Rechtsfragen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Informationspflichten des Prüfungsamtes)
(Dokumentation der Prüfung)
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Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Das Prüfungsprotokoll hat den Gang und das Ergebnis der Prüfung wiederzugeben. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Ur-kunde zu Beweiszwecken. Der Mindestinhalt des Protokolls ist in der PO geregelt bzw. ergibt sich aus den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen.
 
Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Das Prüfungsprotokoll hat den Gang und das Ergebnis der Prüfung wiederzugeben. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Ur-kunde zu Beweiszwecken. Der Mindestinhalt des Protokolls ist in der PO geregelt bzw. ergibt sich aus den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen.
Es handelt sich um ein Ergebnisprotokoll, wel-ches die teilnehmenden Personen, den Prü-fungsstoff bzw. die Prüfungsaufgaben, Dauer, wesentlichen Verlauf (äußeren Verlauf) sowie Unterbrechungen (Störung, Täuschungen, Prü-fungsunfähigkeit) wiedergibt. Die Dokumentati¬onspflicht bezieht sich als solche nur auf den äußeren Verlauf einer Prüfung.
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Bei E-Prüfungen kann jeder Klick des Prüflings in einer Protokolldatei gespeichert und somit die Anfertigung der Prüfungsleistung dokumentiert werden. Soll der Inhalt des Prüfungsgesprächs bzw. die Bearbeitung der Fragen und Antworten aufgezeichnet werden, muss dies aber die PO ausdrücklich vorsehen.  
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Es handelt sich um ein Ergebnisprotokoll, welches die teilnehmenden Personen, den Prüfungsstoff bzw. die Prüfungsaufgaben, Dauer, wesentlichen Verlauf (äußeren Verlauf) sowie Unterbrechungen (Störung, Täuschungen, Prüfungsunfähigkeit) wiedergibt. Die Dokumentationspflicht bezieht sich als solche nur auf den äußeren Verlauf einer Prüfung.
Denn die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgernde Über-prüfbarkeit der Entscheidung über den Berufs-zugang gebietet nicht die ausführliche Protokol¬lierung. Auch der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende effektive Rechtsschutz gegen die Prüfungsent¬scheidung erfordert nicht die Niederschrift sämtlicher Fragen und Antworten mit oder ohne Verwendung technischer Hilfsmittel (Tonbän¬der, Videogeräte, Computer als Eingabegerät).
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Eine Verschärfung der Protokollierungspflicht durch technische Hilfsmittel erzeugt zwar eine optimale Beweislage für alle Beteiligten, kann aber nicht alle Elemente der Bewertung erfas-sen (z. B. das Mitgehen des Prüflings im Ge-spräch) und führt zu einer Erhöhung des Stress-faktors.
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Bei E-Prüfungen kann jeder Klick des Prüflings in einer Protokolldatei gespeichert und somit die Anfertigung der Prüfungsleistung dokumentiert werden. Soll der Inhalt des Prüfungsgesprächs bzw. die Bearbeitung der Fragen und Antworten aufgezeichnet werden, muss dies aber die PO ausdrücklich vorsehen.
Verfassungsrechtlich geboten wäre eine solche Erweiterung der Protokollierungspflicht nur dann, wenn dies für den Prüfling die einzig ef-fektive Möglichkeit wäre, wesentliche Vorgänge der Prüfung beweiskräftig nachzuweisen.  
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Dafür könnte sprechen, dass eine Protokolldatei die Eingabe und somit die Zuordnung der Prü¬fungsleistung beweist. Dies kann aber auch über eine abschließende Durchsicht und Abzeichnung (Speicherung mit Bestätigung oder Ausdruck und Unterschrift) der Prüfungsleistung vor Ab¬gabe gewährleistet werden.
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Denn die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgernde Überprüfbarkeit der Entscheidung über den Berufszugang gebietet nicht die ausführliche Protokollierung. Auch der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende effektive Rechtsschutz gegen die Prüfungsentscheidung erfordert nicht die Niederschrift sämtlicher Fragen und Antworten mit oder ohne Verwendung technischer Hilfsmittel (Tonbän¬der, Videogeräte, Computer als Eingabegerät).
Zudem muss eine elektronische Protokollierung datenschutzkonform erfolgen. Neben Beweis¬zwecken kommen auch der Zweck der Evaluie¬rung von E-Prüfungen oder die Erstellung von Lernprofilen zur Studienberatung in Betracht.  
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Abruf von Noten per Internet
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Eine Verschärfung der Protokollierungspflicht durch technische Hilfsmittel erzeugt zwar eine optimale Beweislage für alle Beteiligten, kann aber nicht alle Elemente der Bewertung erfassen (z. B. das Mitgehen des Prüflings im Ge-spräch) und führt zu einer Erhöhung des Stressfaktors.
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Verfassungsrechtlich geboten wäre eine solche Erweiterung der Protokollierungspflicht nur dann, wenn dies für den Prüfling die einzig effektive Möglichkeit wäre, wesentliche Vorgänge der Prüfung beweiskräftig nachzuweisen.
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Dafür könnte sprechen, dass eine Protokolldatei die Eingabe und somit die Zuordnung der Prüfungsleistung beweist. Dies kann aber auch über eine abschließende Durchsicht und Abzeichnung (Speicherung mit Bestätigung oder Ausdruck und Unterschrift) der Prüfungsleistung vor Abgabe gewährleistet werden.
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Zudem muss eine elektronische Protokollierung datenschutzkonform erfolgen. Neben Beweiszwecken kommen auch der Zweck der Evaluierung von E-Prüfungen oder die Erstellung von Lernprofilen zur Studienberatung in Betracht.  
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=== Abruf von Noten per Internet ===
 
Informationen über erbrachte Leistungen und deren Bewertung grundsätzlich nur gegenüber dem Prüfling abzugeben. Sonst wird der Prüfling in seinem Recht auf informationelle Selbstbe¬stimmung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die sonstige Bekanntgabe von Prü¬fungsergebnissen im Internet ist nur in anony¬misierter Ausgestaltung möglich.
 
Informationen über erbrachte Leistungen und deren Bewertung grundsätzlich nur gegenüber dem Prüfling abzugeben. Sonst wird der Prüfling in seinem Recht auf informationelle Selbstbe¬stimmung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die sonstige Bekanntgabe von Prü¬fungsergebnissen im Internet ist nur in anony¬misierter Ausgestaltung möglich.
 
In datenschutzrechtlicher Hinsicht liegt beim Abruf von Noten per Internet zudem ein auto-matisiertes Abrufverfahren vor. Ein automati-siertes Verfahren, das die Übermittlung perso-nenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt (§ 12 Abs. 1 NDSG).
 
In datenschutzrechtlicher Hinsicht liegt beim Abruf von Noten per Internet zudem ein auto-matisiertes Abrufverfahren vor. Ein automati-siertes Verfahren, das die Übermittlung perso-nenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt (§ 12 Abs. 1 NDSG).

Version vom 4. Januar 2011, 20:06 Uhr

Einleitung

Im Folgenden werden die Rechtsfragen anhand eines Prüfungsablaufs von der Anmeldung über das Prüfungsverfahren und der Auswertung und Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse dargestellt. Dabei wird auf prüfungsrechtliche, verwaltungsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen eingegangen. Dies soll eine erste Hilfestellung bei der Integration von E-Prüfungen in den Prüfungsverwaltungsprozess geben. Der Leitfaden soll im Wiki mit allen Interessierten weiterentwickelt werden. So besteht die umfassende Gelegenheit, Fallbeispiele und Fragestellungen einzubringen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Übertragbarkeit der nachfolgenden allgemeinen Ausführungen in jedem Einzelfall in der Prüfungsverantwortung des Anwenders liegt. Weder die Autoren noch der ELAN e.V. kann mit der Zusammenstellung von Informationen eine Gewähr oder Haftung für die individuelle rechtliche Tragfähigkeit der von Anwendern umgesetzten Lösungen im Einzelfall übernehmen. Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht die Notwendigkeit, sich bei konkreten rechtlichen Fragen an die zuständige Stellen Ihrer Hochschule zu wenden oder von einem/er Rechtsanwalt/wältin beraten zu lassen.

Dr. Janine Horn, ELAN e.V.


Prüfungsrechtliche Fragen

Computergestützte Prüfungen bedürfen einer hinreichenden normativen Regelung. Es sind gleiche Bedingungen im Prüfungsablauf als auch bei der Bewertung durch das System zu gewährleisten. Die Authentizität und Integrität der Prüfungsleistung ist während des gesamten Prüfungsverfahrens zu gewährleisten. Das Prüfungssystem ist transparent und revisionsfähig zu gestalten.

Die Durchführung von Prüfungen und damit einhergehende Prüfungsentscheidungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Dieser Gesetzesvorbehalt für Prüfungen folgt aus Art. 12 Abs. 1 und 2 GG, da jedes Prüfungsverfahren das Recht auf freie Berufswahl tangiert. Das Nichtbestehen einer abschließenden Prüfung ist ein belastender Verwaltungsakt und somit ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können. Bei den neuen Bachelor-/Master-Studiengängen werden alle Module mit einer Leistungsüberprüfung (studienbegleitenden Prüfung) abgeschlossen und sind somit berufsbezogen. Damit ist jede Modulabschlussprüfung gerichtlich anfechtbar.

Für bestimmte berufsqualifizierende Studiengänge sind staatliche Prüfungsordnungen der Länder oder des Bundes verbindlich. Das sind beispielsweise die Juristenausbildungsgesetze (JAG) und die Verordnung zur Durchführung der Juristenausbildung (JAO) sowie die Lehrerausbildungsgesetze (LABG) und die Lehramtsprüfungsordnungen (LPO) der Länder. Auf Bundesebene sind die Approbationsordnungen für Ärzte (ÄApprO, ZÄPrO, TAppV) und Apotheker (AApprO) zu nennen.


Rechtssatzcharakter haben auch die Prüfungsordnungen, die von Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltung erlassen worden sind. Diese bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle (§ 16 Abs. 1 HRG).

Regelung in der Prüfungsordnung

Nach der Wesentlichkeitstheorie bedürfen auch im Prüfungswesen alle wesentlichen Entscheidungen einer normativen Regelung. Wesentlich sind alle Entscheidungen mit belastendem Charakter. Prüfungsordnungen (PO) müssen den Inhalt, die Bestehensvoraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zulassung und der Wiederholung, umfassend regeln (§ 16 S. 2 HRG). Entsprechende Vorgaben enthalten die landesrechtlichen Regelungen der Hochschulgesetze (§ 6 Abs. 2 NHG und § 7 Abs. 3 NHG).

Nach dem Verwaltungsgericht Hannover sind auch die wesentlichen Rahmenbedingungen der Prüfung regelungsbedürftig. Denn der auf gleichen Zugang zum Beruf gerichtete Grundrechtsschutz der Prüflinge aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt eine Ausgestaltung der Abläufe und Anforderungen in einer Prüfung, die sich am Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge orientieren muss.

Dies gilt auch für die Rahmenbedingungen, die ebenfalls allgemeinverbindlich festgelegt sein müssen, damit eine nach Art. 19 Abs. 4 GG effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidung durch die Gerichte gewährleistet ist. Insbesondere ist die Form der Prüfung als auch die Art der Prüfung im Ausbildungsgesetz (ÄApprO) bzw. der PO zu regeln.[1]

In den Prüfungsordnungen wird bislang zwischen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen unterschieden. Die elektronische Prüfung ist in diesem Zusammenhang nicht als eine Art schriftliche Prüfung zu verstehen. Vielmehr liegt aufgrund der technischen Besonderheiten und der Unsicherheiten der Authentifizierung des Prüflings eine neue Form der Leistungsermittlung vor, die einer ausdrücklichen normativen Regelung bedarf.[2]

Eine schriftliche Prüfung setzt voraus, dass das Prüfungsergebnis von dem Prüfling in Schriftform verfasst wird und als in dieser Form verkörperte Sprache auf einem Dokument (Schriftstück) für jedermann lesbar bleibt. In rechtlicher Hinsicht wird bei Einsatz elektronischer Medien stets zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform unterschieden (vgl. § 126a Abs. 1 BGB). Das gilt gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG auch für den Bereich des Prüfungsrechts.

