht insbesondere nach denselben Maßstäben bewertet werden müssen. Gleichheit liegt zunächst bei einer standardisierten Prüfung, bei der alle Prüflinge unter identischen Bedingungen geprüft werden, vor. Standardisierte Prüfungen können jedoch nur im selben Prüfungsformat bereitgestellt werden. Ist dies, wie vorliegend zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung nicht zu erreichen, ist nach § 15 der PO eine strukturierte Prüfung durchzuführen.

Strukturierte Prüfungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtmenge der Prüfungsaufgaben gewährleistet, dass alle Prüflinge über verschiedene Themen im gleichen Verhältnis befragt werden können, der Ablauf vor der Prüfung festgelegt wird, im Voraus ein Beurteilungsschema mit entsprechendem Arbeitsblatt erstellt wurde und es ein nachvollziehbares Verfahren gibt, wie bei unterschiedlichen Beurteilungen durch verschiedene Prüfer vorgegangen werden soll.

Schreibt die PO für mündliche Prüfungen eine strukturierte Prüfung (SOE) vor, ist die schriftliche Prüfung mit elektronischen Endgeräten ebenfalls strukturiert auszugestalten. Um eine Gleichwertigkeit der strukturierten mündlichen und schriftlichen Prüfung zu erreichen, muss der Aufgabentyp vergleichbar sein. Dieses ist zumindest bei dem Antwort-Wahl-Verfahren fraglich, da bei einer mündlichen Prüfung Antworten in der Regel nicht vorgegeben werden bzw. ein Antwort-Wahl-Verfahren sich nicht für eine mündliche Prüfung eignet. Langtextverfahren, Kurztextverfahren, Bildanalyseverfahren und das fallbasierte Verfahren sind hingegen auch in einer mündlichen Prüfung umsetzbar.

Ungleichheit zwischen beiden Prüfungsformaten besteht in der Interaktionsmöglichkeit seitens des Prüflings und des Prüfers in der mündlichen Prüfung. In mündlichen Prüfungen sollen deswegen mehrere Aufgaben bzw. möglichst die gleichen Aufgaben wie in der schriftlichen Prüfung gestellt werden. Spontane Nach- oder Vertiefungsfragen sollen nur eingesetzt werden, um Verständnisprobleme zu beseitigen, damit die Standardisierung der mündlichen Prüfungen gewährleistet bleibt. Bei der Festlegung der Anzahl der Aufgabenstellungen sind sie nicht zu berücksichtigen.

Ein weiteres Problem ist die Prüfungszeit. Mündliche Prüfungen sind in der Regel kürzer als schriftliche Prüfungen bei denen die Schreibzeit berücksichtigt werden muss. Die MHH geht in § 16 ihrer Prüfungsordnung von einer Zeit bei mündlichen Prüfungen von 20-30 Minuten und bei schriftlichen Prüfungen von 30-45 Minuten bei gleicher Anzahl von Fragen eines Aufgabentyps aus.

Weil die Notengebung bei mündlichen Prüfungen im Gegensatz zu schriftlichen Prüfungen durch subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der Prüfer beeinflusst wird und die gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs daher nur eingeschränkt möglich ist, muss das dadurch bedingte Rechtsschutzdefizit soweit möglich durch eine weitgehende, einer schriftlichen Prüfung entsprechenden Protokollierung der Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden.

Zweiprüferprinzip

Grundsätzlich sind bei Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums sind oder bei berufsqualifizierenden Abschlüssen zwei Prüfer verpflichtend. Das Zweiprüferprinzip bzw. Kollegialprinzip wird aus dem Rechtsstaatsprinzip und die nur beschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen abgeleitet. Zwei Prüfer dienen der Objektivierung des Prüfungsergebnisses.

Die Einschränkung des Zweiprüferprinzips durch nachrangiges Recht entgegen Bestimmungen höherrangigeren Rechts ist unwirksam. So kann eine Prüfungsordnung nicht die Vorgaben einschlägiger Landesgesetze nicht beachten und das Regel-Ausnahmeverhältnis umkehren.

Ebenso ist eine Maßnahme des Prüfungsausschusses gegen die Vorgaben im Gesetz oder der Prüfungsordnung rechtswidrig.

Für die Frage, ob studienbegleitende Prüfungen (sog. Modulprüfungen) von nur einem Prüfer abgenommen werden dürfen, kommt es darauf an, ob das Landesgesetz dies als Ausnahme vom Zweiprüferprinzip vorsieht.

Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG), enthält gar keine ausdrückliche Regelung des Zweiprüferprinzips. Aber auch hier muss die Ausnahme den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. So sind bei der letztmöglichen Wiederholungsprüfung zwei Prüfer zwingend. Ausnahmen sind gerechtfertigt, wenn kein weiterer qualifizierter Prüfer zur Verfügung steht sowie bei nachgewiesener unzumutbarer Belastung des Prüfers.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie es sich mit dem Zweiprüferprinzip verhält, wenn Leistungen mit Hilfe technischer Verfahren gemessen werden (z. B. Antwort-Wahl-Verfahren oder vergleichbares schematisches Prüfungsverfahren).

Hier wird argumentiert, dass das Zusammenzählen richtiger Aufgabenlösungen dem Wesen nach keine Prüfung ist. Die eigentliche Prüfertätigkeit ist vorverlagert in die Erstellung und Auswahl der Fragen sowie Festlegung der Bewertungsmaßstäbe. Durch die Beteiligung mehrerer sachkundiger Prüfer in dieser Phase sei das Kollegialprinzip gewahrt.[15]

Gleiche Ausstattung der Computer

Die Prüfungen sollen an Computern abgenommen werden. Dabei handelt es sich um Hilfsmittel. Die Hochschule hat die gleiche Ausstattung der Computer sicherzustellen. Teilweise stellen Hochschulen bzw. durch einen privaten Anbieter bestimmte Rechner für Prüfungen bereit. So lässt die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) Prüfungen im Studium der Medizin von Codiplan[16] abnehmen, die speziell konfigurierte Tablet-PC’s bereitstellen. Die Verwendung der eigenen Notebooks der Studierenden für die Prüfung hingegen ist im Hinblick auf die Sicherstellung gleicher Bedingungen bei den Hilfsmitteln sehr problematisch.

Zeitverlängerungen

Bei äußeren Einwirkungen, wie der Verzögerung der Prüfung am Beginn, der Klärung des Umgangs mit offensichtlich fehlerhaften Aufgaben oder Systemstörungen ist eine angemessene Schreibverlängerung zu gewähren. Angemessen ist eine der Dauer der Störung entsprechende Zeitverlängerung.[17]

Personenbedingte Beeinträchtigung

Von der Störung der Prüfung durch äußere Einwirkungen sind personenbedingten Behinderungen, wie persönliche Behinderungen und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen zu unterscheiden, welche den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren. Beispielsweise Seh- und Hörstörungen oder Behinderung beim Schreiben. Diese Behinderungen stellen eine rechtserhebliche Ungleichheit der Chancen dar und sind durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen, wie Schreibzeitverlängerung auszugleichen (§ 16 Abs. 4 HRG, § 6 Abs. 3 S. 5 NHG).

Auch eine besondere Konfiguration des Computers, wie größere Schrift als Lesehilfe oder bestimmte Eingabehilfen sind denkbar. Eine Überkompensation der Nachteile dient aber nicht der Chancengleichheit, sondern verletzt diese.[18] Prüfungsvergünstigungen aufgrund personenbedingten Behinderungen sind vom Prüfling beim Prüfungsamt im Voraus, meist bei der Zulassung, zu beantragen. Die Versagung stellt ein Verwaltungsakt dar mit entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten.[19]

Zulassung nach Prüfungsbeginn

Die Zulassung eines Prüflings nach Beginn der Klausur, der auf die volle Prüfungszeit verzichtet, verletzt diesen gegenüber nicht den Gleichheitsgrundsatz. Dennoch ist die nachträgliche Zulassung von Prüflingen bei computergestützten Prüfungen zu vermeiden. Das Verlassen und Hinzukommen von Prüflingen birgt gerade beim Einsatz technischer Hilfsmittel die Gefahr der Manipulation und Weitergabe von prüfungsrelevanten Informationen an Dritte.[20]

Speicherung von Klausuraufgaben

Sind Klausuren vor der Prüfung von Rechnern z. B. in der Bibliothek abrufbar, liegt kein Täuschungsversuch vor, aber ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz seitens der Hochschule. Dies begründet einen Anspruch der Prüflinge auf Wiederholung der Klausur.[21] Folglich sind beim Hosten von „Klausurenschränken“ dem Stand der Technik entsprechende technische Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.

Umgang mit Schreibfehlern

Unachtsamkeitsfehler sind nach der Rechtsprechung nicht zwingend dem Prüfling anzulasten. Offensichtliche Schreibversehen, welche keinen Rückschluss auf die zu prüfenden Fähigkeiten zulassen, dürfen nicht in die Bewertung einfließen.[22] Auch Ausführungen im Rahmen eines Folgefehlers müssen zur Kenntnis genommen werden.

Verlust der Prüfungsleistung

Verlust einer Prüfungsleistung erfolgt bei computergestützten Prüfungen zwangsläufig im Gewahrsam der Hochschule. Denn kein Mausklick bzw. keine Eingabe über die Tastatur geht verloren. Ab der ersten Antwort wird die Prüfungsleistung sukzessive gespeichert und protokolliert. Für Verluste der Prüfungsleistung im Gewahrsam der Hochschule ist diese verantwortlich. Verluste nach der Bewertung sind unbeachtlich; Verluste vor der Bewertung begründen eine Wiederholung der Prüfung (Ersatzklausur).

Verhinderung von Manipulationen

Computergestützte Klausuren beinhalten aufgrund der technischen Hilfsmittel eine gewisse Gefahr von Manipulationen, auf der anderen Seite werden Täuschungen erschwert bzw. sind durch die Protokollierung nachweisbar. Automatisch generierte Klausuren ermöglichen das zufällige Zusammenstellen der Aufgaben, ein Abschreiben ist nicht mehr möglich.