Nach dem Verwaltungsgericht Hannover kommt eine Einordnung des elektronischen Prüfungsverfahrens unter den der schriftlichen Prüfung nur dann in Betracht, wenn festgelegt wird, dass die Aufzeichnungen des Anwendungsprogramms über die eingegebenen Prüfungsfragen im Zusammenhang mit den Markierungen der Antwortaussagen und mit Hilfe eines ausreichend sicheren technischen Nachweis ihrer Authentizität, ausgedruckt und gemäß der Prü-fungsordnung zum Gegenstand einer Aufbewahrung und einer Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gemacht werden.[3]

Gegenstand einer normativen Regelung muss auch eine wesentlich neue Art der Prüfung sein. Das Bundesverfassungsgericht sah das Antwort-Wahl-Verfahren bei den medizinischen Staatsprüfungen als wesentlich neue Prüfungsart an. Dieses Verfahren unterscheidet sich erheblich von der Ausgestaltung herkömmlicher schriftlicher Prüfungen, bei denen eine Ausarbeitung zum Prüfungsthema anzufertigen ist.

Das Bundesverfassungsgericht weist auf die Unsicherheiten dieses Verfahrens hin: den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen zuverlässig vorauszusagen, der Besonderheit der Vorverlagerung der eigentlichen Prüfertätigkeit auf die Auswahl des Prüfungsstoffes, die Ausarbeitung der Fragen und Festlegung von Antwortmöglichkeiten sowie die Notwendigkeit eines besonderen Bezugspunktes, bei der für eine Berufsausbildung noch eine ausreichende Leistung (Bestehensgrenze) vorliegt, festzusetzen.[4]

Das Antwort-Wahl-Verfahren zwingt zu einer völlig veränderten Art der Leistungsbewertung. Da die Prüfungsleistung lediglich in einem Ankreuzen der für richtig gehaltenen Antworten besteht, kommt nach Abschluss der Prüfungen nur noch eine rein rechnerische Auswertung in Betracht, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung lässt.

In der Prüfungsordnung geregelt werden muss demnach die Art der Aufgabenstellung, deren Bewertungsgrundlagen und die Bestehensvoraussetzungen. Nicht normativ regelungsbedürftig sind nicht belastende äußere Prüfungsbedingungen, wie Anmeldefristen, Bestimmung der Prüfungstermine, Räume, Sitzordnung, Hilfsmittel. Diese können durch Verwaltungsvorschriften oder Einzelanordnung des Prüfungsamtes (PA) gestaltet werden.[5]

Damit stellt sich die Frage, ob die Einführung elektronischer Prüfungen ebenso wie die Einführung des Antwort-Wahl-Verfahrens einer abstrakt-generellen Regelung in der Prüfungsordnung bedarf oder als reine Änderung des Verfahrensablaufs der Prüfung durch Verwaltungsvorschrift bzw. Einzelanordnung des Prüfungsamtes erfolgen darf.

Für eine Einordnung als reine Verfahrensmodalität könnte sprechen, dass sich lediglich das Medium der Prüfung ändert. Gegen die Einordnung als reine Verfahrensmodalität spricht, dass die Fragenkombination durch das System erstellt und somit jedem Prüfling eine individuelle Klausur erstellt wird. Der wesentliche Teil der Prüfertätigkeit, die nicht in der Bewertung sondern in der Auswahl der Fragen liegt, wird auf das Prüfungssystem übertragen. Die Tätigkeit des menschlichen Prüfers beschränkt sich stattdessen auf die Standardisierung des Fragenkatalogs, welche Fragen durch das Prüfungssystem als gleichwertig angesehen werden.

Hiergegen könnte argumentiert werden, dass eine elektronische Generierung gleichwertiger Klausuren auch bei einer dann schriftlich ausgeführten Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren erfolgen kann und somit keine Änderungen im Hinblick auf ein herkömmliches Antwort-Wahl-Verfahren besteht. Voraussetzung ist aber auch dann nach oben zitierter Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass das Antwort-Wahl-Verfahren in der Prüfungsordnung explizit geregelt ist.

Eine weitere wesentliche Änderung bei der elektronischen Prüfung ist aber, dass die Auswertung automatisch ausgeführt wird. Zwar dürfte auch hier im Vergleich zu einem herkömmlichen Antwort-Wahl-Verfahren, wo die Antworten auch mechanisch anhand einer Lösungsschablone ausgewertet werden, dies nicht als weitergehende Belastung der Prüflinge zu werten sein.

Belastend dürften aber neue komplexe Aufgabentypen, wie Lückentexte, Gestaltung von Grafiken, Berechnungen und Darstellungen von Statistiken oder Ein-Wort-Lösungen sein, bei denen das Risiko von Verfälschungen des Prüfungsergebnisses durch unbeachtliche Tippfehler und Anwendungsfehler der Prüflinge besteht (neue Prüfungs- und Bewertungsform).

Somit ergeben sich bei der Durchführung elektronischer Prüfungen wesentliche Änderungen im Prüfungsverfahren, welche nicht lediglich als nicht belastende äußerliche Verfahrensmodalitäten eingeordnet werden können. In solch einem Fall bedarf es der Einführung einer entsprechenden Regelung durch die Prüfungsordnung. Dabei müssen die Kriterien der Fragenauswahl, das Verfahren der automatisierten Korrektur, insbesondere die Nachkorrektur und die Einwendungsmöglichkeiten des Prüflings gegen die Prüfungsentscheidung geregelt werden.

Vertrauensschutz bei Anpassung der PO

Sofern eine Prüfungsordnung zwecks Einführung elektronischer Prüfungen geändert werden muss, stellt sich die Frage nach einer Übergangsregelung für die nach der alten Prüfungsordnung Studierenden. Aufgrund des Vertrauensschutzes ist es unzulässig im laufenden Prüfungsverfahren Änderungen der Prüfungsbedingungen durch Änderung der Prüfungsordnung vorzunehmen.

Ansonsten ist es möglich eine Prüfungsordnung abzuändern und auch die Bestehensgrenze zu erhöhen. Dies gilt auch bei studienbegleitenden Modulprüfungen selbst dann, wenn Studierende bereits nach der alten Prüfungsordnung Leistungen erbracht haben und sich nun die Art einer Prüfungsleistung ändert (elektronische Prüfung statt schriftlicher Prüfung).

Es besteht grundsätzlich kein Vertrauensschutz der Studierenden, nach der Prüfungsordnung das Studium zu beenden, nach welcher sie das Studium aufgenommen haben. Im Einzelfall kann zur Vermeidung übermäßiger, unzumutbarer Benachteiligungen eine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen werden.[6]

Sicherstellung der Chancengleichheit

Nach dem aus dem Gleichheitsgrundsatz hergeleiteten Gebot der Chancengleichheit sind für jeden Prüfling durch das Prüfungsverfahren die gleichen Erfolgsaussichten einzuräumen. Erforderlich ist, dass für alle vergleichbare äußere Bedingungen herrschen.

Kein Prüfling soll Vor- oder Nachteile haben, die das Leistungsprofil verzerren. Ein Prüfungsverfahren oder eine Bewertung, die gegen diesen Grundsatz verstößt, ist rechtswidrig. Allerdings gilt auch im Prüfungsverfahren der Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt.

Das heißt, es sind vergleichbare Prüfungsmodalitäten und Bewertungsmaßstäbe für vergleichbare Prüfungsteilnehmer sicherzustellen.

Für vergleichbare Prüflinge müssen vergleichbare Bewertungsmaßstäbe gelten. Mit Hilfe des computergestützten Prüfungssystems wird die Leistung abgenommen und mechanisiert bewertet. Die eigentliche Prüfertätigkeit ist hier vorverlagert. Sie besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Stellung der Fragen und der Festlegung der richtigen und falschen Antworten.

Absolute und relative Bestehensgrenze

Grundsätzlich ist jede Prüfungsleistung nach einem absoluten Maßstab ohne Rücksicht darauf zu bewerten, welche Ergebnisse andere Prüflinge derselben Prüfung erlangt haben. Diese absolute Bestehensgrenze liegt bei 60 % richtiger Antworten.

Beim Antwort-Wahl-Verfahren ist nach dem Bundesverfassungsgericht die Festlegung einer Bestehensgrenze bei medizinischen Prüfungen zwingend erforderlich, welche die mit diesem Prüfungsverfahren notwendigerweise verbundenen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Prüfungen ausgleichen kann (sog. relative Bestehensgrenze).[7] Die relative Bestehensgrenze ist in § 14 Abs. 4 und 6 ÄApprO enthalten.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt die relative Bestehensgrenze für alle studienbegleitenden Leistungsnachweise im Antwort-Wahl-Verfahren.[8]

Nach der relativen Bestehensgrenze ist eine Prüfung bestanden, sofern 60 % richtig oder die richtigen Antworten nicht mehr als 22 % der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit erstmals die Prüfung machen (sog. Referenzgruppe). Demnach ist die relative Bestehensgrenze in die Prüfungsordnung aufzunehmen, sofern die Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren oder in einem neuen Prüfungsverfahren mit ähnlichen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad erfolgt.[9] Bedenken auf das heranziehen einer Referenzgruppe bestehen dann, wenn die Zahl der Prüfungsteilnehmer, die sich nach der Mindeststudienzeit erstmals der Prüfung unterziehen, unter 50 % sinkt (Langzeitstudierende oder Wiederholer).

Eliminierung fehlerhafter Aufgaben

Grundlage eines mechanisierten Bewertungsverfahrens ist, dass ausschließlich Prüfungsaufgaben gestellt werden, die hierfür geeignet sind. Sie müssen auf die für den Beruf bzw. Studienziel allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Alle möglichen Lösungen müssen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert werden, dass sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind, d. h. jeweils nur eine richtige Lösung zulassen.

Der Fehleranfälligkeit des Systems ist dahingehend entgegen zu wirken, dass offensichtlich fehlerhafte Aufgaben vor Festsetzung der Prüfungsergebnisse von der Bewertung auszunehmen sind bzw. aufgrund des Antwortspielraums des Prüflings als dennoch vertretbare Antworten zu werten sind. Offensichtlich fehlerhaft sind unlösbare Aufgaben, wie beispielsweise die Multiplikation oder Division durch 0, sowie systemwidrige Mehrfachlösung. Nach Eliminierung der fehlerhaften Aufgaben erfolgt die Bewertung anhand der verminderten Zahl der Aufgaben. Dadurch ändert sich die vorher vom Prüfungsamt festgelegte relative Bestehensgrenze. Die Verminderung darf sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken.

Nach dem Grundsatz des Verschlechterungsverbotes darf die Neubewertung eines Prüfungsergebnisses grundsätzlich nicht zu einer Verschlechterung führen. Das heißt, die ursprünglichen Bewertungskriterien und die darauf beruhende Beurteilung darf nicht nachträglich korrigiert werden. Die Neubewertung hat anhand des gleichen Bewertungssystems zu erfolgen.[10]

Fachlich vertretbare (Mehrfach-)Antworten müssen zu Gunsten des Prüflings berücksichtigt werden. Nach dem Bundesverfassungsgericht gibt es keine „Bestantwort“, es genügt die Auswahl von fachlich vertretbaren Lösungen (Antwortspielraum des Prüflings).[11] Hier ist dann eine individuelle Bestehensgrenze zu ermitteln. Eine vorbeugende Fehlerkontrolle sollte durch eine Item-Analyse durchgeführt werden.

Die Bereitstellung von individuellen Klausuren stellt grundsätzlich kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, sofern das Prüfungssystem diese Klausuren aus einem standardisierten Fragenkatalog zusammenstellt. Der Fragenkatalog muss von den Prüfern dahingehend standardisiert werden, dass Schwierigkeitsgrad, erforderliche Bearbeitungsdauer und Themenzugehörigkeit zumindest in Bezug auf die Gesamtprüfung (die Klausur) vergleichbar sind.[12]

Zweiprüferprinzip

Grundsätzlich sind bei Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums sind oder bei berufsqualifizierenden Abschlüssen zwei Prüfer verpflichtend. Das Zweiprüferprinzip bzw. Kollegialprinzip wird aus dem Rechtsstaatsprinzip und die nur beschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen abgeleitet. Zwei Prüfer dienen der Objektivierung des Prüfungsergebnisses.