Die Systemkonfiguration ist anzupassen und auf die Steuerung zugelassener Programme zu begrenzen. Es sollte eine Software genutzt werden, welche den Computer in einen sicheren Prüfungsmodus versetzt, was bedeutet, dass die Prüflinge keine ungewünschten Webseiten öffnen können (z. B. Safe Exam Browser).[23]

Zudem kann die Bearbeitungszeit so bemessen werden, dass ungewünschte Kooperation nicht zustande kommen können.

Einhaltung der Aufsichtsregeln

Zur Verhinderung von Manipulationen und somit der Einhaltung der Chancengleichheit gehört auch die Einhaltung der Aufsichtsregeln.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Videoüberwachung von Klausuren.

Personenaufnahmen der Prüflinge sind personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer vorherigen Einwilligung der Betroffenen bedarf. Eine solche Einwilligung muss freiwillig erteilt werden und fällt hier als Rechtfertigung aus, da die Teilnahme an einer Prüfung nicht zwingend von einer solchen Einwilligung abhängig gemacht werden kann.[24]

§ 25a NDSG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Prüfungsräume sind aber keine öffentlich zugänglichen Räume in der Hochschule. Vielmehr ist zum Zeitpunkt der Prüfung der Zugang auf bestimmte authentifizierte Teilnehmer begrenzt. Eine Prüfung ist im Gegensatz zu einer Lehrveranstaltung, die als teilöffentlich bezeichnet werden kann, keine öffentliche Veranstaltung.

Eine Erlaubnis zur Videoüberwachung könnte sich aber aus § 17 NHG ergeben. Nach dieser Norm dürfen Daten zum Ablauf von Prüfungen erhoben werden, es ist aber eine Detailregelung in einer Ordnung (PO oder Datenverarbeitungsverordnung) erforderlich.

Die einzelne Datenverarbeitung richtet sich nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG). Nach § 9 NDSG wäre die Erhebung in Kenntnis der Prüflinge zulässig, sofern dies zur Aufgabenerfüllung der Hochschule erforderlich ist.

Die Videobeobachtung muss dabei zur Durchführung einer hinreichenden Aufsicht verhältnismäßig in Bezug auf den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Prüflings aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG sein.

Eine Beobachtung mit Kameras erhöht den Stressfaktor in einer Prüfung. Im Gegensatz zur Aufsicht durch Personal und unmittelbaren Eingreifen bei Verdacht, sind Aufzeichnungen auch nach Ablauf der Prüfungen einsehbar und neu interpretierbar.

Damit stellt sich die Frage nach den Verfallsdaten. Das Verwaltungsgericht Münster hat sich damit in Bezug auf eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen der Hochschulbibliothek zum Zweck der Verhinderung von Diebstahl befasst. Nach dem Gericht geht nur eine Videoüberwachung ohne Speicherung nicht über die Beobachtung durch eine natürliche Person hinaus und ist somit verhältnismäßig und zulässig.[25]

Die Personalaufsicht wird demnach in der Regel das weniger belastende und geeignete Mittel sein, die Chancengleichheit zu bewahren.[26]

Checkliste: Chancengleichheit herstellen

  • Informationsvorsprung einzelner Prüflinge ausschließen
  • Gleich konfigurierte Rechner stellen
  • Prüfungsdauer einhalten
  • Angemessene Schreibverlängerungen bei Systemstörungen gewähren
  • Regelmäßiges Sicherheitsupdate wäh-rend der Prüfung durchführen
  • Vergleichbare Bewertungsmaßstäbe für vergleichbare Prüflinge anwenden
  • Relative Bestehensgrenze bei Antwort-Wahl-Verfahren festlegen
  • Standardisierten Fragenkatalog mit gleichwertigen Fragen (Item-Analyse) anlegen

Verwaltungsrechtliche Fragen

Prüfungsverfahren an Hochschulen sind Verwaltungsverfahren i. S. d. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Studienbegleitende Modulabschlussprüfungen sind Verwaltungsakte i. S. des § 35 VwVfG und somit gerichtlich anfechtbar. Anfechtungsgründe, die auf einem Mangel im Prüfungssystem beruhen, sollten ausgeschlossen werden.

Elektronische Mitteilungen

Da die Prüfung mit Hilfe von Computern durchgeführt werden soll, sind die Vorschriften für das elektronische Verwaltungsverfahren zu beachten. Seit 2002 besteht die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform zu unterscheiden (§ 3a Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG).

Soweit die Interaktion mit der Hochschule an keine besonderen Formvorschriften, wie eigenhändige Unterschrift oder persönliches Erscheinen gebunden ist, sind die zu schaffenden Voraussetzungen für die Einführung der elektronischen Kommunikation einfach.

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 3a Abs. 1 VwVfG zulässig, sofern die Hochschule dafür den Zugang eröffnet, etwa ein elektronisches Prüfungsverwaltungssystem mit Webservices einrichtet oder der Studierende als Empfänger zur Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet (Angabe einer E-Mailadresse).

Formfreie Mitteilung

Grundsätzlich ist die E-Kommunikation formfrei zulässig. So können Mitteilungen und Entscheidungen im Prüfungsverfahren per E-Mail versendet oder im PIN/TAN-Verfahren abgerufen werden.

Schriftformerfordernis in der PO

Anders stellt es sich dar, wenn ein Schriftformerfordernis in der Prüfungsordnung oder einer anderen einschlägigen Norm vorgegeben ist.[27]

Hierfür schreibt seit 2002 § 3a Abs. 2 VwVfG für die Übermittlung elektronischer Dokumente die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur i. S. des Signaturgesetzes (SigG) von 2001 vor.

Ohne weitergehende Begründung hält das das OVG Koblenz hingegen bei Multiple-Choice-Prüfungen mit PC die Schriftlichkeit dann aber auch noch gewahrt, wenn zu im PC schriftlich gestellten Aufgaben per Maus-Klick angekreuzt werden muss, welche der ebenso vorgelegten Antworten richtig ist.[28]

Dieser Entscheidung ist nicht zu folgen. Denn eine durch RVO (hier PO) bestimmte Schriftform kann nach dem auch im Prüfungsverfahren maßgeblichen § 3a Abs. 2 VwVfG nur mit qualifizierter elektronischer Signatur durch elektronische Form ersetzt werden.[29]

Der Ersatz einer Unterschrift auf Papier ist nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) möglich. Die Prüfungsordnung kann dies aber auch ausdrücklich ausschließen (§ 3a Abs. 2. Hs. VwVfG).

PIN/TAN-Verfahren

Das PIN/TAN-Verfahren stammt aus dem Bereich des Online-Banking. Hierbei öffnet der/die Studierende mit einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) das Portal. Das Portal kann das Prüfungsverwaltungssystem mit vorgeschalteter Selbstbedienungsfunktion sein oder eine Schnittstelle über das Lernmanagementsystem.

Bei letzteren ist keine PIN erforderlich, sondern es erfolgt ein Login mittels Passwort. In ihrem Arbeitsbereich können die Prüflinge ihre Noten, die absolvierten Prüfungen und noch anstehenden Prüfungen sehen. Die eigentliche Transaktion erfolgt mit der Transaktionsnummer (TAN).

Bei den Transaktionsnummern (TAN) handelt es sich um sechsstellige Zufallszahlen. Die persönliche TAN-Liste erhält jede/r Studierende bei der Immatrikulation, die sicher verwahrt werden muss. Bei Verlust lassen sich die TANs sperren und eine neue Liste wird ausgestellt. Der/die Studierende wählt eine Prüfung aus und meldet sich mit einer TAN an, die dann verbraucht ist.

Elektronische Signaturen

Sicherer, aber auch wesentlich kostenintensiver als ein TAN-Verfahren, ist die Verwendung elektronischer Signaturen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Signatur sind in Umsetzung der EU-Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen [30] im Signaturgesetz (SigG) und der Signaturverordnung (SigV) festgelegt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten mit unterschiedlichen Sicherheitsstandards.

Das Signaturgesetz versteht unter elektronischen Signaturen Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Danach genügt es, einem elektronischen Dokument bzw. einer Willensbekundung den Namen oder die eingescannte Unterschrift anzufügen.

Eine solche einfache elektronische Signatur (§ 2 Nr. 1 SigG) ist aber nicht gegen Fälschungen geschützt, da sie beliebig kopiert und anderen Dokumenten angefügt werden kann.

Etwas höheren Sicherheitsanforderungen genügt die fortgeschrittene elektronische Signatur (§ 2 Nr. 2 SigG), mit denen die Identität des Unterzeichners bestätigt und geprüft werden kann, ob das unterschriebene Dokument nachträglich verändert worden ist, ohne dass aber z. B. Anforderungen an das Verfahren der Identifizierung und der Übergabe der Signaturkarte an die richtige Person bestehen. Das Verfahren wird mit einer Public-Key-Infrastruktur (PKI) umgesetzt.

Es handelt sich dabei um ein asymmetrisches Verschlüsselungsverfahren, d. h. es werden für die Ver- und Entschlüsselung verschiedene Schlüssel (private und öffentliche Schlüssel) verwendet. Dieses Verfahren liefert eine mit einem Wasserzeichen vergleichbare Sicherheit, wobei ein Restrisiko verbleibt, da der auf der Festplatte der Studierenden gespeicherte private Schlüssel Hackerangriffen ausgesetzt sein kann.

Den höchsten Sicherheitsstandard weist die sog. qualifizierte Signatur auf. Die Signatur besteht aus einer Prüfsumme, einem sogenannten Hashwert, der an die zu signierende Datei angehängt wird (Private Key). Dieser ist einzigartig und nicht reproduzierbar.

Die Signatur wird vom Studierenden mit Hilfe einer Chip-Karte und einem Kartenlesegerät durch die mathematische Verknüpfung eines Textes mit einem persönlichen, geheimen Schlüssel (Private Key) erzeugt.

Die Hochschule als Empfänger kann diese Signatur mit einem speziellen öffentlichen Signaturschlüssel (Public Key) prüfen. Durch den Vergleich beider Hashwerte wird die Datei auf Veränderungen überprüft.