Die Einschränkung des Zweiprüferprinzips durch nachrangiges Recht entgegen Bestimmungen höherrangigeren Rechts ist unwirksam. So kann eine Prüfungsordnung nicht die Vorgaben einschlägiger Landesgesetze nicht beachten und das Regel-Ausnahmeverhältnis umkehren.

Ebenso ist eine Maßnahme des Prüfungsausschusses gegen die Vorgaben im Gesetz oder der Prüfungsordnung rechtswidrig.

Für die Frage, ob studienbegleitende Prüfungen (sog. Modulprüfungen) von nur einem Prüfer abgenommen werden dürfen, kommt es darauf an, ob das Landesgesetz dies als Ausnahme vom Zweiprüferprinzip vorsieht.

Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG), enthält gar keine ausdrückliche Regelung des Zweiprüferprinzips. Aber auch hier muss die Ausnahme den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. So sind bei der letztmöglichen Wiederholungsprüfung zwei Prüfer zwingend. Ausnahmen sind gerechtfertigt, wenn kein weiterer qualifizierter Prüfer zur Verfügung steht sowie bei nachgewiesener unzumutbarer Belastung des Prüfers.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie es sich mit dem Zweiprüferprinzip verhält, wenn Leistungen mit Hilfe technischer Verfahren gemessen werden (z. B. Antwort-Wahl-Verfahren oder vergleichbares schematisches Prüfungsverfahren).

Hier wird argumentiert, dass das Zusammenzählen richtiger Aufgabenlösungen dem Wesen nach keine Prüfung ist. Die eigentliche Prüfertätigkeit ist vorverlagert in die Erstellung und Auswahl der Fragen sowie Festlegung der Bewertungsmaßstäbe. Durch die Beteiligung mehrerer sachkundiger Prüfer in dieser Phase sei das Kollegialprinzip gewahrt.[13]

Gleiche Ausstattung der Computer

Die Prüfungen sollen an Computern abgenommen werden. Dabei handelt es sich um Hilfsmittel. Die Hochschule hat die gleiche Ausstattung der Computer sicherzustellen. Teilweise stellen Hochschulen bzw. durch einen privaten Anbieter bestimmte Rechner für Prüfungen bereit. So lässt die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) Prüfungen im Studium der Medizin von Codiplan[14] abnehmen, die speziell konfigurierte Tablet-PC’s bereitstellen. Die Verwendung der eigenen Notebooks der Studierenden für die Prüfung hingegen ist im Hinblick auf die Sicherstellung gleicher Bedingungen bei den Hilfsmitteln sehr problematisch.

Zeitverlängerungen

Bei äußeren Einwirkungen, wie der Verzögerung der Prüfung am Beginn, der Klärung des Umgangs mit offensichtlich fehlerhaften Aufgaben oder Systemstörungen ist eine angemessene Schreibverlängerung zu gewähren. Angemessen ist eine der Dauer der Störung entsprechende Zeitverlängerung.[15]

Personenbedingte Beeinträchtigung

Von der Störung der Prüfung durch äußere Einwirkungen sind personenbedingten Behinderungen, wie persönliche Behinderungen und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen zu unterscheiden, welche den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren. Beispielsweise Seh- und Hörstörungen oder Behinderung beim Schreiben. Diese Behinderungen stellen eine rechtserhebliche Ungleichheit der Chancen dar und sind durch Einräumung besonderer Prü¬fungsbedingungen, wie Schreibzeitverlängerung auszugleichen (§ 16 Abs. 4 HRG, § 6 Abs. 3 S. 5 NHG).

Auch eine besondere Konfiguration des Computers, wie größere Schrift als Lesehilfe oder bestimmte Eingabehilfen sind denkbar. Eine Überkompensation der Nachteile dient aber nicht der Chancengleichheit, sondern verletzt diese.[16] Prüfungsvergünstigungen aufgrund personenbedingten Behinderungen sind vom Prüfling beim Prüfungsamt im Voraus, meist bei der Zulassung, zu beantragen. Die Versagung stellt ein Verwaltungsakt dar mit entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten.[17]

Zulassung nach Prüfungsbeginn

Die Zulassung eines Prüflings nach Beginn der Klausur, der auf die volle Prüfungszeit verzichtet, verletzt diesen gegenüber nicht den Gleichheitsgrundsatz. Dennoch ist die nachträgliche Zulassung von Prüflingen bei computergestützten Prüfungen zu vermeiden. Das Verlassen und Hinzukommen von Prüflingen birgt gerade beim Einsatz technischer Hilfsmittel die Gefahr der Manipulation und Weitergabe von prüfungsrelevanten Informationen an Dritte.[18]

Speicherung von Klausuraufgaben

Sind Klausuren vor der Prüfung von Rechnern z. B. in der Bibliothek abrufbar, liegt kein Täuschungsversuch vor, aber ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz seitens der Hochschule. Dies begründet einen Anspruch der Prüflinge auf Wiederholung der Klausur.[19] Folglich sind beim Hosten von „Klausurenschränken“ dem Stand der Technik entsprechende technische Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.

Umgang mit Schreibfehlern

Unachtsamkeitsfehler sind nach der Rechtsprechung nicht zwingend dem Prüfling anzulasten. Offensichtliche Schreibversehen, welche keinen Rückschluss auf die zu prüfenden Fähigkeiten zulassen, dürfen nicht in die Bewertung einfließen.[20] Auch Ausführungen im Rahmen eines Folgefehlers müssen zur Kenntnis genommen werden.

Verlust der Prüfungsleistung

Verlust einer Prüfungsleistung erfolgt bei computergestützten Prüfungen zwangsläufig im Gewahrsam der Hochschule. Denn kein Mausklick bzw. keine Eingabe über die Tastatur geht verloren. Ab der ersten Antwort wird die Prüfungsleistung sukzessive gespeichert und protokolliert. Für Verluste der Prüfungsleistung im Gewahrsam der Hochschule ist diese verantwortlich. Verluste nach der Bewertung sind unbeachtlich; Verluste vor der Bewertung begründen eine Wiederholung der Prüfung (Ersatzklausur).

Verhinderung von Manipulationen

Computergestützte Klausuren beinhalten aufgrund der technischen Hilfsmittel eine gewisse Gefahr von Manipulationen, auf der anderen Seite werden Täuschungen erschwert bzw. sind durch die Protokollierung nachweisbar. Automatisch generierte Klausuren ermöglichen das zufällige Zusammenstellen der Aufgaben, ein Abschreiben ist nicht mehr möglich.

Die Systemkonfiguration ist anzupassen und auf die Steuerung zugelassener Programme zu begrenzen. Es sollte eine Software genutzt werden, welche den Computer in einen sicheren Prüfungsmodus versetzt, was bedeutet, dass die Prüflinge keine ungewünschten Webseiten öffnen können (z. B. Safe Exam Browser).[21]

Zudem kann die Bearbeitungszeit so bemessen werden, dass ungewünschte Kooperation nicht zustande kommen können.

Einhaltung der Aufsichtsregeln

Zur Verhinderung von Manipulationen und somit der Einhaltung der Chancengleichheit gehört auch die Einhaltung der Aufsichtsregeln.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Videoüberwachung von Klausuren.

Personenaufnahmen der Prüflinge sind personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer vorherigen Einwilligung der Betroffenen bedarf. Eine solche Einwilligung muss freiwillig erteilt werden und fällt hier als Rechtfertigung aus, da die Teilnahme an einer Prüfung nicht zwingend von einer solchen Einwilligung abhängig gemacht werden kann.[22]

§ 25a NDSG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Prüfungsräume sind aber keine öffentlich zugänglichen Räume in der Hochschule. Vielmehr ist zum Zeitpunkt der Prüfung der Zugang auf bestimmte authentifizierte Teilnehmer begrenzt. Eine Prüfung ist im Gegensatz zu einer Lehrveranstaltung, die als teilöffentlich bezeichnet werden kann, keine öffentliche Veranstaltung.

Eine Erlaubnis zur Videoüberwachung könnte sich aber aus § 17 NHG ergeben. Nach dieser Norm dürfen Daten zum Ablauf von Prüfungen erhoben werden, es ist aber eine Detailregelung in einer Ordnung (PO oder Datenverarbeitungsverordnung) erforderlich.

Die einzelne Datenverarbeitung richtet sich nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG). Nach § 9 NDSG wäre die Erhebung in Kenntnis der Prüflinge zulässig, sofern dies zur Aufgabenerfüllung der Hochschule erforderlich ist.

Die Videobeobachtung muss dabei zur Durchführung einer hinreichenden Aufsicht verhältnismäßig in Bezug auf den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Prüflings aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG sein.

Eine Beobachtung mit Kameras erhöht den Stressfaktor in einer Prüfung. Im Gegensatz zur Aufsicht durch Personal und unmittelbaren Eingreifen bei Verdacht, sind Aufzeichnungen auch nach Ablauf der Prüfungen einsehbar und neu interpretierbar.

Damit stellt sich die Frage nach den Verfallsdaten. Das Verwaltungsgericht Münster hat sich damit in Bezug auf eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen der Hochschulbibliothek zum Zweck der Verhinderung von Diebstahl befasst. Nach dem Gericht geht nur eine Videoüberwachung ohne Speicherung nicht über die Beobachtung durch eine natürliche Person hinaus und ist somit verhältnismäßig und zulässig.[23]

Die Personalaufsicht wird demnach in der Regel das weniger belastende und geeignete Mittel sein, die Chancengleichheit zu bewahren.[24]


Chancengleichheit herstellen:

• Informationsvorsprung einzelner Prüflinge ausschließen

• Gleich konfigurierte Rechner stellen

• Prüfungsdauer einhalten

• Angemessene Schreibverlängerungen bei Systemstörungen gewähren

• Regelmäßiges Sicherheitsupdate wäh-rend der Prüfung durchführen

• Vergleichbare Bewertungsmaßstäbe für vergleichbare Prüflinge anwenden

• Relative Bestehensgrenze bei Antwort-Wahl-Verfahren festlegen

• Standardisierten Fragenkatalog mit gleichwertigen Fragen (Item-Analyse) anlegen

Verwaltungsrechtliche Fragen

Prüfungsverfahren an Hochschulen sind Verwaltungsverfahren i. S. d. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Studienbegleitende Modulabschlussprüfungen sind Verwaltungsakte i. S. des § 35 VwVfG und somit gerichtlich anfechtbar. Anfechtungsgründe, die auf einem Mangel im Prüfungssystem beruhen, sollten ausgeschlossen werden.

Elektronische Mitteilungen

Da die Prüfung mit Hilfe von Computern durchgeführt werden soll, sind die Vorschriften für das elektronische Verwaltungsverfahren zu be-achten. Seit 2002 besteht die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform zu unterscheiden (§ 3a Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG). Soweit die Interaktion mit der Hochschule an keine besonderen Formvorschriften, wie eigenhändige Unterschrift oder persönliches Erscheinen gebunden ist, sind die zu schaffenden Voraussetzungen für die Einführung der elektronischen Kommunikation einfach. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 3a Abs. 1 VwVfG zulässig, sofern die Hochschule dafür den Zugang eröffnet, etwa ein elektronisches Prüfungsverwaltungssystem mit Webservices einrichtet oder der Studierende als Empfänger zur Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet (Angabe ei¬ner E-Mailadresse).

Formfreie Mitteilung

Grundsätzlich ist die E-Kommunikation formfrei zulässig. So können Mitteilungen und Entscheidungen im Prüfungsverfahren per E-Mail versendet oder im PIN/TAN-Verfahren abgerufen werden.

Schriftformerfordernis in der PO

Anders stellt es sich dar, wenn ein Schriftform-erfordernis in der Prüfungsordnung oder einer anderen einschlägigen Norm vorgegeben ist. Hierfür schreibt seit 2002 § 3a Abs. 2 VwVfG für die Übermittlung elektronischer Dokumente die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signa¬tur i. S. des Signaturgesetzes (SigG) von 2001 vor. Ohne weitergehende Begründung hält das das OVG Koblenz hingegen bei Multiple-Choice-Prüfungen mit PC die Schriftlichkeit dann aber auch noch gewahrt, wenn zu im PC schriftlich gestellten Aufgaben per Maus-Klick angekreuzt werden muss, welche der ebenso vorgelegten Antworten richtig ist. Dieser Entscheidung ist nicht zu folgen. Denn eine durch RVO (hier PO) bestimmte Schriftform kann nach dem auch im Prüfungsverfahren maßgeblichen § 3a Abs. 2 VwVfG nur mit quali¬fizierter elektronischer Signatur durch elektroni¬sche Form ersetzt werden. Der Ersatz einer Unterschrift auf Papier ist nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) möglich. Die Prüfungsordnung kann dies aber auch ausdrücklich ausschließen (§ 3a Abs. 2. Hs. VwVfG).