Dieser Signaturprüfschlüssel wird im Internet in entsprechenden Verzeichnissen als Zertifikat vorgehalten. Das Zertifikat enthält noch weitere Daten, wie Angaben zur Identität des Teilnehmers, zur Gültigkeitsdauer oder zum Zertifizierungsanbieter.

Die Zertifikate gelten als qualifiziert, wenn sie den inhaltlichen Anforderungen des § 7 SigG genügen und von Zertifizierungsanbietern ausgestellt werden, welche die Voraussetzungen des § 4 SigG erfüllen.

Durch diese Anforderungen soll z. B. die Vertrauenswürdigkeit der Identifizierung und der Kartenübergabe sichergestellt werden.

Zertifizierungsanbieter benötigen für ihre Tätigkeit keine Genehmigung, müssen ihre Tätigkeit jedoch bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Auf Antrag können sich die Zertifizierungsanbieter bei der Bundesnetzagentur akkreditieren lassen. Solche Anbieter sind der Webseite der Bundesnetzagentur zu entnehmen.[31]

Die Gültigkeit des Zertifikats beträgt nicht mehr als fünf Jahre, was der Regelstudienzeit entspricht. Solche Zertifikate müssen noch 30 Jahre nach Ende der Gültigkeit online prüfbar sein. Dies wird durch die Bundesnetzagentur auch dann sichergestellt, wenn der akkreditierte Anbieter seine Tätigkeit inzwischen eingestellt hat. Dieses ist für die Pflicht zur Archivierung von Prüfungsdokumenten und im Fall von später bekanntwerdenden Täuschungen oder Einsprüchen entscheidend.

Um elektronische Signaturen einzurichten und zu verwenden, müssen personenbezogene Daten der Studierenden an den Zertifizierungsanbieter zu Identifizierung übermittelt werden. Dabei sind die in § 14 SigG enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.[32] Grundsätzlich darf der Zertifizierungsanbieter die personenbezogenen Daten nur bei den Studierenden direkt erheben.

Die Erhebung der Studierendendaten bei der Hochschule bzw. ein Abruf aus dem Lightweight Directory Access Protocol (LDAP) der Hochschule wäre nur mit Einwilligung der Studierenden als Betroffene zulässig (§ 14 Abs. 1 S. 2 SigG). Dabei handelt es sich um einen Einwilligungsvorbehalt, eine gesetzliche Erlaubnis zur Datenerhebung, etwa im Landeshochschulgesetz, ist demnach nicht möglich.

Die Einwilligung wiederum bedarf gem. § 4a BDSG der Schriftform, ausgeschlossen ist demnach eine elektronische Einwilligung. Eine Einwilligung zur Einrichtung einer elektronischen Signatur müsste demnach bei den Studierenden bei der Immatrikulation schriftlich eingeholt werden.

Zugang und Nachweis bei E-Mail

Nach § 3a Abs. 1 VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente im Prüfungsverfahren zulässig, soweit der Prüfling hierfür einen Zugang eröffnet hat, also eine E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen vorhält. Wurde ein Zugang i. S. d. § 3a VwVfG eröffnet und entspricht die Datei den in der PO gesetzten Formvorschriften, dann geht diese zu, wenn sie so in den Machtbereich des Prüflings gelangt ist, dass dieser nach dem gewöhnlichen Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

E-Mails gelten als zugegangen, wenn sie in die Mailbox, mit anderen Worten den Posteingangsserver, des Empfängers gelangt sind. Mit Eingang der E-Mail in der Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über, wenn beispielsweise Störungen in seinem Machtbereich auftreten.[33]

Grundsätzlich trägt die Hochschule als Absender einer elektronischen Nachricht die Beweislast für deren Zugang.

Für schriftliche und elektronische Verwaltungsakte ist dieses ausdrücklich in § 41 Abs. 2 Satz 3 HS. 2 VwVfG geregelt. Danach hat im Zweifel die Hochschule den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.[34] Sie kann sich hierzu der in § 26 VwVfG normierten Beweismittel bedienen. Fraglich bleibt allerdings, inwieweit an dieser Stelle ein Anscheinsbeweis ausreichend sein kann, um dem Nachweiserfordernis zu genügen.

Allein, dass die E-Mail beim Verwender ohne Fehlermeldung als gesendet verzeichnet ist, beweist nicht den Eingang beim Empfänger. Auch eine Lesebestätigung wird nur bedingt als belastbare Aussage angesehen.

Hingegen ersetzt die qualifizierte elektronische Signatur nicht nur die Schriftform, sondern ermöglicht vor allem die eindeutige Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers sowie den Nachweis der Integrität der übermittelten Daten und somit den einwandfreien Zugang.[35]

Zulassung zur Prüfung

Auch ein Verwaltungsakt, wie die Zulassung oder Ablehnung zur Prüfung sowie die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, kann im Prüfungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2 VwVfG elektronisch ergehen. Elektronische Verwaltungsakte können, solange sie formfrei sind, durch eine einfache E-Mail erlassen werden.

Allerdings besteht die Pflicht der schriftlichen Bestätigung, wenn der Prüfling ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und dies unverzüglich verlangt. Hier sieht das VwVfG kein Ersatz der Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur vor. Dieser Rechtsanspruch erleichtert den Erlass elektronischer Verwaltungsakte ohne qualifizierte Signatur.

Anmeldung per Internet

Seit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge haben sich elektronische Prüfungsverwaltungssysteme, wie zum Beispiel HIS-POS, etabliert. In diese Systeme tragen die Dozenten die Leistungsnachweise der Studierenden ein. Durch die Speicherung der Anmeldungs- und Prüfungsdaten in einem Prüfungsverwaltungssystem kann die Sicherstellung der Voraussetzungen zur Anmeldung automatisiert werden.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt dabei durch den Mitarbeiter im Prüfungsamt (PA) oder direkt durch den Studierenden über eine webbasierte Selbstbedienungsfunktion (HIS-QISPOS oder StudIP). Dort wird das Angebot personalisiert und eine Anmeldung ist nur möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Prüfungsverwaltungssystem unterliegt hohen Sicherheitsanforderungen. Es muss verhindert werden, dass unbefugte Personen Einstellungen oder Noten verändern oder Daten verloren gehen können. Daher ist der Zugang zu Prüfungsverwaltungssystemen streng zu sichern. Beim Anmelden zur Prüfung muss gewährleistet sein, dass eine Anmeldung unter falschen Namen nicht möglich ist.

Bei der direkten elektronischen Anmeldung zur Prüfung im Prüfungssystem durch den Studierenden muss auf andere Mittel als Personalausweis und Unterschrift zur Authentifizierung zurückgegriffen werden. Hier kommen zwei Verfahren in Betracht, die elektronische Signatur und das PIN/TAN-Verfahren. Dabei sind die Vorschriften zum elektronischen Verwaltungs-handeln zu beachten. Verweis

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 3a Abs. 1 VwVfG zulässig, sofern die Hochschule dafür den Zugang eröffnet, etwa die Anmeldung zur Prüfung per Internet über ein Portal einrichtet.[36] So sehen Prüfungsordnungen die Anmeldung zur Modulprüfung schriftlich oder in elektronischer Form vor.[37]

Demnach ist hier eine Anmeldung zur Prüfung über das Lernmanagementsystem, etwa durch ein TAN-Verfahren, zulässig. Der Studierende wählt eine Prüfung aus und meldet sich mit einer TAN an, die dann verbraucht ist. Dem/der Studierenden werden i. d. R. nur Prüfungen aus seinem Studiengang zur Anmeldung angeboten, wo die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und welche dieser noch nicht bestanden hat. Der Prüfungskandidat kann sich auch auf vorgenannte Weise von einer Prüfung wieder abmelden.

Fehlerhafte Anmeldung

Das VG Saarlouis sah im Jahr 1998 eine Anmeldung per Internet auch dann für rechtswirksam, wenn die Hochschule die Anmeldung zur Prüfung über das Internet bzw. Lernmanagementsystem entgegen der in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Schriftform ermöglichte. Zwar läge keine Rechtsgrundlage für das elektronische Anmeldeverfahren vor, doch akzeptiere die Hochschule in ständiger Übung eine solche Anmeldung.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, welcher den Gleichbehandlungsgrundsatz festschreibt, hat die Verwaltung in gleichgelagerten Fällen ihr Ermessen in gleicher Weise auszufüllen (Selbstbindung durch früheres Handeln). Die Verwaltung ist dann an ihre ersten Entscheidungen und ihre selbstgesetzten Maßstäbe gebunden und ist in ihrer Ermessensausübung in folgenden Fällen nicht mehr frei.[38]

Die o. g. Entscheidung des VG Saarlouis ist nach geltender Rechtslage im Verwaltungsverfahren nicht mehr uneingeschränkt heranzuziehen. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung greift nämlich dann nicht mehr, wenn die Rechtslage sich ändert oder höchstrichterliche Entscheidungen eine andere Entscheidungspraxis erfordern.

Es gibt demnach keine Gleichheit im Unrecht, keinen Anspruch auf Fehlwiederholung, auch nicht über die Selbstbindung.[39] Es geht allein darum, ob der/die Studierende einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung hat und das entscheidet sich allein nach den zwingenden Rechtsvorschriften. Bei Änderung der Rechtslage hat die Hochschule ihr Verwaltungshandeln anzupassen.

Nach gegenwärtiger Rechtslage wäre gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG bei einer durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen Schriftform, eine qualifizierte elektronische Signatur zur Anmeldung erforderlich. Verweis Andernfalls ist die Anmeldung nicht rechtswirksam, da ein elektronisches Verfahren eingesetzt wurde, welches nicht die mit der Schriftform einhergehende Rechtssicherheit aufweist, die darin besteht, dass der Antrag vom Prüfling herrührt und der Antrag in manifester Form vorliegt, damit kein Zweifel am Willen des Prüflings aufkommen kann, an dieser Prüfung teilzunehmen.

Fehlerhafte Zulassung

Für Studierende, die bereits eine Prüfung abgelegt haben, obwohl eine nicht der Prüfungsordnung entsprechende Anmeldung in elektronischer Form oder nicht fristgemäße Anmeldung durchgeführt wurde, gilt der Vertrauensschutz. Ein Fehler im Zulassungsverfahren berührt nicht zwangsläufig das Prüfungsverfahren im engeren Sinne oder die Prüfungsentscheidung. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsentscheidung. Dieser liegt bei Mängeln im Bereich bloßer Formalien seitens der Hochschule nicht vor.[40]

Fristversäumnis

Nach Fristablauf ist häufig eine Anmeldung im elektronischen Prüfungssystem nicht mehr möglich. Die Rechtsfolgen richten sich nach den Regelungen in der Prüfungsordnung.[41] Nach einigen Prüfungsordnungen ist es erforderlich, dass sich Studierende zu jeder Modulprüfung und teilweise auch zu jeder Modul-Teilprüfung anmelden.[42] Andere Prüfungsordnungen verzichten auf eine gesonderte Anmeldung zu Teil-Modulprüfungen und fingieren die Zulassung mit der Belegung eines Moduls.[43]

Die Meldetermine richten sich nach dem Prüfungstermin und erfolgen durch Bekanntgabe des Prüfungsamtes durch Aushang, durch das kommentierte Vorlesungsverzeichnis oder auf den Webseiten der Hochschule. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist; der Studierende wird zu einem bestimmten Prüfungstermin nicht zugelassen.

Nach dem VGH Kassel ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in der Prüfungsordnung hierfür nicht erforderlich. Sachlich gesehen sind die im jeweiligen Semester für die studienbegleitenden Prüfungsleistungen neu zu bestimmende Anmeldefristen einer generellen normativen Regelung nicht zugänglich.

Denn nur ein solches formalisiertes Prüfungsanmeldeverfahren garantiere, dass sich alle für die Prüfung ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden dieser Prüfung unter gleichen Bedingungen unter Wahrung der Chancengleichheit unterziehen können.[44] Insbesondere gilt dies bei computergestützten Prüfungen, da entsprechende Prüfungskapazitäten bereitgestellt werden müssen.

Sind die Meldefristen nicht als Ausschlussfristen bestimmt, steht es im Ermessen des Prüfungsamtes bei einem wichtigen Grund für die Verspätung und zeitnaher Nachholung der Anmeldung die Zulassung zu gewähren. Bei Nachzulassungen müssen dann auch entsprechende Prüfungskapazitäten für computergestützte Prüfungen vorhanden sein.

Fristen zum Absolvieren von Wiederholungsprüfungen sind häufig in den Prüfungsordnungen als Ausschlussfrist mit fiktivem Nichtbestehen der Prüfung geregelt.[45] Diese materiell-rechtlich belastende Regelung bedarf der gesetzlichen Grundlage. Denn ein Erfordernis der fristgemäßen Ablegung von Prüfungen ist nur dann mit dem Recht auf freie Berufswahl des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Verlust des Prüfungsanspruchs auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen der Prüfungsbewerber die Versäumnis zu vertreten hat.[46]

So kann nach § 7 Abs. 2 NHG in einer Prüfungsordnung eine Ausschlussfrist mit fiktivem Nichtbestehen vorgesehen werden, sofern der Prüfungskandidat die Versäumnis zu vertreten hat oder über Prüfungsleistungen täuscht. Sofern die Wiederholungsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist ohne wichtigen Grund nicht angetreten bzw. beendet wurde, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden.

Die Möglichkeit der Anmeldung über ein elektronisches Prüfungsverwaltungssystem ist zeitlich an die in der PO enthaltenen sowie den vom PA gesetzten Fristen anzupassen.

Quittung für die Anmeldung

Um das Anmeldeverfahren von der Seite der Prüfungskandidaten abzusichern, ist es notwendig, dass diese eine Quittung für die erfolgte Anmeldung erhalten. Denn die Beweisschwierigkeiten des Zugangs der bei der Internet-Anmeldung erforderlichen Informationen trägt nach Auffassung des VG Saarlouis die Hochschule, solange nicht die Prüfungskandidaten bei der Anmeldung über zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen informiert und aufgeklärt werden.[47]

Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn nicht geklärt werden kann, ob dieses aufgrund eines Bedienungsfehlers des Studierenden oder eine Störung der IT-Infrastruktur im Verantwortungsbereich der Hochschule erfolgte.

Aufgrund möglicher Beweisschwierigkeiten des Zugangs der Anmeldung sollte der Ablauf des elektronischen Anmeldeverfahrens in der Prüfungsordnung oder zumindest vor der Anmeldung beschrieben werden und eine Anmeldebestätigung zum Speichern oder Ausdruck vorgesehen sein.

Abmeldung per Internet

Fraglich, welche Rechtsfolge eintritt, wenn Prüfungskandidaten sich elektronisch wieder von einer Prüfung abmelden. Gemäß vielen Prüfungsordnungen kann der Rücktritt ohne Angabe von Gründen bis vierzehn Tagen vor dem festgesetzten Prüfungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Eintragung im Prüfungssystem (z. B. HIS-QIS) oder an sonstiger bezeichneter Stelle. Die Prüfung gilt als nicht unternommen. Der Prüfling kann sich demnach elektronisch abmelden, ohne dass Rechtsfolgen zu befürchten sind.

Der Rücktritt mit Grund innerhalb der Frist, z. B. bei Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit, ist unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen und schriftlich (z. B. mittels Rücktrittsformular über HIS-QIS) von der Prüfung zurückzutreten und beim Prüfungsamt einzureichen.

Zeitnah ist beim Amtsarzt vorzusprechen und das Attest dem Prüfungsamt innerhalb weniger Werktage zukommen zu lassen. Andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet.[48]

Ein berechtigter Rücktritt mit Grund ist demnach wegen der erforderlichen Dokumentenvorlage nicht vollständig über das elektronische Prüfungssystem möglich.

Erschöpfung der Prüfungskapazität

Fraglich ist, ob die Zulassung zur Prüfung unter Hinweis der Erschöpfung der Prüfungskapazität, weil beispielsweise nicht genügend Computerarbeitsplätze vorhanden sind, abgelehnt werden kann. Hier kann die Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht herangezogen werden.

Auf die Erschöpfung der Ausbildungskapazität kann sich eine Hochschule nur dann berufen, wenn effektiv alle Ressourcen genutzt und es faktisch unmöglich ist, weitere Studierende auszubilden.

Daraus wird der Schluss gezogen, dass eine faktische Erschöpfung der Prüfungskapazität nur dann eintreten kann, wenn alle geeigneten Prüfer/innen erkrankt sind. Zu räumlichen Engpässen ist nach der juristischen Literatur § 14 Abs. 2 Nr. 1 KapVO heranzuziehen.[49] Eine Verminderung der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Kapazität kommt nur in Betracht, wenn die Durchführung der ordnungsgemäßen Lehre (hier Prüfung) beeinträchtigt ist. Genannt werden in der Verordnung das Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe oder Ausstattung oder das Fehlen ausreichender sachlicher Mittel.

Aber selbst dann kann dies nach der juristischen Literatur nur zu einer Verzögerung der Prüfung führen, nicht aber zu einer Ablehnung der Zulassung.[50] Die EDV-Ausstattung ist demnach auf die prüfungsberechtigten Studierenden anzupassen bzw. es sind zusätzliche Prüfungstermine anzuberaumen.

Checkliste: Anmeldung per Internet

  • Persönliche bzw. schriftliche Anmeldung neben elektronischer Anmeldung vorsehen
  • Einhaltung der Vorgaben der PO zu Fristen und Schriftform
  • Authentifizierung durch qualifizierte elektronische Signatur sofern Schriftformerfordernis in PO
  • Login oder PIN/TAN-Verfahren sofern (auch) elektronische Form in PO vorgesehen
  • Sicherstellung der Prüfungsvoraussetzungen durch automatischen Abgleich im PVS
  • Quittung für die Anmeldung zum Speichern oder Ausdruck
  • Elektronische Abmeldung ohne Angaben von Gründen nur bis Beginn der Ausschlussfrist vorsehen

Authentizität und Integrität der Prüfungsleistung

Vor Beginn der Prüfung ist die Identität des Prüflings zu überprüfen. Dies kann durch Vorlage des Studierendenausweises, Personalausweises oder Chipkarte erfolgen. Die Prüfungsleisung muss dem Prüfling eindeutig zugeordnet werden können und die Prüfungsleistung muss in einem unveränderbaren Format abgespeichert werden, um die Integrität der Prüfungsleistung zu gewähren.

Die Aufzeichnungen des Anwendungsprogramms über die eingegebenen Prüfungsfragen ist im Zusammenhang mit den Markierungen der Antwortaussagen und mit Hilfe eines ausreichend sicheren technischen Nachweises ihrer Authentizität gemäß der PO zum Gegenstand einer Aufbewahrung und einer Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen zu machen.

Informationspflichten des Prüfungsamtes

Bei der Gestaltung des Prüfungsverfahrens sind hinreichend Maßnahmen zu treffen, die das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären können. Daraus resultieren eine Informationspflicht der Hochschule und ein Informationsanspruch des Prüflings. Zudem ist die Prüfungsdurchführung hinreichend zu protokollieren und zu dokumentieren sowie die Prüfungsbewertung zu begründen. Das PA hat den Prüflingen alle wesentlichen Informationen über das Prüfungsverfahren mitzuteilen und auf sachdienliche Anträge und Erklärungen hinweisen.

Diese Informationspflichten sind in der PO geregelt, ergänzend gilt § 25 VwVfG. Anmeldefristen, Prüfungsorte sind so bekannt zu geben, dass alle Prüflinge üblicherweise Kenntnis davon nehmen können. Bei Zusendung von Mitteilungen im Prüfungsverfahren per E-Mail sollte ein vorheriger Hinweis erfolgen, dass die Prüflinge im Zeitraum des Prüfungsverfahrens ihre E-Mails regelmäßig kontrollieren müssen. Häufig enthält diesen Hinweis bereits die PO.[51]

Dokumentation der Prüfung

Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Das Prüfungsprotokoll hat den Gang und das Ergebnis der Prüfung wiederzugeben. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Ur-kunde zu Beweiszwecken. Der Mindestinhalt des Protokolls ist in der PO geregelt bzw. ergibt sich aus den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen.