PIN/TAN-Verfahren

Das PIN/TAN-Verfahren stammt aus dem Bereich des Online-Banking. Hierbei öffnet der/die Studierende mit einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) das Portal. Das Portal kann das Prüfungsverwaltungssystem mit vorgeschalteter Selbstbedienungsfunktion sein oder eine Schnittstelle über das Lernmanagementsystem. Bei letzteren ist keine PIN erforderlich, sondern es erfolgt ein Login mittels Passwort. In ihrem Arbeitsbereich können die Prüflinge ihre Noten, die absolvierten Prüfungen und noch anstehen¬den Prüfungen sehen. Die eigentliche Transaktion erfolgt mit der Transaktionsnummer (TAN). Bei den Transaktionsnummern (TAN) handelt es sich um sechsstellige Zufallszahlen. Die persönliche TAN-Liste erhält jede/r Studierende bei der Immatrikulation, die sicher verwahrt werden muss. Bei Verlust lassen sich die TANs sperren und eine neue Liste wird ausgestellt. Der/die Studierende wählt eine Prüfung aus und meldet sich mit einer TAN an, die dann verbraucht ist.

Elektronische Signaturen

Sicherer, aber auch wesentlich kostenintensiver als ein TAN-Verfahren, ist die Verwendung elektronischer Signaturen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Signatur sind in Umsetzung der EU-Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen im Signaturgesetz (SigG) und der Signaturverordnung (SigV) festgelegt. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten mit unterschiedlichen Sicherheitsstandards. Das Signaturgesetz versteht unter elektronischen Signaturen Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Danach genügt es, einem elektronischen Dokument bzw. einer Willensbekundung den Namen oder die eingescannte Unterschrift anzufügen. Eine solche einfache elektronische Signatur (§ 2 Nr. 1 SigG) ist aber nicht gegen Fälschungen geschützt, da sie beliebig kopiert und anderen Dokumenten angefügt werden kann. Etwas höheren Sicherheitsanforderungen genügt die fortgeschrittene elektronische Signatur (§ 2 Nr. 2 SigG), mit denen die Identität des Unterzeichners bestätigt und geprüft werden kann, ob das unterschriebene Dokument nachträglich verändert worden ist, ohne dass aber z. B. Anforderungen an das Verfahren der Identifizierung und der Übergabe der Signaturkarte an die richtige Person bestehen. Das Verfahren wird mit einer Public-Key-Infrastruktur (PKI) umgesetzt. Es handelt sich dabei um ein asymmetrisches Verschlüsselungsverfahren, d. h. es werden für die Ver- und Entschlüsselung verschiedene Schlüssel (private und öffentliche Schlüssel) verwendet. Dieses Verfahren liefert eine mit einem Wasserzeichen vergleichbare Sicherheit, wobei ein Restrisiko verbleibt, da der auf der Festplatte der Studierenden gespeicherte private Schlüssel Hackerangriffen ausgesetzt sein kann. Den höchsten Sicherheitsstandard weist die sog. qualifizierte Signatur auf. Die Signatur besteht aus einer Prüfsumme, einem sogenannten Hashwert, der an die zu signierende Datei angehängt wird (Private Key). Dieser ist einzigartig und nicht reproduzierbar. Die Signatur wird vom Studierenden mit Hilfe einer Chip-Karte und einem Kartenlesegerät durch die mathematische Verknüpfung eines Textes mit einem persönlichen, geheimen Schlüssel (Private Key) erzeugt. Die Hochschule als Empfänger kann diese Signatur mit einem speziellen öffentlichen Signaturschlüssel (Public Key) prüfen. Durch den Vergleich beider Hashwerte wird die Datei auf Veränderungen überprüft. Dieser Signaturprüfschlüssel wird im Internet in entsprechenden Verzeichnissen als Zertifikat vorgehalten. Das Zertifikat enthält noch weitere Daten, wie Angaben zur Identität des Teilnehmers, zur Gültigkeitsdauer oder zum Zertifizierungsanbieter. Die Zertifikate gelten als qualifiziert, wenn sie den inhaltlichen Anforderungen des § 7 SigG genügen und von Zertifizierungsanbietern ausgestellt werden, welche die Voraussetzungen des § 4 SigG erfüllen. Durch diese Anforderungen soll z. B. die Vertrauenswürdigkeit der Identifizierung und der Kartenübergabe sichergestellt werden. Zertifizierungsanbieter benötigen für ihre Tätigkeit keine Genehmigung, müssen ihre Tätigkeit jedoch bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Auf Antrag können sich die Zertifizierungsanbieter bei der Bundesnetzagentur akkreditieren lassen. Solche Anbieter sind der Webseite der Bundesnetzagentur zu entnehmen. Die Gültigkeit des Zertifikats beträgt nicht mehr als fünf Jahre, was der Regelstudienzeit entspricht. Solche Zertifikate müssen noch 30 Jahre nach Ende der Gültigkeit online prüfbar sein. Dies wird durch die Bundesnetzagentur auch dann sichergestellt, wenn der akkreditierte Anbieter seine Tätigkeit inzwischen eingestellt hat. Dieses ist für die Pflicht zur Archivierung von Prüfungsdokumenten und im Fall von später bekanntwerdenden Täuschungen oder Einsprüchen entscheidend. Um elektronische Signaturen einzurichten und zu verwenden, müssen personenbezogene Daten der Studierenden an den Zertifizierungsanbieter zu Identifizierung übermittelt werden. Dabei sind die in § 14 SigG enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Grundsätzlich darf der Zertifizierungsanbieter die personenbezogenen Daten nur bei den Studierenden direkt erheben. Die Erhebung der Studierendendaten bei der Hochschule bzw. ein Abruf aus dem Lightweight Directory Access Protocol (LDAP) der Hochschule wäre nur mit Einwilligung der Studierenden als Betroffene zulässig (§ 14 Abs. 1 S. 2 SigG). Dabei handelt es sich um einen Einwilligungsvorbehalt, eine gesetzliche Erlaubnis zur Datenerhebung, etwa im Landeshochschulgesetz, ist demnach nicht möglich.

Die Einwilligung wiederum bedarf gem. § 4a BDSG der Schriftform, ausgeschlossen ist demnach eine elektronische Einwilligung. Eine Einwilligung zur Einrichtung einer elektronischen Signatur müsste demnach bei den Studierenden bei der Immatrikulation schriftlich eingeholt werden.

Zugang und Nachweis bei E-Mail

Nach § 3a Abs. 1 VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente im Prüfungsverfahren zulässig, soweit der Prüfling hierfür einen Zugang eröffnet hat, also eine E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen vorhält. Wurde ein Zugang i. S. d. § 3a VwVfG eröffnet und entspricht die Datei den in der PO gesetzten Formvorschriften, dann geht diese zu, wenn sie so in den Machtbereich des Prüflings gelangt ist, dass dieser nach dem gewöhnlichen Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. E-Mails gelten als zugegangen, wenn sie in die Mailbox, mit anderen Worten den Posteingangsserver, des Empfängers gelangt sind. Mit Eingang der E-Mail in der Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über, wenn beispielsweise Störungen in seinem Machtbereich auftreten. Grundsätzlich trägt die Hochschule als Absender einer elektronischen Nachricht die Beweislast für deren Zugang. Für schriftliche und elektronische Verwaltungsakte ist dieses ausdrücklich in § 41 Abs. 2 Satz 3 HS. 2 VwVfG geregelt. Danach hat im Zweifel die Hochschule den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Sie kann sich hierzu der in § 26 VwVfG normierten Beweismittel bedienen. Fraglich bleibt allerdings, inwieweit an dieser Stelle ein Anscheinsbeweis ausreichend sein kann, um dem Nachweiserfordernis zu genügen. Allein, dass die E-Mail beim Verwender ohne Fehlermeldung als gesendet verzeichnet ist, beweist nicht den Eingang beim Empfänger. Auch eine Lesebestätigung wird nur bedingt als belastbare Aussage angesehen. Hingegen ersetzt die qualifizierte elektronische Signatur nicht nur die Schriftform, sondern ermöglicht vor allem die eindeutige Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers sowie den Nachweis der Integrität der übermittelten Daten und somit den einwandfreien Zugang.

Zulassung zur Prüfung

Auch ein Verwaltungsakt, wie die Zulassung oder Ablehnung zur Prüfung sowie die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, kann im Prüfungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2 VwVfG elektronisch ergehen. Elektronische Verwaltungsakte können, solange sie formfrei sind, durch eine einfache E-Mail erlassen werden. Allerdings besteht die Pflicht der schriftlichen Bestätigung, wenn der Prüfling ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und dies unverzüglich verlangt. Hier sieht das VwVfG kein Ersatz der Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur vor. Dieser Rechtsanspruch erleichtert den Erlass elektronischer Verwaltungsakte ohne qualifizierte Signatur.

Anmeldung per Internet

Seit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge haben sich elektronische Prüfungsverwaltungssysteme, wie zum Beispiel HIS-POS, etabliert. In diese Systeme tragen die Dozenten die Leistungsnachweise der Studierenden ein. Durch die Speicherung der Anmeldungs- und Prüfungsdaten in einem Prüfungsverwaltungssystem kann die Sicherstellung der Voraussetzungen zur Anmeldung automatisiert werden. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt dabei durch den Mitarbeiter im Prüfungsamt (PA) oder direkt durch den Studierenden über eine webbasierte Selbstbedienungsfunktion (HIS-QISPOS oder StudIP). Dort wird das Angebot personalisiert und eine Anmeldung ist nur möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Prüfungsverwaltungssystem unterliegt hohen Sicherheitsanforderungen. Es muss verhindert werden, dass unbefugte Personen Einstellungen oder Noten verändern oder Daten verloren gehen können. Daher ist der Zugang zu Prüfungsverwaltungssystemen streng zu sichern. Beim Anmelden zur Prüfung muss gewährleistet sein, dass eine Anmeldung unter falschen Namen nicht möglich ist. Bei der direkten elektronischen Anmeldung zur Prüfung im Prüfungssystem durch den Studierenden muss auf andere Mittel als Personalausweis und Unterschrift zur Authentifizierung zurückgegriffen werden. Hier kommen zwei Verfahren in Betracht, die elektronische Signatur und das PIN/TAN-Verfahren. Dabei sind die Vorschriften zum elektronischen Verwaltungs-handeln zu beachten. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 3a Abs. 1 VwVfG zulässig, sofern die Hochschule dafür den Zugang eröffnet, etwa die Anmeldung zur Prüfung per Internet über ein Portal einrichtet. So sehen Prüfungsordnungen die Anmeldung zur Modulprüfung schriftlich oder in elektronischer Form vor. Demnach ist hier eine Anmeldung zur Prüfung über das Lernmanagementsystem, etwa durch ein TAN-Verfahren, zulässig. Der Studierende wählt eine Prüfung aus und meldet sich mit einer TAN an, die dann verbraucht ist. Dem/der Studierenden werden i. d. R. nur Prüfungen aus seinem Studiengang zur Anmeldung angeboten, wo die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und welche dieser noch nicht bestanden hat. Der Prüfungskandidat kann sich auch auf vorgenannte Weise von einer Prüfung wieder abmelden. Fehlerhafte Anmeldung Das VG Saarlouis sah im Jahr 1998 eine Anmeldung per Internet auch dann für rechtswirksam, wenn die Hochschule die Anmeldung zur Prüfung über das Internet bzw. Lernmanagementsystem entgegen der in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Schriftform ermöglichte. Zwar läge keine Rechtsgrundlage für das elektronische Anmeldeverfahren vor, doch akzeptiere die Hochschule in ständiger Übung eine solche Anmeldung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, welcher den Gleichbehandlungsgrundsatz festschreibt, hat die Verwaltung in gleichgelagerten Fällen ihr Ermessen in gleicher Weise auszufüllen (Selbstbindung durch früheres Handeln). Die Verwaltung ist dann an ihre ersten Entscheidungen und ihre selbstgesetzten Maßstäbe gebunden und ist in ihrer Ermessensausübung in folgenden Fällen nicht mehr frei. Die o. g. Entscheidung des VG Saarlouis ist nach geltender Rechtslage im Verwaltungsverfahren nicht mehr uneingeschränkt heranzuziehen. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung greift nämlich dann nicht mehr, wenn die Rechtslage sich ändert oder höchstrichterliche Entscheidungen eine andere Entscheidungspraxis erfordern. Es gibt demnach keine Gleichheit im Unrecht, keinen Anspruch auf Fehlwiederholung, auch nicht über die Selbstbindung. Es geht allein darum, ob der/die Studierende einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung hat und das entscheidet sich allein nach den zwingenden Rechtsvorschriften. Bei Änderung der Rechtslage hat die Hochschule ihr Verwaltungshandeln anzupassen. Nach gegenwärtiger Rechtslage wäre gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG bei einer durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen Schriftform, eine qualifizierte elektronische Signatur zur Anmeldung erforderlich. Andernfalls ist die Anmeldung nicht rechtswirksam, da ein elektronisches Verfahren eingesetzt wurde, welches nicht die mit der Schriftform einhergehende Rechtssi-cherheit aufweist, die darin besteht, dass der Antrag vom Prüfling herrührt und der Antrag in manifester Form vorliegt, damit kein Zweifel am Willen des Prüflings aufkommen kann, an dieser Prüfung teilzunehmen.