Es handelt sich um ein Ergebnisprotokoll, welches die teilnehmenden Personen, den Prüfungsstoff bzw. die Prüfungsaufgaben, Dauer, wesentlichen Verlauf (äußeren Verlauf) sowie Unterbrechungen (Störung, Täuschungen, Prüfungsunfähigkeit) wiedergibt. Die Dokumentationspflicht bezieht sich als solche nur auf den äußeren Verlauf einer Prüfung.

Bei E-Prüfungen kann jeder Klick des Prüflings in einer Protokolldatei gespeichert und somit die Anfertigung der Prüfungsleistung dokumentiert werden. Soll der Inhalt des Prüfungsgesprächs bzw. die Bearbeitung der Fragen und Antworten aufgezeichnet werden, muss dies aber die PO ausdrücklich vorsehen.[52]

Denn die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgernde Überprüfbarkeit der Entscheidung über den Berufszugang gebietet nicht die ausführliche Protokollierung. Auch der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende effektive Rechtsschutz gegen die Prüfungsentscheidung erfordert nicht die Niederschrift sämtlicher Fragen und Antworten mit oder ohne Verwendung technischer Hilfsmittel (Tonbänder, Videogeräte, Computer als Eingabegerät).

Eine Verschärfung der Protokollierungspflicht durch technische Hilfsmittel erzeugt zwar eine optimale Beweislage für alle Beteiligten, kann aber nicht alle Elemente der Bewertung erfassen (z. B. das Mitgehen des Prüflings im Gespräch) und führt zu einer Erhöhung des Stressfaktors.

Verfassungsrechtlich geboten wäre eine solche Erweiterung der Protokollierungspflicht nur dann, wenn dies für den Prüfling die einzig effektive Möglichkeit wäre, wesentliche Vorgänge der Prüfung beweiskräftig nachzuweisen.[53]

Dafür könnte sprechen, dass eine Protokolldatei die Eingabe und somit die Zuordnung der Prüfungsleistung beweist. Dies kann aber auch über eine abschließende Durchsicht und Abzeichnung (Speicherung mit Bestätigung oder Ausdruck und Unterschrift) der Prüfungsleistung vor Abgabe gewährleistet werden.

Zudem muss eine elektronische Protokollierung datenschutzkonform erfolgen. Neben Beweiszwecken kommen auch der Zweck der Evaluierung von E-Prüfungen oder die Erstellung von Lernprofilen zur Studienberatung in Betracht.Verweis

Abruf von Noten per Internet

Informationen über erbrachte Leistungen und deren Bewertung grundsätzlich nur gegenüber dem Prüfling abzugeben. Sonst wird der Prüfling in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die sonstige Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen im Internet ist nur in anonymisierter Ausgestaltung möglich.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht liegt beim Abruf von Noten per Internet zudem ein automatisiertes Abrufverfahren vor. Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung perso-nenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt (§ 12 Abs. 1 NDSG).

Die Einrichtung des Abrufs personenbezogener Daten durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, also vom PC zu Hause, ist überhaupt nicht zulässig (§ 12 Abs. 4 S. 1 NDSG). Dies gilt nicht für den Abruf durch Betroffene, also durch den Prüfling selbst (§ 12 Abs. 4 S. 2 NDSG). Die Noteneinsicht durch den Prüfling ist deswegen mit einem Login und einem TAN-Verfahren auszugestalten.

Bei der elektronischen Bekanntgabe per E-Mail oder Login mit Passwort und TAN-Verfahren kann der Datenschutz effektiver gewahrt werden als bei einem öffentlichen Aushang mit geheimem Kennziffernsystem, da die Prüflinge nur Zugriff auf ihr eigenes Leistungsergebnis haben.

Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung

Bei Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung ist nach Art der Prüfungsleistung zu unterscheiden, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht. Eine Bewertung, die keine unmittelbare Rechtswirkung auf den Studienverlauf entfaltet, unterliegt nicht den Anforderungen der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und ist formlos elektronisch möglich (§ 3a VwVfG).

Ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden oder das Studium nicht fortsetzbar, hat ein entsprechender Bescheid zu ergehen (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Dieser kann nach § 37 Abs. 2 und 3 VwVfG auch elektronisch ergehen, sofern die PO nicht die Schriftform ausdrücklich anordnet. Dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich (§ 37 Abs. 3 S. 2 VwVfG).

Bei einer elektronischen Übermittlung gilt die Mitteilung als am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen. Im Zweifel hat das PA den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 VwVfG).Verweis

Einsicht in die Klausuren

Informationspflichten des PA und Auskunftsansprüche der Prüflinge sind allgemein in der PO geregelt. Ergänzend gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG).

Nach § 29 VwVfG besteht ein Recht des Prüflings auf Akteneinsicht bereits nach abgeschlossener Prüfung oder einer abgeschlossenen Teilprüfung.

Zwar können Gründe des Geheimnisschutzes dem Einsichtsrecht entgegen stehen. Im Prüfungsrecht ist dieser Ausnahmefall in der Regel nicht gegeben. Das Interesse des PA an der Ge-heimhaltung geeigneter Prüfungsaufgaben wird i. d. R. gegenüber dem grundgesetzlich geschützten Interesse des Zugangs zum Beruf des Prüflings unterliegen.

Dies könnte den Aufbau von sog. Klausurenschränken erheblich beeinträchtigen, da vermieden werden muss, dass die Prüflinge Vorab durch vorherige Prüflinge Informationen erhalten.

Der VGH München hat ausnahmsweise eine Geheimhaltung an Testaufgaben für die Eingangsprüfung für medizinische Studiengänge bejaht, da diese auch bei zukünftigen Eignungstests verwendet werden sollten. Erforderlich ist ein besonderes Interesse des PA. Dieses sah das Gericht in der Wahrung der Chancengleichheit eines jeden Bewerbers bei der Verteilung der Studienplätze durch die Eignungsprüfung, die bei Veröffentlichung der Aufgaben nicht mehr gegeben wäre.[54]

Prüflinge haben also bei studienbegleitenden Modulprüfungen, die alle bestanden werden müssen, nach jeder einzelnen Prüfungsleistung ein Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt auch bei elektronischer Aktenführung. Die Möglichkeit des Ausdrucks bzw. des Online-Abrufs nach vorheriger Authentifizierung und Autorisierung, bieten Möglichkeiten, die Einsicht in die Prüfungsunterlagen wesentlich zu erleichtern.

Archivierungspflicht

Mit dem Recht auf Akteneinsicht korrespondiert die Aufbewahrungspflicht.

Fraglich ist, ob Prüfungs-Dateien entsprechend Prüfungsunterlagen auf Papier archiviert werden müssen. Bei den Prüfungs-Dateien handelt es sich um personenbezogene Daten. Im Telemediengesetz (TMG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG) finden sich Vorschriften, die es erlauben, personenbezogene Daten zu speichern. Diese Gesetze enthalten aber keine Regelungen, wonach die Hochschulen zur Aufbewahrung von Prüfungs-Dateien verpflichten. Die Vorschriften aus dem TMG und dem TKG sind schon nicht anwendbar, da die Durchführung von Prüfungen an Hochschulen mittels Computer kein "Dienst" i.S. des TMG oder TKG ist. Die Hochschule ist hier nicht Anbieter eines Kommunikationsdienstes und der Prüfling nicht Nutzer eines solchen Dienstes, sondern hier wird eine Prüfungsleistung erbracht und abgenommen.

Eine Pflicht zur Archivierung ergibt sich aber aus der allgemeinen Dokumentationspflicht von Behörden. Diese Pflicht ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, fließt aber aus dem grundgesetzlich in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgtem Rechtsstaatsprinzip. Es soll eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung durch übergeordnete Stellen ermöglicht werden und dem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandeln nachprüfen zu können. Die inhaltliche Ausgestaltung der Dokumentation hat sich an Vollständigkeit, Einheitlichkeit und wahrheitsgemäßer Führung zu orientieren. [55]

Daraus folgt, dass Dokumente nicht aus der Prüfungs-Datei gelöscht oder entfernt werden dürfen und Prüfungs-Dateien rechtzeitig und ohne inhaltliche Änderung auf Formate und Datenträger übertragen werden müssen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (Spiegeln).

Prüfungsunterlagen von E-Prüfungen müssen demnach nach der allgemeinen Dokumentationspflicht und den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechtes analog zu Papierdokumenten aufbewahrt werden. Dabei kann eine analoge Archivierung der (ausgedruckten) Prüfungsunterlagen gewählt werden oder eine elektronische Archivierung. Letztere erfordert ein umfassenderes Archivierungsmanagement, ist aber Platzsparender und ermöglicht eine elektronische Einsicht in die Prüfungsunterlagen.

Die Dauer des Einsichtsrechtes und die Aufbewahrungsfrist sind häufig im Einzelnen in der PO geregelt.

Sofern die Prüfungen Verwaltungsaktqualität besitzen, sind zudem die verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Danach sind die Prüfungsunterlagen bis zur Bestandskraft – der Unanfechtbarkeit – der Prüfungsentscheidung zu speichern bzw. aufzubewahren. Eine vorherige Vernichtung ist nicht zulässig. Auch nicht aufgrund einer Regelung in der PO, da das im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Einsichtsrecht die höherrangigere Regelung auf formell-gesetzlicher Grundlage ist.

Sofern die Prüfungsentscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, müssen die Prüfungsunterlagen bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gespeichert werden, da erst dann Bestandskraft eintritt (§ 70 Abs. 1 VwGO).