Fehlerhafte Zulassung

Für Studierende, die bereits eine Prüfung abgelegt haben, obwohl eine nicht der Prüfungsordnung entsprechende Anmeldung in elektronischer Form oder nicht fristgemäße Anmeldung durchgeführt wurde, gilt der Vertrauensschutz. Ein Fehler im Zulassungsverfahren berührt nicht zwangsläufig das Prüfungsverfahren im engeren Sinne oder die Prüfungsentscheidung. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsentscheidung. Dieser liegt bei Mängeln im Bereich bloßer Formalien seitens der Hochschule nicht vor.

Fristversäumnis

Nach Fristablauf ist häufig eine Anmeldung im elektronischen Prüfungssystem nicht mehr möglich. Die Rechtsfolgen richten sich nach den Regelungen in der Prüfungsordnung. Nach einigen Prüfungsordnungen ist es erforderlich, dass sich Studierende zu jeder Modulprüfung und teilweise auch zu jeder Modul-Teilprüfung anmelden. Andere Prüfungsordnungen verzichten auf eine gesonderte Anmeldung zu Teil-Modulprüfungen und fingieren die Zulassung mit der Belegung eines Moduls. Die Meldetermine richten sich nach dem Prüfungstermin und erfolgen durch Bekanntgabe des Prüfungsamtes durch Aushang, durch das kommentierte Vorlesungsverzeichnis oder auf den Webseiten der Hochschule. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist; der Studierende wird zu einem bestimmten Prüfungstermin nicht zugelassen. Nach dem VGH Kassel ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in der Prüfungsordnung hierfür nicht erforderlich. Sachlich gesehen sind die im jeweiligen Semester für die studienbe-gleitenden Prüfungsleistungen neu zu bestimmende Anmeldefristen einer generellen normativen Regelung nicht zugänglich. Denn nur ein solches formalisiertes Prüfungsanmeldeverfahren garantiere, dass sich alle für die Prüfung ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden dieser Prüfung unter gleichen Bedingungen unter Wahrung der Chancengleichheit unterziehen können. Insbesondere gilt dies bei computergestützten Prüfungen, da entsprechende Prüfungskapazitäten bereitgestellt werden müssen. Sind die Meldefristen nicht als Ausschlussfristen bestimmt, steht es im Ermessen des Prüfungsamtes bei einem wichtigen Grund für die Verspätung und zeitnaher Nachholung der Anmeldung die Zulassung zu gewähren. Bei Nachzulassungen müssen dann auch entsprechende Prüfungskapazitäten für computergestützte Prüfungen vorhanden sein. Fristen zum Absolvieren von Wiederholungsprüfungen sind häufig in den Prüfungsordnungen als Ausschlussfrist mit fiktivem Nichtbestehen der Prüfung geregelt. Diese materiell-rechtlich belastende Regelung bedarf der gesetzlichen Grundlage. Denn ein Erfordernis der fristgemäßen Ablegung von Prüfungen ist nur dann mit dem Recht auf freie Berufswahl des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Verlust des Prüfungsanspruchs auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen der Prüfungsbewerber die Versäumnis zu vertreten hat. So kann nach § 7 Abs. 2 NHG in einer Prüfungsordnung eine Ausschlussfrist mit fiktivem Nichtbestehen vorgesehen werden, sofern der Prüfungskandidat die Versäumnis zu vertreten hat oder über Prüfungsleistungen täuscht. Sofern die Wiederholungsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist ohne wichtigen Grund nicht angetreten bzw. beendet wurde, gilt die Prü-fungsleistung als nicht bestanden.

Die Möglichkeit der Anmeldung über ein elektronisches Prüfungsverwaltungssystem ist zeitlich an die in der PO enthaltenen sowie den vom PA gesetzten Fristen anzupassen.

Quittung für die Anmeldung

Um das Anmeldeverfahren von der Seite der Prüfungskandidaten abzusichern, ist es notwendig, dass diese eine Quittung für die erfolgte Anmeldung erhalten. Denn die Beweisschwierigkeiten des Zugangs der bei der Internet-Anmeldung erforderlichen Informationen trägt nach Auffassung des VG Saarlouis die Hochschule, solange nicht die Prüfungskandidaten bei der Anmeldung über zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen informiert und aufgeklärt werden.

Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn nicht geklärt werden kann, ob dieses aufgrund eines Bedienungsfehlers des Studierenden oder eine Störung der IT-Infrastruktur im Verantwortungsbereich der Hochschule erfolgte. Aufgrund möglicher Beweisschwierigkeiten des Zugangs der Anmeldung sollte der Ablauf des elektronischen Anmeldeverfahrens in der Prüfungsordnung oder zumindest vor der Anmeldung beschrieben werden und eine Anmeldebestätigung zum Speichern oder Ausdruck vorgesehen sein.

Abmeldung per Internet

Fraglich, welche Rechtsfolge eintritt, wenn Prüfungskandidaten sich elektronisch wieder von einer Prüfung abmelden. Gemäß vielen Prüfungsordnungen kann der Rücktritt ohne Angabe von Gründen bis vierzehn Tagen vor dem festgesetzten Prüfungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Eintragung im Prüfungssystem (z. B. HIS-QIS) oder an sonstiger bezeichneter Stelle. Die Prüfung gilt als nicht unternommen. Der Prüfling kann sich demnach elektronisch abmelden, ohne dass Rechtsfolgen zu befürchten sind. Der Rücktritt mit Grund innerhalb der Frist, z. B. bei Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit, ist unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen und schriftlich (z. B. mittels Rücktrittsformular über HIS-QIS) von der Prüfung zurückzutreten und beim Prüfungsamt einzureichen.

Zeitnah ist beim Amtsarzt vorzusprechen und das Attest dem Prüfungsamt innerhalb weniger Werktage zukommen zu lassen. Andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet.

Ein berechtigter Rücktritt mit Grund ist demnach wegen der erforderlichen Dokumenten-vorlage nicht vollständig über das elektronische Prüfungssystem möglich.

Erschöpfung der Prüfungskapazität

Fraglich ist, ob die Zulassung zur Prüfung unter Hinweis der Erschöpfung der Prüfungskapazität, weil beispielsweise nicht genügend Computerarbeitsplätze vorhanden sind, abgelehnt werden kann. Hier kann die Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht herangezogen werden.

Auf die Erschöpfung der Ausbildungskapazität kann sich eine Hochschule nur dann berufen, wenn effektiv alle Ressourcen genutzt und es faktisch unmöglich ist, weitere Studierende auszubilden.

Daraus wird der Schluss gezogen, dass eine faktische Erschöpfung der Prüfungskapazität nur dann eintreten kann, wenn alle geeigneten Prüfer/innen erkrankt sind. Zu räumlichen Eng-pässen ist nach der juristischen Literatur § 14 Abs. 2 Nr. 1 KapVO heranzuziehen. Eine Verminderung der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Kapazität kommt nur in Betracht, wenn die Durchführung der ordnungsgemäßen Lehre (hier Prüfung) beeinträchtigt ist. Genannt werden in der Verordnung das Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe oder Ausstattung oder das Fehlen ausreichender sachlicher Mittel.

Aber selbst dann kann dies nach der juristischen Literatur nur zu einer Verzögerung der Prüfung führen, nicht aber zu einer Ablehnung der Zulassung. Die EDV-Ausstattung ist demnach auf die prüfungsberechtigten Studierenden anzupassen bzw. es sind zusätzliche Prüfungstermine anzuberaumen.

Anmeldung per Internet:

• Persönliche bzw. schriftliche Anmeldung neben elektronischer Anmeldung vorsehen

• Einhaltung der Vorgaben der PO zu Fristen und Schriftform

• Authentifizierung durch qualifizierte elektronische Signatur sofern Schriftformerfordernis in PO

• Login oder PIN/TAN-Verfahren sofern (auch) elektronische Form in PO vorgesehen

• Sicherstellung der Prüfungsvoraussetzungen durch automatischen Abgleich im PVS

• Quittung für die Anmeldung zum Speichern oder Ausdruck

• Elektronische Abmeldung ohne Angaben von Gründen nur bis Beginn der Ausschlussfrist vorsehen


Authentizität und Integrität der Prüfungsleistung

Vor Beginn der Prüfung ist die Identität des Prüflings zu überprüfen. Dies kann durch Vorlage des Studierendenausweises, Personalausweises oder Chipkarte erfolgen. Die Prüfungsleisung muss dem Prüfling eindeutig zugeordnet werden können und die Prüfungsleistung muss in einem unveränderbaren Format abgespeichert werden, um die Integrität der Prüfungsleistung zu gewähren.

Die Aufzeichnungen des Anwendungsprogramms über die eingegebenen Prüfungsfragen ist im Zusammenhang mit den Markierungen der Antwortaussagen und mit Hilfe eines ausreichend sicheren technischen Nachweises ihrer Authentizität gemäß der PO zum Gegenstand einer Aufbewahrung und einer Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen zu machen.

Informationspflichten des Prüfungsamtes

Bei der Gestaltung des Prüfungsverfahrens sind hinreichend Maßnahmen zu treffen, die das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären können. Daraus resultieren eine Informationspflicht der Hochschule und ein Informationsanspruch des Prüflings. Zudem ist die Prüfungsdurchführung hinreichend zu protokollieren und zu dokumentieren sowie die Prüfungsbewertung zu begründen. Das PA hat den Prüflingen alle wesentlichen Informationen über das Prüfungsverfahren mitzuteilen und auf sachdienliche Anträge und Erklärungen hinweisen.

Diese Informationspflichten sind in der PO geregelt, ergänzend gilt § 25 VwVfG. Anmeldefristen, Prüfungsorte sind so bekannt zu geben, dass alle Prüflinge üblicherweise Kenntnis davon nehmen können. Bei Zusendung von Mitteilungen im Prüfungsverfahren per E-Mail sollte ein vorheriger Hinweis erfolgen, dass die Prüflinge im Zeitraum des Prüfungsverfahrens ihre E-Mails regelmäßig kontrollieren müssen. Häufig enthält diesen Hinweis bereits die PO.

Dokumentation der Prüfung

Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Das Prüfungsprotokoll hat den Gang und das Ergebnis der Prüfung wiederzugeben. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Ur-kunde zu Beweiszwecken. Der Mindestinhalt des Protokolls ist in der PO geregelt bzw. ergibt sich aus den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen.

Es handelt sich um ein Ergebnisprotokoll, welches die teilnehmenden Personen, den Prüfungsstoff bzw. die Prüfungsaufgaben, Dauer, wesentlichen Verlauf (äußeren Verlauf) sowie Unterbrechungen (Störung, Täuschungen, Prüfungsunfähigkeit) wiedergibt. Die Dokumentationspflicht bezieht sich als solche nur auf den äußeren Verlauf einer Prüfung.