Um die Aufbewahrungsfrist auf einen Monat nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu verkürzen, müssten die Modulprüfungszeugnisse mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Dann können die Prüfungsarbeiten nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist vernichtet werden. Dies gilt natürlich nur, sofern die PO nicht längere Aufbewahrungsfristen vorschreibt. Andernfalls muss bis auf die Bestandskraft des mit Rechtsmittelbelehrung ausgestalteten Gesamtzeugnisses gewartet werden.

Checkliste: Archivierung von Prüfungsunterlagen

  • als Ausdruck auf Papier
  • als Datei
  • Prüfungsunterlagen sind vollständig und einheitlich zu speichern
  • Integrität des Inhalts der Datei muss über gesamten Zeitraum gewährleistet werden
  • Format und Datenträger ohne Datenverluste auf dem Stand der Technik halten
  • Speicherfrist nach PO einhalten
  • Speicherfrist nach Satzung der Hochschule zur Aufbewahrung von Dokumenten einhalten
  • Speicherfrist nach VwGO von vier Wochen bei erfolgter Rechtsmittelbelehrung und ein Jahr bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung einhalten

Datenschutzrechtliche Fragen

Bei der Durchführung von E-Klausuren werden personenbezogene Daten der Prüflinge verarbeitet. Dies ist, wie bei herkömmlichen Klausuren zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zusätzlich ist die automatisierte Korrektur, die Datenübertragung vom PVS in das Klausursystem, die vollständige elektronische Protokollierung der Prüfung und anschließende Archivierung datenschutzkonform auszugestalten.

Automatisierte Korrektur

Bei elektronischen Prüfungssystemen werden die Korrekturen der Klausuren häufig automatisiert ohne weiteres menschliches Zutun durch Vergleich mit der Musterlösung durchgeführt. Dies könnte gegen das in § 10a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 NDSG geregelte Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung verstoßen. Voraussetzung ist, dass die Durchführung computergestützter Prüfungen entweder eine rechtliche Folge für den Betroffenen hat oder diesen zumindest erheblich beeinträchtigt.

Eine rechtliche Folge hat im öffentlichen Bereich insbesondere ein Verwaltungsakt. Ein solcher liegt bei einer Prüfungsentscheidung, die über den weiteren Studienverlauf bzw. den Abschluss eines Studiums entscheidet, vor.

Eine erhebliche Beeinträchtigung verlangt dagegen lediglich eine Beschwer von einiger Intensität. Selbst wenn es sich nicht um eine Klausur mit Qualität eines Verwaltungsakts handelt, folgt aus einer nicht bestandenen Klausur der Arbeitsaufwand der Teilnahme an einer Wiederholungsklausur. Deswegen wird hier von einer hinreichenden Beeinträchtigung auszugehen sein.[56]

Zudem müsste die Auswertung der Klausur der Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen dienen. Dies liegt auch bei einer Auswertung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch berufsbe-zogene Prüfungen vor.

Dem Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung unterliegen aber nur solche Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen. Sofern eine Nachkorrektur durch eine menschlichen Prüfer erfolgt, liegt schon kein Verstoß gegen das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung vor.

Zudem ist ausnahmsweise eine Einzelfallentscheidung im automatisierten Verfahren ohne menschliches Zutun dann zulässig, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Interessen gelten zu machen (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 NDSG).

Die PO sieht regelmäßig das Recht der Remonstration gegen die Prüfungsentscheidung vor. Zudem ist ein internes Kontrollverfahren (Überdenken der Prüfungsentscheidung) bei jeder Hochschulprüfung gegeben. Damit dürfte das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung bei E-Prüfungen in der Regel nicht tangiert werden.

Archivierung

Es stellt sich die Frage der Verfallsdaten. Grundsätzlich besteht ein unverzügliches Löschungsgebot nach Ende der Prüfung. Ausnahmsweise ist eine weitere Speicherung bei gesetzlicher Verpflichtung zulässig.

Die Studierendendaten und die Prüfungsleistung sind gemäß der Dokumentations- und Archivierungspflicht nach der PO in gesicherten Systemen mindestens bis zur Bestandskraft der Prüfungsentscheidung von einem Jahr zu speichern.

Problematischer ist die Speicherung der sensiblen Nutzungsdaten in einer Protokolldatei. Diese dürfen gemäß § 100 Abs. 3 TKG nach Ende der Prüfung bis sechs Monate zur Ermittlung von Missbrauch und Störungen gespeichert werden. Ansonsten nur, sofern die PO eine entsprechende Dokumentationspflicht statuiert oder eine solche ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.Verweis

Durchführung durch DV-Unternehmen

Zur Durchführung computergestützter Prüfungen ist entsprechende Hardware zu beschaffen und die Durchführung ist mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden. Deswegen kann eine Hochschule erwägen, einen externen Dienstleister einzuschalten. Dabei ist zwischen einer Aufgabenverlagerung nach § 13 NDSG und einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 6 NDSG zu unterscheiden.

Eine Aufgabenverlagerung liegt bei einer funktionalen Tätigkeit des Datenverarbeitungsunternehmens vor. Dieses übernimmt im Gegensatz zur Auftragsdatenverarbeitung nicht nur die rein technische Abwicklung in Form der Bereitstellung der Hardware und des Betriebs der Server, sondern wickelte die gesamte Prüfungsabnahme bis zur Prüfungsentscheidung und Archivierung ab.

Die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Prüflinge muss zur Aufgabenerfüllung der Hochschule erforderlich sein. Die Hochschule überträgt hier die Aufgabe der Abnahme von Prüfungen für welche die Datenübermittlung erforderlich ist.

Die Hochschule hat das Datenverarbeitungsunternehmen zu verpflichten, die personenbezogenen Daten ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden. Eine unbefugte Nutzung ist gemäß § 28 NDSG strafbar. Zudem ist für die Aufgabenverlagerung eine Rechtsgrundlage in Form einer Hochschulordnung zu schaffen.

Bei der Auftragsdatenverarbeitung wird hingegen rein technischer Support geleistet. Die Hochschule bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes voll verantwortlich. Ihr obliegt die sorgfältige Auswahl des Anbieters und es bedarf einer schriftlichen Weisung der Datenverarbeitung. Die Hochschule hat zudem die Ausführung zu kontrollieren.[57]

Verarbeitung der Prüfungsdaten

Die Daten der Prüfungskandidaten müssen zunächst vom Prüfungsverwaltungssystem (PVS) in das Prüfungssystem (E-Klausursystem) übermittel werden. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und Zuordnungsfehler zu vermeiden.

Zunächst müssen die Daten der Prüfungskandidaten aus dem PVS exportiert werden. Dieses erfolgt systembedingt unterschiedlich. Eine Eintragung in das E-Klausursystem per Hand in eine Transferdatei durch die PA-Mitarbeiter ist beispielsweise dann erforderlich, wenn die Anmeldung in Papierform erfolgte. Wenn das PVS eine Exportmöglichkeit besitzt, kann ein automatischer Export einer Tabelle oder CVS-Datei aus dem PVS erfolgen.

Die Transferdatei muss nun in das E-Klausursystem importiert werden. Der Import der Daten in das E-Klausursystem kann wieder durch Eingabe per Hand und gleichzeitiger Vergabe von Login und Passwort erfolgen. Sofern das E-Klausursystem eine Importmöglichkeit (Schnittstelle) besitzt, kann die Tabelle oder CSV-Datei in das E-Klausursystem elektronisch eingelesen werden. Benutzerkennung und Passwörter werden ggf. automatisch generiert. Sofern das PVS über eine Schnittstelle direkt mit dem Prüfungssystem (E-Klausursystem) verbunden ist, ist ein direkter Zugriff des E-Klausursystems auf die Daten der Prüfungskandidaten des PVS über einen Webservice möglich.[58]

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Erlaubnis diese vorsieht oder die Studierenden zuvor eingewilligt haben (§ 3 NDSG). Für eine Einwilligung ist im Verwaltungsverfahren kein Raum, zudem erginge diese im Prüfungsverfahren nicht freiwillig sondern ist zwingend erforderlich für die Teilnahme an der Prüfung. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse über bestimmte oder bestimmbare Person. Der erforderliche Personenbezug liegt vor, wenn sich Daten auf eine einzelne Person beziehen, die konkret erkennbar ist oder mit Zusatzwissen bestimmbar ist. Hinsichtlich der Bestimmbarkeit kommt es auf die Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten der speichernden Stelle an, um ohne unverhältnismäßigen Aufwand einen Personenbezug herstellen zu können.

Es werden folgende personenbezogene Daten übermittelt: Name, Anschrift, Matrikelnummern, Studienverlauf (Studiengang, Fachsemesterzahl, besuchte Hochschulen, Art, Ergebnis, Datum und Fachsemester der bisher abgelegten Abschlussprüfungen sowie studienbegleitenden Leistungskontrollen, Exmatrikulationsnachweis), Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen, die zu Prüfungserleichterungen berechtigen sowie weitere Daten, die gemäß der PO zur Zulassung und Durchführung der Prüfung sowie Ausstellung der Zeugnisse erforderlich sind.

Als gesetzliche Erlaubnis kommt § 17 NHG in Betracht. Nach Abs. 1 ist es zulässig, diejenigen personenbezogenen Daten von Studienbewerbern (Zugangsprüfungen und Externenprüfungen) und Studierenden zu verarbeiten, die zur Teilnahme an Prüfungen erforderlich und durch Ordnungen festgelegt sind.[59]

Die Datenverarbeitung im PVS muss demnach in einer Ordnung der Hochschule festgelegt sein. Entsprechende Regelungen können in Prüfungs-, Studien-, Immatrikulations- oder Datenverarbeitungsordnungen enthalten sein. Ergänzend finden die Vorschriften des NDSG Anwendung.

Die Datenverarbeitung muss zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich sein. Die Daten sind dann zur Erfüllung der Abnahme von Prüfungen erforderlich, wenn die Prüfungen ohne diese Information nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden können.

Die personenbezogenen Daten müssen zudem zum Zweck der Prüfung erhoben worden und verarbeitet werden. Die Erforderlichkeit und Zweckbindung muss für jeden Datenfluss zwischen PVS und Klausurensystem vorliegen.