Bei E-Prüfungen kann jeder Klick des Prüflings in einer Protokolldatei gespeichert und somit die Anfertigung der Prüfungsleistung dokumentiert werden. Soll der Inhalt des Prüfungsgesprächs bzw. die Bearbeitung der Fragen und Antworten aufgezeichnet werden, muss dies aber die PO ausdrücklich vorsehen.

Denn die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgernde Überprüfbarkeit der Entscheidung über den Berufszugang gebietet nicht die ausführliche Protokollierung. Auch der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende effektive Rechtsschutz gegen die Prüfungsentscheidung erfordert nicht die Niederschrift sämtlicher Fragen und Antworten mit oder ohne Verwendung technischer Hilfsmittel (Tonbän¬der, Videogeräte, Computer als Eingabegerät).

Eine Verschärfung der Protokollierungspflicht durch technische Hilfsmittel erzeugt zwar eine optimale Beweislage für alle Beteiligten, kann aber nicht alle Elemente der Bewertung erfassen (z. B. das Mitgehen des Prüflings im Ge-spräch) und führt zu einer Erhöhung des Stressfaktors.

Verfassungsrechtlich geboten wäre eine solche Erweiterung der Protokollierungspflicht nur dann, wenn dies für den Prüfling die einzig effektive Möglichkeit wäre, wesentliche Vorgänge der Prüfung beweiskräftig nachzuweisen.

Dafür könnte sprechen, dass eine Protokolldatei die Eingabe und somit die Zuordnung der Prüfungsleistung beweist. Dies kann aber auch über eine abschließende Durchsicht und Abzeichnung (Speicherung mit Bestätigung oder Ausdruck und Unterschrift) der Prüfungsleistung vor Abgabe gewährleistet werden.

Zudem muss eine elektronische Protokollierung datenschutzkonform erfolgen. Neben Beweiszwecken kommen auch der Zweck der Evaluierung von E-Prüfungen oder die Erstellung von Lernprofilen zur Studienberatung in Betracht.

Abruf von Noten per Internet

Informationen über erbrachte Leistungen und deren Bewertung grundsätzlich nur gegenüber dem Prüfling abzugeben. Sonst wird der Prüfling in seinem Recht auf informationelle Selbstbe¬stimmung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die sonstige Bekanntgabe von Prü¬fungsergebnissen im Internet ist nur in anony¬misierter Ausgestaltung möglich. In datenschutzrechtlicher Hinsicht liegt beim Abruf von Noten per Internet zudem ein auto-matisiertes Abrufverfahren vor. Ein automati-siertes Verfahren, das die Übermittlung perso-nenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt (§ 12 Abs. 1 NDSG). Die Einrichtung des Abrufs personenbezogener Daten durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, also vom PC zu Hau-se, ist überhaupt nicht zulässig (§ 12 Abs. 4 S. 1 NDSG). Dies gilt nicht für den Abruf durch Be-troffene, also durch den Prüfling selbst (§ 12 Abs. 4 S. 2 NDSG). Die Noteneinsicht durch den Prüfling ist deswegen mit einem Login und ei-nem TAN-Verfahren auszugestalten. Bei der elektronischen Bekanntgabe per E-Mail oder Login mit Passwort und TAN-Verfahren kann der Datenschutz effektiver gewahrt wer-den als bei einem öffentlichen Aushang mit ge-heimem Kennziffernsystem, da die Prüflinge nur Zugriff auf ihr eigenes Leistungsergebnis haben. Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Bei Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung ist nach Art der Prüfungsleistung zu unterscheiden, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht. Eine Bewertung, die keine unmittel¬bare Rechtswirkung auf den Studienverlauf ent-faltet, unterliegt nicht den Anforderungen der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und ist formlos elektronisch möglich (§ 3a VwVfG). Ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden oder das Studium nicht fortsetzbar, hat ein entspre-chender Bescheid zu ergehen (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Dieser kann nach § 37 Abs. 2 und 3 VwVfG auch elektronisch ergehen, sofern die PO nicht die Schriftform ausdrücklich anordnet. Dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich (§ 37 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Bei einer elektronischen Übermittlung gilt die Mitteilung als am dritten Tag nach der Absen-dung als zugegangen. Im Zweifel hat das PA den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzu¬weisen (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Einsicht in die Klausuren Informationspflichten des PA und Auskunftsan-sprüche der Prüflinge sind allgemein in der PO geregelt. Ergänzend gilt das Verwaltungsverfah¬rensgesetz (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG). Nach § 29 VwVfG besteht ein Recht des Prüf-lings auf Akteneinsicht bereits nach abgeschlos-sener Prüfung oder einer abgeschlossenen Teil¬prüfung. Zwar können Gründe des Geheimnisschutzes dem Einsichtsrecht entgegen stehen. Im Prü-fungsrecht ist dieser Ausnahmefall in der Regel nicht gegeben. Das Interesse des PA an der Ge-heimhaltung geeigneter Prüfungsaufgaben wird i. d. R. gegenüber dem grundgesetzlich ge-schützten Interesse des Zugangs zum Beruf des Prüflings unterliegen. Dies könnte den Aufbau von sog. Klausuren-schränken erheblich beeinträchtigen, da ver-mieden werden muss, dass die Prüflinge Vorab durch vorherige Prüflinge Informationen erhal-ten. Der VGH München hat ausnahmsweise eine Geheimhaltung an Testaufgaben für die Ein-gangsprüfung für medizinische Studiengänge bejaht, da diese auch bei zukünftigen Eignungs-tests verwendet werden sollten. Erforderlich ist ein besonderes Interesse des PA. Dieses sah das Gericht in der Wahrung der Chancengleichheit eines jeden Bewerbers bei der Verteilung der Studienplätze durch die Eignungsprüfung, die bei Veröffentlichung der Aufgaben nicht mehr gegeben wäre. Prüflinge haben also bei studienbegleitenden Modulprüfungen, die alle bestanden werden müssen, nach jeder einzelnen Prüfungsleistung ein Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt auch bei elektronischer Aktenführung. Die Möglichkeit des Ausdrucks bzw. des Online-Abrufs nach vor¬heriger Authentifizierung und Autorisierung, bieten Möglichkeiten, die Einsicht in die Prü¬fungsunterlagen wesentlich zu erleichtern. Archivierung Mit dem Recht auf Akteneinsicht korrespondiert die Aufbewahrungspflicht. Die Dauer des Ein¬sichtsrechtes und die Aufbewahrungsfrist sind häufig in der PO geregelt. Aus verwaltungs¬rechtlichen Gründen sind die Prüfungsunterla¬gen bis zur Bestandskraft – der Unanfechtbar¬keit – der Prüfungsentscheidung zu speichern bzw. aufzubewahren. Eine vorherige Vernich¬tung ist nicht zulässig. Auch nicht aufgrund einer Regelung in der PO, da das im Verwaltungsver-fahrensgesetz geregelte Einsichtsrecht die höherrangigere Regelung auf formell-gesetzli-cher Grundlage ist. Sofern die Prüfungsentscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, müssen die Prüfungsunterlagen bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gespeichert werden, da erst dann Bestandskraft eintritt (§ 70 Abs. 1 VwGO). Um die Aufbewahrungsfrist auf einen Monat nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu ver-kürzen, müssten entweder die Modulprüfungs¬zeugnisse, sofern diese Verwaltungsaktqualität besitzen, mit einer Rechtsmittelbelehrung ver¬sehen werden, so dass die Prüfungsarbeit nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist ver¬nichtet werden dürfen. Dies gilt natürlich nur, sofern die PO nicht längere Aufbewahrungsfris¬ten vorschreibt. Oder es muss bis auf die Bestandskraft des mit Rechtsmittelbelehrung ausgestalteten Gesamt-zeugnisses gewartet werden.

Datenschutzrechtliche Fragen

Bei der Durchführung von E-Klausuren werden personenbezogene Daten der Prüflinge verarbeitet. Dies ist, wie bei herkömmlichen Klausuren zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zusätzlich ist die automatisierte Korrektur, die Datenübertragung vom PVS in das Klausursystem, die vollständige elektronische Protokollierung der Prüfung und anschließende Archivierung datenschutzkonform auszugestalten.