Da sowohl das PVS als auch das E-Klausurensystem Datenverarbeitungsanlagen der Hochschule sind, ist hier fraglich, ob überhaupt Daten an Dritte weitergegeben werden und ein Übermitteln vorliegt. Dritte sind Personen oder Stellen außerhalb der Daten verarbeitenden Stelle (§ 3 Abs. 4 S. 2 NDSG). Daten verarbeitende Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt (§ 3 Abs. 3 NDSG).

Das Verhältnis von verantwortlicher Stelle und dem Dritten bestimmt sich nach dem sog. funktionalen Stellenbegriff. Danach sind Dritte alle Behörden, Stellen und Personen außerhalb der jeweiligen Hochschule und alle organisatorischen Teile innerhalb einer Hochschule, deren Funktion in keinen direkten Zusammenhang mit der konkreten Datenverarbeitung steht. Folglich ist auch eine hausinterne Weitergabe von Daten dann eine Übermittlung, wenn der vorgegebene Funktions- und Organisationsrahmen verlassen wird.[60]

So findet eine rechtlich relevante Datenübermittlung vom Studierendensekretariat zum zentralen Prüfungsamt oder jeweiligen PA des Fachbereiches statt. Ebenso rechtlich relevant ist die Datenübermittlung vom zentralen PA an das Klausursystem des Fachbereich bzw. der Fakultät.

Ist das PA hingegen direkt an der Fakultät bzw. dem Fachbereich angesiedelt, handelt es sich um eine zulässige Datenübermittlung innerhalb einer öffentlichen Stelle. Bei dem PVS und dem E-Klausurensystem handelt es sich um eine zentrale Benutzerverwaltung der Fakultät oder des Fachbereiches, die auf den Servern des HRZ vorgehalten wird. Die Nutzung der Daten erfolgt demnach innerhalb einer Organisationseinheit.

Im Ergebnis liegt in diesem Fall kein Übermitteln i. S. des NDSG vor. Auch liegt kein automatisches Abrufverfahren nach § 12 NDSG vor; denn diese Vorschrift gilt nicht für ein Abrufverfahren innerhalb einer datenverarbeitenden Stelle. Hier liegt vielmehr eine bloße Datennutzung vor (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 NDSG).[61]

Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Daten nach § 10 NDSG verarbeitet werden dürfen (§ 11 NDSG).

Der Tatbestand der Übermittlung von Daten, d.  h. deren Weitergabe an einen Dritten, kann dadurch erfüllt werden, dass die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten an den Dritten weitergibt oder dadurch, dass dieser dazu bereitgestellte Daten einsieht oder abruft.

Die Datenübermittlung vom Studierendensekretariat oder Immatrikulationsamt zum PA des Fachbereiches bzw. der Fakultät oder zentralen Prüfungsamt bedarf demnach der Regelung in einer Ordnung der Hochschule.

Protokollierung der Prüfung

Die elektronische Protokollierung muss datenschutzkonform erfolgen. (Zu den prüfungsrechtlichen Voraussetzungen der Prüfungsdokumentation) Neben Beweiszwecken kommen auch der Zweck der Evaluierung von E-Prüfungen oder die Erstellung von Lernprofilen zur Studienberatung in Betracht.

Teilweise werden die Prüfungen über Prüfungsinfrastrukturen der Lernmanagementsysteme abgenommen. Die Prüfung erfolgt demnach über ein passwortgeschütztes Portal im WWW. Das Dienstangebot stellt möglicherweise einen Telemediendienst nach dem Telemediendienstgesetz dar (TMG) dar, für das die besonderen bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften in den §§ 11 ff TMG zu beachten wären.

Werden die Prüfungen als Präsenzprüfungen mittels an Servern konnektierten Computern durchgeführt, mithin ein Netzwerk aufgebaut, wäre die Hochschule auch Anbieter von Telekommunikationsdiensten, was zur Anwendung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mit seinen weiteren bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften in den §§ 91 ff TKG führen würde.

Zum Einen wird von den Hochschulen ein Prüfungssystem angeboten, was als Inhaltsdienst i. S. d. TMG einzustufen ist. Zum Anderen wird eine technische Infrastruktur geschaffen. Der weite Begriff des Anwendungsbereiches des TKG erfasst nicht nur herkömmliche Telekommunikationsstrukturen, sondern auch verbundene Rechnersysteme, die gegebenenfalls auf Infrastrukturen Dritter aufsetzen und bei denen die Signalübertragung durch Dritte erbracht wird.

Demnach kann es sich bei einer Prüfungsinfrastruktur im Lernmanagementsystem oder einem eigens eingerichteten Prüfungssystems für Präsenzprüfungen um einen nach dem TMG zu beurteilenden Telemediendienst hinsichtlich des inhaltlichen elektronischen Angebots (Prüfungsaufgaben) und um einen Telekomunikationsdienst hinsichtlich der geschaffenen Netzwerkstruktur handeln.

Deswegen ist auf die Datenschutzbestimmungen sowohl des TMG als auch des TKG gleichermaßen einzugehen.

TMG und TKG sind aber nur anwendbar, sofern die Dienste geschäftsmäßig erbracht werden und zwischen Hochschule und Studierenden ein Anbieter-Nutzer-Verhältnis, ein Dienst für Dritte, vorliegt.

Das TKG findet Anwendung auf geschäftsmäßig erbrachte Angebote von Telekommunikation, d. h. für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig erbrachte Dienste (§ 3 Nr. 10 TKG). Erfasst werden somit auch auf eine gewisse Dauer angelegte nicht-kommerzielle Leistungen von Hochschulen, soweit diese Telekommunikationsdienste auch für private Zwecke mit genutzt werden können.

Das TMG findet Anwendung auf Angebote zur Nutzung des Internets oder anderen Netzen für Dritte einschließlich solcher von öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird (§ 1 Abs. 1 S. 2 TMG). Das TMG erfasst demnach auch Hochschulen als nicht-kommerzielle öffentliche Anbieter von Lerninhalten und Prüfungen.

Die Anwendung der Datenschutzvorschriften des TKG und des TMG setzen aber ein Anbieter-Nutzer-Verhältnis (Dienste für Dritte) voraus. Fraglich ist, ob zwischen der Hochschule und ihren Mitgliedern ein solches vorliegt, da die Studierenden und Hochschulbeschäftigten die universitätseigenen Informationsdienste im Rahmen der internen Aufgabenwahrnehmung nutzen.

Dem Anwendungsbereich der Datenschutzvorschriften des TKG unterfallen auch Leistungen, die für Teilnehmer geschlossener Nutzergruppen, wie den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschulen als öffentliche Stellen des Landes Niedersachsen, erbracht werden. Denn § 91 Abs. 2 TKG stellt lediglich klar, dass für geschlossene Nutzergruppen öffentlicher Stellen der Länder, anstelle des BDSG das NDSG vorrangig gilt und schließt diese nicht vom Anwendungsbereich des TKG aus.

Somit ist das TKG auch auf Prüfungsinfrastrukturen der Hochschulen anzuwenden.

Problematischer ist, ob die Datenschutzvorschriften des TMG anwendbar sind, da die Bereitstellung von Inhalten ausschließlich für Mitglieder und Angehörige der Hochschule erfolgt.

Die Datenschutzvorschriften des TMG finden keine Anwendung, sofern die Bereitstellung solcher Dienste ausschließlich im Arbeits- oder Dienstverhältnis oder ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen innerhalb oder zwischen öffentlichen Stellen erfolgt (§ 11 Abs. 1 TMG).

Studierende und Doktoranden stehen zum größten Teil nicht im Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Hochschule, so dass diese Ausschlussalternative für diese Gruppe nicht greift. Die Prüfungsinfrastruktur dient aber ausschließlich zur Steuerung von Arbeitsprozessen, nämlich der Abnahme von Prüfungen.

Den Mitgliedern der Hochschule (Prüflingen, Prüfern, Mitarbeiter des PA) steht der Abruf der Prüfungsinhalte nur zur dienstlichen oder hochschulrechtlichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung und die private Nutzung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Nutzung erfolgt gerade nicht durch von der Hochschule verschiedene Personen, sondern allein durch Mitglieder dieser Institution im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschule. Ein Anbieter-Nutzer-Verhältnis wird demnach in der Regel nicht vorliegen und das TMG schon nicht anwendbar sein.

Nach § 15 Abs. 1 TMG wäre es dann auch nur zulässig, die zur Inanspruchnahme des Prüfungssystems erforderliche Bestands- und Nutzungsdaten zu verarbeiten. Nach Ende der Prüfung wären diese zu löschen. Nutzerprofile wären zur bedarfsgerechten Gestaltung des Prüfungssystems § 15 Abs. 3 TMG nur dann zulässig, sofern es sich um pseudonymisierte Profile handelt. Eine Zuordnung zu einzelnen Prüflingen wäre auch nur mit Einwilligung möglich.

Nach § 17 Abs. 3 NHG bedarf die Datenverarbeitung zur Beurteilung des Ablaufs von Prüfungen der Einwilligung oder einer Ordnung. Zudem sind auch hier nur anonyme Statistiken zum Prüfungsverhalten zulässig. Im Ergebnis können lediglich anonyme Nutzerprofile erstellt werden.

Eindeutig anwendbar sind hingegen die Vorschriften des TKG.

§ 95 Abs. 1 S. 1 TKG gestattet dem Dienstanbieter, Bestandsdaten (Kundendaten) eines Teilnehmers zu erheben und zu verwenden, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über die Nutzung von Telekommunikationsdiensten zwischen dem Dienstanbieter und dem Teilnehmer erforderlich sind.

Die Hochschulmitglieder sind mangels Vertragsverhältnis jedoch nicht Teilnehmer, sondern Nutzer i. S. des TKG. Der Erlaubnistatbestand greift somit nicht.