Automatisierte Korrektur Bei elektronischen Prüfungssystemen werden die Korrekturen der Klausuren häufig automati-siert ohne weiteres menschliches Zutun durch Vergleich mit der Musterlösung durchgeführt. Dies könnte gegen das in § 10a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 NDSG geregelte Verbot der automa¬tisierten Einzelfallentscheidung verstoßen. Vo¬raussetzung ist, dass die Durchführung compu¬tergestützter Prüfungen entweder eine rechtli¬che Folge für den Betroffenen hat oder diesen zumindest erheblich beeinträchtigt. Eine rechtliche Folge hat im öffentlichen Bereich insbesondere ein Verwaltungsakt. Ein solcher liegt bei einer Prüfungsentscheidung, die über den weiteren Studienverlauf bzw. den Abschluss eines Studiums entscheidet, vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung verlangt dage¬gen lediglich eine Beschwer von einiger Intensi¬tät. Selbst wenn es sich nicht um eine Klausur mit Qualität eines Verwaltungsakts handelt, folgt aus einer nicht bestandenen Klausur der Arbeitsaufwand der Teilnahme an einer Wiederholungsklausur. Deswegen wird hier von einer hinreichenden Beeinträchtigung auszuge¬hen sein. Zudem müsste die Auswertung der Klausur der Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen die-nen. Dies liegt auch bei einer Auswertung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch berufsbe-zogene Prüfungen vor. Dem Verbot der automatisierten Einzelfallent-scheidung unterliegen aber nur solche Entschei¬dungen, die ausschließlich auf einer automati¬sierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen. Sofern eine Nachkorrektur durch eine menschlichen Prüfer erfolgt, liegt schon kein Verstoß gegen das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung vor. Zudem ist ausnahmsweise eine Einzelfallent-scheidung im automatisierten Verfahren ohne menschliches Zutun dann zulässig, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Interessen gelten zu machen (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 NDSG). Die PO sieht regelmäßig das Recht der Re-monstration gegen die Prüfungsentscheidung vor. Zudem ist ein internes Kontrollverfahren (Überdenken der Prüfungsentscheidung) bei jeder Hochschulprüfung gegeben. Damit dürfte das Verbot der automatisierten Einzelfallent-scheidung bei E-Prüfungen in der Regel nicht tangiert werden. Archivierung Es stellt sich die Frage der Verfallsdaten. Grund¬sätzlich besteht ein unverzügliches Löschungs¬gebot nach Ende der Prüfung. Ausnahmsweise ist eine weitere Speicherung bei gesetzlicher Verpflichtung zulässig. Die Studierendendaten und die Prüfungsleis-tung sind gemäß der Dokumentations- und Archivierungspflicht nach der PO in gesicherten Systemen mindestens bis zur Bestandskraft der Prüfungsentscheidung von einem Jahr zu spei-chern. Problematischer ist die Speicherung der sensib-len Nutzungsdaten in einer Protokolldatei. Diese dürfen gemäß § 100 Abs. 3 TKG nach Ende der Prüfung bis sechs Monate zur Ermittlung von Missbrauch und Störungen gespeichert werden. Ansonsten nur, sofern die PO eine entspre¬chende Dokumentationspflicht statuiert oder eine solche ausnahmsweise aus verfassungs¬rechtlichen Gründen geboten ist. Durchführung durch DV-Unterneh¬men Zur Durchführung computergestützter Prüfun-gen ist entsprechende Hardware zu beschaffen und die Durchführung ist mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden. Deswe¬gen kann eine Hochschule erwägen, einen ex¬ternen Dienstleister einzuschalten. Dabei ist zwischen einer Aufgabenverlagerung nach § 13 NDSG und einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 6 NDSG zu unterscheiden. Eine Aufgabenverlagerung liegt bei einer funkti¬onalen Tätigkeit des Datenverarbeitungsunter¬nehmens vor. Dieses übernimmt im Gegensatz zur Auftragsdatenverarbeitung nicht nur die rein technische Abwicklung in Form der Bereitstel-lung der Hardware und des Betriebs der Server, sondern wickelte die gesamte Prüfungsab-nahme bis zur Prüfungsentscheidung und Archi¬vierung ab. Die Übermittlung der personenbezogenen Da-ten der Prüflinge muss zur Aufgabenerfüllung der Hochschule erforderlich sein. Die Hoch-schule überträgt hier die Aufgabe der Abnahme von Prüfungen für welche die Datenübermitt¬lung erforderlich ist. Die Hochschule hat das Datenverarbeitungsun-ternehmen zu verpflichten, die personenbezo-genen Daten ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden. Eine unbefugte Nutzung ist gemäß § 28 NDSG strafbar. Zudem ist für die Aufgaben¬verlagerung eine Rechtsgrundlage in Form einer Hochschulordnung zu schaffen. Bei der Auftragsdatenverarbeitung wird hinge-gen rein technischer Support geleistet. Die Hochschule bleibt für die Einhaltung des Daten-schutzes voll verantwortlich. Ihr obliegt die sorgfältige Auswahl des Anbieters und es bedarf einer schriftlichen Weisung der Datenverarbei¬tung. Die Hochschule hat zudem die Ausführung zu kontrollieren. Verarbeitung der Prüfungsdaten Die Daten der Prüfungskandidaten müssen zu-nächst vom Prüfungsverwaltungssystem (PVS) in das Prüfungssystem (E-Klausursystem) übermit¬tel werden. Dabei sind die datenschutzrechtli¬chen Vorgaben einzuhalten und Zuordnungs¬fehler zu vermeiden. Zunächst müssen die Daten der Prüfungskandi-daten aus dem PVS exportiert werden. Dieses erfolgt systembedingt unterschiedlich. Eine Ein-tragung in das E-Klausursystem per Hand in eine Transferdatei durch die PA-Mitarbeiter ist bei¬spielsweise dann erforderlich, wenn die Anmel¬dung in Papierform erfolgte. Wenn das PVS eine Exportmöglichkeit besitzt, kann ein automati¬scher Export einer Tabelle oder CVS-Datei aus dem PVS erfolgen. Die Transferdatei muss nun in das E-Klausursys-tem importiert werden. Der Import der Daten in das E-Klausursystem kann wieder durch Eingabe per Hand und gleichzeitiger Vergabe von Login und Passwort erfolgen. Sofern das E-Klausursys¬tem eine Importmöglichkeit (Schnittstelle) be¬sitzt, kann die Tabelle oder CSV-Datei in das E-Klausursystem elektronisch eingelesen werden. Benutzerkennung und Passwörter werden ggf. automatisch generiert. Sofern das PVS über eine Schnittstelle direkt mit dem Prüfungssystem (E-Klausursystem) verbunden ist, ist ein direkter Zugriff des E-Klausursystems auf die Daten der Prüfungskandidaten des PVS über einen Web-service möglich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Er-laubnis diese vorsieht oder die Studierenden zuvor eingewilligt haben (§ 3 NDSG). Für eine Einwilligung ist im Verwaltungsverfahren kein Raum, zudem erginge diese im Prüfungsverfah-ren nicht freiwillig sondern ist zwingend erfor-derlich für die Teilnahme an der Prüfung. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse über bestimmte oder bestimmbare Person. Der erforderliche Personenbezug liegt vor, wenn sich Daten auf eine einzelne Person beziehen, die konkret erkennbar ist oder mit Zusatzwissen bestimmbar ist. Hinsichtlich der Bestimmbarkeit kommt es auf die Kenntnisse, Mittel und Mög¬lichkeiten der speichernden Stelle an, um ohne unverhältnismäßigen Aufwand einen Personen¬bezug herstellen zu können. Es werden folgende personenbezogene Daten übermittelt: Name, Anschrift, Matrikelnum-mern, Studienverlauf (Studiengang, Fachsemes¬terzahl, besuchte Hochschulen, Art, Ergebnis, Datum und Fachsemester der bisher abgelegten Abschlussprüfungen sowie studienbegleitenden Leistungskontrollen, Exmatrikulationsnachweis), Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen, die zu Prüfungserleichterungen berechtigen sowie weitere Daten, die gemäß der PO zur Zulassung und Durchführung der Prüfung sowie Ausstellung der Zeugnisse erfor¬derlich sind. Als gesetzliche Erlaubnis kommt § 17 NHG in Betracht. Nach Abs. 1 ist es zulässig, diejenigen personenbezogenen Daten von Studienbewer-bern (Zugangsprüfungen und Externenprüfun-gen) und Studierenden zu verarbeiten, die zur Teilnahme an Prüfungen erforderlich und durch Ordnungen festgelegt sind. Die Datenverarbeitung im PVS muss demnach in einer Ordnung der Hochschule festgelegt sein. Entsprechende Regelungen können in Prüfungs-, Studien-, Immatrikulations- oder Datenverar¬beitungsordnungen enthalten sein. Ergänzend finden die Vorschriften des NDSG Anwendung. Die Datenverarbeitung muss zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich sein. Die Daten sind dann zur Erfüllung der Abnahme von Prüfungen erforderlich, wenn die Prüfungen ohne diese Information nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nur mit unverhältnismä¬ßigem Aufwand durchgeführt werden können. Die personenbezogenen Daten müssen zudem zum Zweck der Prüfung erhoben worden und verarbeitet werden. Die Erforderlichkeit und Zweckbindung muss für jeden Datenfluss zwi-schen PVS und Klausurensystem vorliegen. Da sowohl das PVS als auch das E-Klausurensys-tem Datenverarbeitungsanlagen der Hochschule sind, ist hier fraglich, ob überhaupt Daten an Dritte weitergegeben werden und ein Übermit¬teln vorliegt. Dritte sind Personen oder Stellen außerhalb der Daten verarbeitenden Stelle (§ 3 Abs. 4 S. 2 NDSG). Daten verarbeitende Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag ver¬arbeiten lässt (§ 3 Abs. 3 NDSG). Das Verhältnis von verantwortlicher Stelle und dem Dritten bestimmt sich nach dem sog. funk-tionalen Stellenbegriff. Danach sind Dritte alle Behörden, Stellen und Personen außerhalb der jeweiligen Hochschule und alle organisatori-schen Teile innerhalb einer Hochschule, deren Funktion in keinen direkten Zusammenhang mit der konkreten Datenverarbeitung steht. Folglich ist auch eine hausinterne Weitergabe von Daten dann eine Übermittlung, wenn der vorgegebene Funktions- und Organisationsrahmen verlassen wird. So findet eine rechtlich relevante Datenüber-mittlung vom Studierendensekretariat zum zentralen Prüfungsamt oder jeweiligen PA des Fachbereiches statt. Ebenso rechtlich relevant ist die Datenübermittlung vom zentralen PA an das Klausursystem des Fachbereich bzw. der Fakultät. Ist das PA hingegen direkt an der Fakultät bzw. dem Fachbereich angesiedelt, handelt es sich um eine zulässige Datenübermittlung innerhalb einer öffentlichen Stelle. Bei dem PVS und dem E-Klausurensystem handelt es sich um eine zentrale Benutzerverwaltung der Fakultät oder des Fachbereiches, die auf den Servern des HRZ vorgehalten wird. Die Nutzung der Daten erfolgt demnach innerhalb einer Organisationseinheit. Im Ergebnis liegt in diesem Fall kein Übermitteln i. S. des NDSG vor. Auch liegt kein automati¬sches Abrufverfahren nach § 12 NDSG vor; denn diese Vorschrift gilt nicht für ein Abrufverfahren innerhalb einer datenverarbeitenden Stelle. Hier liegt vielmehr eine bloße Datennutzung vor (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 NDSG). Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Daten nach § 10 NDSG verarbeitet werden dürfen (§ 11 NDSG). Der Tatbestand der Übermittlung von Daten, d.  h. deren Weitergabe an einen Dritten, kann dadurch erfüllt werden, dass die verantwortli-che Stelle personenbezogene Daten an den Drit¬ten weitergibt oder dadurch, dass dieser dazu bereitgestellte Daten einsieht oder abruft. Die Datenübermittlung vom Studierendensekre¬tariat oder Immatrikulationsamt zum PA des Fachbereiches bzw. der Fakultät oder zentralen Prüfungsamt bedarf demnach der Regelung in einer Ordnung der Hochschule. Protokollierung der Prüfung Die elektronische Protokollierung muss daten-schutzkonform erfolgen. Neben Beweiszwe-cken kommen auch der Zweck der Evaluierung von E-Prüfungen oder die Erstellung von Lern-profilen zur Studienberatung in Betracht. Teilweise werden die Prüfungen über Prü-fungsinfrastrukturen der Lernmanagementsys-teme abgenommen. Die Prüfung erfolgt dem-nach über ein passwortgeschütztes Portal im WWW. Das Dienstangebot stellt möglicherweise einen Telemediendienst nach dem Telemedien¬dienstgesetz dar (TMG) dar, für das die beson¬deren bereichsspezifischen Datenschutzvor¬schriften in den §§ 11 ff TMG zu beachten wä¬ren. Werden die Prüfungen als Präsenzprüfungen mittels an Servern konnektierten Computern durchgeführt, mithin ein Netzwerk aufgebaut, wäre die Hochschule auch Anbieter von Tele-kommunikationsdiensten, was zur Anwendung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mit seinen weiteren bereichsspezifischen Daten-schutzvorschriften in den §§ 91 ff TKG führen würde. Zum Einen wird von den Hochschulen ein Prü-fungssystem angeboten, was als Inhaltsdienst i. S. d. TMG einzustufen ist. Zum Anderen wird eine technische Infrastruktur geschaffen. Der weite Begriff des Anwendungsbereiches des TKG erfasst nicht nur herkömmliche Telekom-munikationsstrukturen, sondern auch verbun-dene Rechnersysteme, die gegebenenfalls auf Infrastrukturen Dritter aufsetzen und bei denen die Signalübertragung durch Dritte erbracht wird. Demnach kann es sich bei einer Prüfungs¬infra-struktur im Lernmanagementsystem oder einem eigens eingerichteten Prüfungssystems für Prä¬senzprüfungen um einen nach dem TMG zu beurteilenden Telemediendienst hinsichtlich des inhaltlichen elektronischen Angebots (Prü¬fungs¬aufgaben) und um einen Telekomunika¬tions¬dienst hinsichtlich der geschaffenen Netz¬werk¬struktur handeln. Deswegen ist auf die Datenschutzbestimmun-gen sowohl des TMG als auch des TKG gleicher-maßen einzugehen. TMG und TKG sind aber nur anwendbar, sofern die Dienste geschäftsmäßig erbracht werden und zwischen Hochschule und Studierenden ein Anbieter-Nutzer-Verhältnis, ein Dienst für Dritte, vorliegt. Das TKG findet Anwendung auf geschäftsmäßig erbrachte Angebote von Telekommunikation, d. h. für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungs¬absicht nachhaltig erbrachte Dienste (§ 3 Nr. 10 TKG). Erfasst werden somit auch auf eine ge¬wisse Dauer angelegte nicht-kommerzielle Leis¬tungen von Hochschulen, soweit diese Tele-kommunikationsdienste auch für private Zwe-cke mit genutzt werden können. Das TMG findet Anwendung auf Angebote zur Nutzung des Internets oder anderen Netzen für Dritte einschließlich solcher von öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird (§ 1 Abs. 1 S. 2 TMG). Das TMG erfasst demnach auch Hochschulen als nicht-kommerzielle öffentliche Anbieter von Lerninhalten und Prüfungen. Die Anwendung der Datenschutzvorschriften des TKG und des TMG setzen aber ein Anbieter- Nutzer-Verhältnis (Dienste für Dritte) voraus. Fraglich ist, ob zwischen der Hochschule und ihren Mitgliedern ein solches vorliegt, da die Studierenden und Hochschulbeschäftigten die universitätseigenen Informationsdienste im Rahmen der internen Aufgabenwahrnehmung nutzen. Dem Anwendungsbereich der Datenschutzvor-schriften des TKG unterfallen auch Leistungen, die für Teilnehmer geschlossener Nutzergrup-pen, wie den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschulen als öffentliche Stellen des Landes Niedersachsen, erbracht werden. Denn § 91 Abs. 2 TKG stellt lediglich klar, dass für geschlos-sene Nutzergruppen öffentlicher Stellen der Länder, anstelle des BDSG das NDSG vorrangig gilt und schließt diese nicht vom Anwendungs-bereich des TKG aus. Somit ist das TKG auch auf Prüfungsinfrastruktu¬ren der Hochschulen anzuwenden. Problematischer ist, ob die Datenschutzvor-schriften des TMG anwendbar sind, da die Be-reitstellung von Inhalten ausschließlich für Mit-glieder und Angehörige der Hochschule erfolgt. Die Datenschutzvorschriften des TMG finden keine Anwendung, sofern die Bereitstellung solcher Dienste ausschließlich im Arbeits- oder Dienstverhältnis oder ausschließlich zur Steue-rung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen in-nerhalb oder zwischen öffentlichen Stellen er-folgt (§ 11 Abs. 1 TMG). Studierende und Doktoranden stehen zum grö߬ten Teil nicht im Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Hochschule, so dass diese Ausschlussalter¬native für diese Gruppe nicht greift. Die Prü¬fungsinfrastruktur dient aber ausschließlich zur Steuerung von Arbeitsprozessen, nämlich der Abnahme von Prüfungen. Den Mitgliedern der Hochschule (Prüflingen, Prüfern, Mitarbeiter des PA) steht der Abruf der Prüfungsinhalte nur zur dienstlichen oder hoch¬schulrechtlichen Aufgabenerfüllung zur Verfü¬gung und die private Nutzung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Nutzung erfolgt gerade nicht durch von der Hochschule verschiedene Personen, sondern allein durch Mitglieder dieser Institution im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschule. Ein Anbieter-Nutzer-Verhältnis wird demnach in der Regel nicht vorliegen und das TMG schon nicht anwendbar sein. Nach § 15 Abs. TMG wäre es dann auch nur zulässig, die zur Inanspruchnahme des Prü-fungssystems erforderliche Bestands- und Nut-zungsdaten zu verarbeiten. Nach Ende der Prü-fung wären diese zu löschen. Nutzerprofile wä-ren zur bedarfsgerechten Gestaltung des Prü-fungssystems § 15 Abs. TMG nur dann zulässig, sofern es sich um pseudonymisierte Profile han¬delt. Eine Zuordnung zu einzelnen Prüflingen wäre auch nur mit Einwilligung möglich. Nach § 17 Abs. 3 NHG bedarf die Datenverarbei¬tung zur Beurteilung des Ablaufs von Prüfungen der Einwilligung oder einer Ordnung. Zudem sind auch hier nur anonyme Statistiken zum Prüfungsverhalten zulässig. Im Ergebnis können lediglich anonyme Nutzerprofile erstellt werden. Eindeutig anwendbar sind hingegen die Vor-schriften des TKG. Nach § 100 TKG ist es zuläs-sig, Nutzungsdaten zur Ermittlung von Miss-brauch und Systemstörungen zu erheben und bis zu sechs Monaten nach Ende Der Prüfung zu speichern. § 95 Abs. 1 S. 1 TKG gestattet dem Dienstanbie-ter, Bestandsdaten (Kundendaten) eines Teil-nehmers zu erheben und zu verwenden, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestal¬tung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über die Nutzung von Telekommunikations¬diensten zwischen dem Dienstanbieter und dem Teilnehmer erforderlich sind. Die Hochschulmitglieder sind mangels Vertrags-verhältnis jedoch nicht Teilnehmer, sondern Nutzer i. S. des TKG. Der Erlaubnistatbestand greift somit nicht. Nutzerbezogene Verkehrsdaten dürfen nach § 96 TKG vom Dienstanbieter erhoben und ver-wendet werden, soweit dieses zu den im Gesetz genannten Zwecken erforderlich ist. Diese Da¬ten gehören zu den datenschutzrechtlichen sensibelsten Daten, denn sie lassen erkennen, von welchem Anschluss wann mit wem wie lange kommuniziert wurde. Verkehrsdaten fal¬len unter den Schutz des Fernmeldegeheimnis¬ses des Art. 10 Abs. 1 GG. Diese erforderlichen Verkehrsdaten werden in § 96 Abs. 1 TKG in Nr. 1 bis Nr. 5 aufgezählt. Dies sind die Nummer oder Kennung der betei-ligten Anschlüsse (z. B. IP-Adresse), personen-bezogene Benutzerkennungen (z. B. ID, Benut-zerkennwort und Passwort). Des weiteren Be-ginn und Ende der jeweiligen Verbindung, sowie die übermittelte Datenmenge soweit diese rele¬vant für die Entgeltabrechnung sind. Zudem die Art der Datenübertragung, welche der Nutzer in Anspruch genommen hat. Bei festgeschalteten Verbindungen dürfen Be-ginn und Ende der Verbindung sowie die über-mittelte Datenmenge verwendet werden, so-weit diese für die Entgeltabrechnung relevant sind. Nr. 5 stellt einen Auffangtatbestand dar und ermöglicht die Verwendung aller sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Te-lekommunikation sowie Entgeltabrechnung notwendigen Verkehrsdaten. Verarbeitet werden dürfen demnach die zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation und die zur Entgeltabrechnung erforderlichen Ver-kehrsdaten. Bei der unentgeltlichen Abnahme von Prüfungen kommt ausschließlich der Zweck der Aufrechterhaltung der Telekommunikation in Betracht. Grundsätzlich sind die Verkehrsda-ten i. S. des § 96 Abs. 1 TKG nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Ausgenommen sind die gespeicherten Ver-kehrsdaten, die für einen in § 96 Abs. 2 genann¬ten Zweck, erforderlich sind. Als Zweck kommt die Erbringung der Telekommunikationsdienste und die Erkennung und Beseitigung von Störun¬gen bzw. Missbrauchs in Betracht (§§ 96, 97, 100 TKG). Daneben sieht § 96 Abs. 2 TKG die Verwendung der Verkehrsdaten für Zwecke, die durch andere gesetzliche Vorschriften begründet sind vor, wie Auskünfte an Strafverfolgungs- und Sicherheits¬behörden. § 100 TKG enthält zwei Erlaubnistatbestände. Zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen oder Fehlern der Telekommunikati-onsanlagen bzw. auch bei einem entsprechen-den Verdacht, ist es nach § 100 Abs. 1 TKG zu-lässig, Bestands- und Verkehrsdaten der Nutzer zu erheben und zu verwenden, soweit dies er¬forderlich ist. Sobald die Ursache bekannt ist, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Desweiteren ist es nach § 100 Abs. 3 TKG zuläs-sig, bei Vorliegen zu dokumentierender tatsäch¬licher Anhaltspunkte, Bestandsdaten und Ver¬kehrsdaten zu erheben und zu verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von rechts¬widrigen Inanspruchnahmen der Telekommuni-kationsnetze und -dienste erforderlich sind. Eine rechtswidrige Inanspruchnahme liegt bei-spielsweise bei der Bedrohung oder Belästigung Dritter oder einem Verstoß gegen die Prüfungs¬ordnung vor. Die Hochschule ist berechtigt, den Gesamtda-tenbestand der Verkehrsdaten der letzten sechs Monate zu erheben, die konkrete Indizien für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Dienstes enthalten. Aus diesen kann ein pseudonymisierter Gesamtdatenbestand gebil¬det und ausgewertet werden (§ 100 Abs. 3 TKG). Zusammenfassend dürfen Verkehrsdaten über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zur Erkennung und Beseitigung von Störungen und Missbrauch des Prüfungssystems sowie für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind. Andernfalls sind Verkehrsdaten nach Beendi-gung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Die Prüflinge sind durch allgemein zugängliche Informationen über die Erhebung und Verwen-dung personenbezogener Daten zu unterrichten (§ 93 S. 3 TKG).







  1. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08.
  2. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 28.
  3. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08.
  4. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 1033/82, 174/84; VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08.
  5. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 33.
  6. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 64.
  7. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08 m. w. N.
  8. VG Göttingen, Beschl. v. 4.7.06, 4 B 52/06.
  9. Allgemeine PO BA/MA der Universität Göttingen, http://www.uni-goettingen.de/de/49739.html.
  10. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 691.
  11. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 213/83; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 138/87.
  12. Kahlberg, Rechtsfragen computergestützter Präsenzprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, DVBl. 2009, 21 (25).
  13. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 553.
  14. http://www.codiplan.de.
  15. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 404.
  16. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 259.
  17. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 331.
  18. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 331.
  19. OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.3.1995, 8 W 11/95.
  20. BVerwG, Urt. v. 28.11.1980, 7 C 54/78.
  21. http://www.safeexambrowser.org.
  22. VG Stuttgart, Urt. v. 16.4.2008, 3 K 2222/07.
  23. VG Münster, Urt. v. 19.10.2007, 1 K 367/06.
  24. Knauff, Videoüberwachung von Klausuren in Hoch-schul- und Staatsprüfungen, NWVBl. 2006, S. 449; Wettern, Schutz von Studierenden-Daten, RDV 2006, S. 14; Wimmer, Prüfungsprotokollierung durch Videoaufnahmen, JuS 1997, S. 1146.

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Rechtsprechung

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BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 213/83 - juristische Prüfungen; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 138/87 - medizinische Prüfung.

Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urt. v. 13.05.1998, 6 C 12/98 – nachträglich unerkannte Prüfungsunfähigkeit. BVerwG, Urt. v. 28.011.1980, 7 C 54/78 – Schreibversehen.

Oberverwaltungsgericht

OVG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2009, 10 B 11244/08 - Hochschulprüfung in elektronischer Form. VGH Kassel, Beschl. v. 21.06.2004, 8 TG 1439/04 – elektronische Anmeldung bei Diplom-Prüfung. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.1.2005, 2 PA 108/05 – E-Mail genügt nicht Schriftformerfordernis. OVG Münster, Urt. v. 16. 12. 2008 - 1 A 2154/08 – Zweiprüferprinzip = NVwZ-RR 2009, 422. VGH München, Beschl. v. 13.5.1995, 9 S 1518/94 - Keine Einsicht in wiederverwendbaren Aufgaben. VGH München, Urt. v. 19.3.2004, 7 B 03.1162 – Zweiprüferprinzip = NJOZ 2005, 1384. VGH München, Beschl. v. 13.5.1985, 7 C 85 A.634, - Einsicht in Testaufgaben = NVwZ 1985, 599. OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.3.1995, 8 W 11/95 – Kenntniserlangung von Klausuren vor der Prüfung.

Verwaltungsgericht

VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08 - Hochschulprüfung in elektronischer Form. VG des Saarlandes (Saarlouis), Beschl. v. 23.07.1998, 01 F 73/98 - Prüfungsanmeldung per Internet. VG Münster, Urt. v. 19.10.2007, 1 K 367/06 – Videoüberwachung einer Bibliothek. VG Stuttgart, Urt. v. 16.04.2008, 3 K 2222/07 – Erhebung von personenbezogenen Daten durch Abfilmen von Studierenden in Lehrveranstaltung. VG Münster, Urt. v. 20.02.2009, 10 K 1212/07 – Täuschungsversuch mit aus dem Internet kopierten Inhalten. VG Göttingen, Beschl. v. 4.7.06, 4 B 52/06 - Absolute Bestehensgrenze bei allen studienbegleitenden Leistungsnachweisen unzulässig. VG Saarlouis, Urt. v. 7.3.1989, 1 I 26/89 – Schreibversehen.


Datenbanken

Europäischer Gerichtshof http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/ Bundesverfassungsgericht http://www.bverwg.de/enid/Aktuelles/Ent-scheidungssuche_9p.html Bundesverwaltungsgericht http://www.bverwg.de/enid/Aktuelles/Ent-scheidungssuche_9p.html Niedersachsen http://www.dbovg.niedersachsen.de/index.asp Nordrhein-Westfalen http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php Baden-Württemberg http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml Rheinland Pfalz http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/main.asp Saarland http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/sl_frameset.pyHessen Hessen http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml Mecklenburg-Vorpommern http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml Bremen http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.736.de


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EU-Richtlinien http://eur-lex.europa.eu/ Bundesgesetze http://www.gesetze-im-internet.de Gesetze / Verordnungen Niedersachsen http://www.nds-voris.de http://www.studieren-in-niedersach-sen.de/rechtliches.htm Hochschulordnungen http://www.uni-osnab-rueck.de/D4Ordnungen_allg/DatenerhebungsO_2009-09.pdf http://www.uni-goettingen.de/de/49739.html