Nutzerbezogene Verkehrsdaten dürfen nach § 96 TKG vom Dienstanbieter erhoben und verwendet werden, soweit dieses zu den im Gesetz genannten Zwecken erforderlich ist. Diese Daten gehören zu den datenschutzrechtlichen sensibelsten Daten, denn sie lassen erkennen, von welchem Anschluss wann mit wem wie lange kommuniziert wurde. Verkehrsdaten fallen unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Abs. 1 GG.

Diese erforderlichen Verkehrsdaten werden in § 96 Abs. 1 TKG in Nr. 1 bis Nr. 5 aufgezählt. Dies sind die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse (z. B. IP-Adresse), personenbezogene Benutzerkennungen (z. B. ID, Benutzerkennwort und Passwort). Des weiteren Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung, sowie die übermittelte Datenmenge soweit diese relevant für die Entgeltabrechnung sind. Zudem die Art der Datenübertragung, welche der Nutzer in Anspruch genommen hat.

Bei festgeschalteten Verbindungen dürfen Beginn und Ende der Verbindung sowie die übermittelte Datenmenge verwendet werden, soweit diese für die Entgeltabrechnung relevant sind. Nr. 5 stellt einen Auffangtatbestand dar und ermöglicht die Verwendung aller sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie Entgeltabrechnung notwendigen Verkehrsdaten.

Verarbeitet werden dürfen demnach die zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation und die zur Entgeltabrechnung erforderlichen Verkehrsdaten. Bei der unentgeltlichen Abnahme von Prüfungen kommt ausschließlich der Zweck der Aufrechterhaltung der Telekommunikation in Betracht. Grundsätzlich sind die Verkehrsdaten i. S. des § 96 Abs. 1 TKG nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.

Ausgenommen sind die gespeicherten Verkehrsdaten, die für einen in § 96 Abs. 2 genannten Zweck, erforderlich sind. Als Zweck kommt die Erbringung der Telekommunikationsdienste und die Erkennung und Beseitigung von Störungen bzw. Missbrauchs in Betracht (§§ 96, 97, 100 TKG).

Daneben sieht § 96 Abs. 2 TKG die Verwendung der Verkehrsdaten für Zwecke, die durch andere gesetzliche Vorschriften begründet sind vor, wie Auskünfte an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden.

§ 100 TKG enthält zwei Erlaubnistatbestände. Zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen oder Fehlern der Telekommunikationsanlagen bzw. auch bei einem entsprechenden Verdacht, ist es nach § 100 Abs. 1 TKG zulässig, Bestands- und Verkehrsdaten der Nutzer zu erheben und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist. Sobald die Ursache bekannt ist, sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Des Weiteren ist es nach § 100 Abs. 3 TKG zulässig, bei Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte, Bestandsdaten und Verkehrsdaten zu erheben und zu verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind.

Eine rechtswidrige Inanspruchnahme liegt beispielsweise bei der Bedrohung oder Belästigung Dritter oder einem Verstoß gegen die Prüfungsordnung vor.

Die Hochschule ist berechtigt, den Gesamtdatenbestand der Verkehrsdaten der letzten sechs Monate zu erheben, die konkrete Indizien für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Dienstes enthalten. Aus diesen kann ein pseudonymisierter Gesamtdatenbestand gebildet und ausgewertet werden (§ 100 Abs. 3 TKG).

Zusammenfassend dürfen Verkehrsdaten über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zur Erkennung und Beseitigung von Störungen und Missbrauch des Prüfungssystems sowie für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind.

Andernfalls sind Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Die Prüflinge sind durch allgemein zugängliche Informationen über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten (§ 93 S. 3 TKG).

Fußnoten

  1. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08.
  2. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 28.
  3. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08.
  4. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 1033/82, 174/84; VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08.
  5. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 33.
  6. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 64.
  7. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08 m. w. N.
  8. VG Göttingen, Beschl. v. 4.7.06, 4 B 52/06.
  9. Allgemeine PO BA/MA der Universität Göttingen, http://www.uni-goettingen.de/de/49739.html.
  10. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 691.
  11. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 213/83; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 138/87.
  12. Kahlberg, Rechtsfragen computergestützter Präsenzprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, DVBl. 2009, 21 (25).
  13. BGH, Urt. v. 9.7.1998, III ZR 87/97, NJW 1998, 2738.
  14. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 74
  15. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 553.
  16. http://www.codiplan.de.
  17. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 404.
  18. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 259.
  19. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 331.
  20. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 331.
  21. OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.3.1995, 8 W 11/95.
  22. BVerwG, Urt. v. 28.11.1980, 7 C 54/78.
  23. http://www.safeexambrowser.org.
  24. VG Stuttgart, Urt. v. 16.4.2008, 3 K 2222/07.
  25. VG Münster, Urt. v. 19.10.2007, 1 K 367/06.
  26. Knauff, Videoüberwachung von Klausuren in Hochschul- und Staatsprüfungen, NWVBl. 2006, S. 449; Wettern, Schutz von Studierenden-Daten, RDV 2006, S. 14; Wimmer, Prüfungsprotokollierung durch Videoaufnahmen, JuS 1997, S. 1146.
  27. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.1.2005, 2 PA 108/05.
  28. OVG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2009, 10 B 11244/08.
  29. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08.
  30. EU-Richtlinie 1999/93/EG vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. EG 2000 L 13, S. 12.
  31. http://www.bundesnetzagentur.de.
  32. Kilian/Heussen, Computerrecht-Handbuch, 2009, Rn 167-172.
  33. Ernst, Stefan/Korte, Stefan in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 2010, Teil 28 E-Government, Rn 11-14.
  34. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 698.
  35. Ernst, Stefan/Korte, Stefan in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 2010, Teil 28 E-Government, Rn 15-19.
  36. So auch VG Saarlouis, Beschl. v. 23.07.1998, 01 F 73/98.
  37. § 9 Abs. 2 BPO der Universität Oldenburg.
  38. VG Saarlouis, Beschl. v. 23.07.1998, 01 F 73/98.
  39. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 2009, Art. 3 GG, Rn 35f.
  40. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 179f; Thieme, Hochschulrecht, 2004, S. 294.
  41. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 214f.
  42. § 9 Abs. 2 BPO der Universität Oldenburg.
  43. § 9 Abs. 1 S. 3 Abs. 2 BPO der Universität Oldenburg.
  44. VGH Kassel, Beschl. v. 21.06.2004, 8 TG 1439/04.
  45. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BPO der Universität Oldenburg.
  46. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 159, 217.
  47. VG Saarlouis, Beschl. v. 23.07.1998, 01 F 73/98.
  48. BVerwG, Urt. v. 13.05,1998, 6 C 12/98.
  49. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 161.
  50. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 215.
  51. Allgemeine PO BA/MA der Universität Göttingen, http://www.uni-goettingen.de/de/49739.html.
  52. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 455.
  53. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 462
  54. VGH München, Beschl. v. 13.5.1985, 7 C 85 A.634.
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  56. Kahlberg, Rechtsfragen computergestützter Präsenzprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, DVBl. 2009, S. 21 (23).
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  58. Zentrales Prüfungsamt der RWTH Aachen, http://www.rwth-aachen.de/go/id/wsu/.
  59. Z. B. Ordnung für die Erhebung personenbezogener Daten der Universität Osnabrück vom 19.01.2005 oder StudDatVO der Berliner Hochschulen vom 9.11.2005.
  60. Gola/Schomerus, BDSG, § 3 BDSG, Rn 32.
  61. NDSG-Kommentar, § 12 NDSG.

Verweise

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Literatur-Tipp

Rechtsprechung

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Verwaltungsgericht

VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08 - Hochschulprüfung in elektronischer Form.

VG des Saarlandes (Saarlouis), Beschl. v. 23.07.1998, 01 F 73/98 - Prüfungsanmeldung per Internet.

VG Münster, Urt. v. 19.10.2007, 1 K 367/06 – Videoüberwachung einer Bibliothek.

VG Stuttgart, Urt. v. 16.04.2008, 3 K 2222/07 – Abfilmen von Studierenden in Lehrveranstaltung.

VG Münster, Urt. v. 20.02.2009, 10 K 1212/07 – Täuschungsversuch mit aus dem Internet kopierten Inhalten.

VG Göttingen, Beschl. v. 4.7.06, 4 B 52/06 - Bestehensgrenze bei studienbegleitenden Leistungsnachweisen.

VG Saarlouis, Urt. v. 7.3.1989, 1 I 26/89 – Schreibversehen.

Datenbanken

Europäischer Gerichtshof

http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/

Bundesverfassungsgericht

http://www.bverwg.de/enid/Aktuelles/Entscheidungssuche_9p.html

Bundesgerichtshof

http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html

Bundesverwaltungsgericht

http://www.bverwg.de/enid/Aktuelles/Entscheidungssuche_9p.html

Niedersachsen

http://www.dbovg.niedersachsen.de/index.asp

Nordrhein-Westfalen

http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php

Baden-Württemberg

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml

Rheinland Pfalz

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/main.asp

Saarland

http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/sl_frameset.pyHessen

Hessen

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml

Mecklenburg-Vorpommern

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Bremen

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Normen

EU-Richtlinien

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Bundesgesetze

http://www.gesetze-im-internet.de

Gesetze / Verordnungen

Niedersachsen

http://www.nds-voris.de

http://www.studieren-in-niedersachsen.de/rechtliches.htm

Prüfungsordnungen

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http://www.ostfalia.de/export/sites/default/de/hl/verkuendungsblatt/VKB_2010/16-2010_BPO_MPO_Informatik.pdf

http://www.mh-hannover.de/fileadmin/mhh/download/studium_ausbildung/Medizin/Ordnungen/PruefO_080910.pdf

http://www.tiho-hannover.de/fileadmin/user_upload/tiho_hannover/kliniken_institute/01_verwaltung/Verkuendungsblaetter/vkb_163.pdf

Links

http://n2e2.elan-ev.de/

http://www.eassessment.uni-bremen.de

http://www.uni-potsdam.de/db/wiki/elearning/index.php/E-Pr%C3%BCfungen

http://www.e-teaching.org/lehrszenarien/pruefung/pruefungs-form/e-pruefung/

http://www.codiplan.de/e-klausuren.html