Rechtsfragen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Personenbedingte Beeinträchtigung)
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Von der Störung der Prüfung durch äußere Einwirkungen sind personenbedingten Behinderungen, wie persönliche Behinderungen und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen zu unterscheiden, welche den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren. Beispielsweise Seh- und Hörstörungen oder Behinderung beim Schreiben. Diese Behinderungen stellen eine rechtserhebliche Ungleichheit der Chancen dar und sind durch Einräumung besonderer Prü¬fungsbedingungen, wie Schreibzeitverlängerung auszugleichen (§ 16 Abs. 4 HRG, § 6 Abs. 3 S. 5 NHG).
 
Von der Störung der Prüfung durch äußere Einwirkungen sind personenbedingten Behinderungen, wie persönliche Behinderungen und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen zu unterscheiden, welche den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren. Beispielsweise Seh- und Hörstörungen oder Behinderung beim Schreiben. Diese Behinderungen stellen eine rechtserhebliche Ungleichheit der Chancen dar und sind durch Einräumung besonderer Prü¬fungsbedingungen, wie Schreibzeitverlängerung auszugleichen (§ 16 Abs. 4 HRG, § 6 Abs. 3 S. 5 NHG).
  
Auch eine besondere Konfiguration des Computers, wie größere Schrift als Lesehilfe oder bestimmte Eingabehilfen sind denkbar. Eine Überkompensation der Nachteile dient aber nicht der Chancengleichheit, sondern verletzt diese.<ref>Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 259.</ref> Prüfungsvergünstigungen aufgrund personenbedingten Behinderungen sind vom Prüfling beim Prüfungsamt im Voraus, meist bei der Zulassung, zu beantragen. Die Versagung stellt ein Verwaltungsakt dar mit entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten. <ref>Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 331.</ref>
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Auch eine besondere Konfiguration des Computers, wie größere Schrift als Lesehilfe oder bestimmte Eingabehilfen sind denkbar. Eine Überkompensation der Nachteile dient aber nicht der Chancengleichheit, sondern verletzt diese.<ref>Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 259.</ref> Prüfungsvergünstigungen aufgrund personenbedingten Behinderungen sind vom Prüfling beim Prüfungsamt im Voraus, meist bei der Zulassung, zu beantragen. Die Versagung stellt ein Verwaltungsakt dar mit entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten.<ref>Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 331.</ref>
  
 
=== Zulassung nach Prüfungsbeginn ===
 
=== Zulassung nach Prüfungsbeginn ===

Version vom 4. Januar 2011, 14:59 Uhr

Einleitung

Im Folgenden werden die Rechtsfragen anhand eines Prüfungsablaufs von der Anmeldung über das Prüfungsverfahren und der Auswertung und Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse dargestellt. Dabei wird auf prüfungsrechtliche, verwaltungsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen eingegangen. Dies soll eine erste Hilfestellung bei der Integration von E-Prüfungen in den Prüfungsverwaltungsprozess geben. Der Leitfaden soll im Wiki mit allen Interessierten weiterentwickelt werden. So besteht die umfassende Gelegenheit, Fallbeispiele und Fragestellungen einzubringen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Übertragbarkeit der nachfolgenden allgemeinen Ausführungen in jedem Einzelfall in der Prüfungsverantwortung des Anwenders liegt. Weder die Autoren noch der ELAN e.V. kann mit der Zusammenstellung von Informationen eine Gewähr oder Haftung für die individuelle rechtliche Tragfähigkeit der von Anwendern umgesetzten Lösungen im Einzelfall übernehmen. Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht die Notwendigkeit, sich bei konkreten rechtlichen Fragen an die zuständige Stellen Ihrer Hochschule zu wenden oder von einem/er Rechtsanwalt/wältin beraten zu lassen.

Dr. Janine Horn, ELAN e.V.


Prüfungsrechtliche Fragen

Computergestützte Prüfungen bedürfen einer hinreichenden normativen Regelung. Es sind gleiche Bedingungen im Prüfungsablauf als auch bei der Bewertung durch das System zu gewährleisten. Die Authentizität und Integrität der Prüfungsleistung ist während des gesamten Prüfungsverfahrens zu gewährleisten. Das Prüfungssystem ist transparent und revisionsfähig zu gestalten.

Die Durchführung von Prüfungen und damit einhergehende Prüfungsentscheidungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Dieser Gesetzesvorbehalt für Prüfungen folgt aus Art. 12 Abs. 1 und 2 GG, da jedes Prüfungsverfahren das Recht auf freie Berufswahl tangiert. Das Nichtbestehen einer abschließenden Prüfung ist ein belastender Verwaltungsakt und somit ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können. Bei den neuen Bachelor-/Master-Studiengängen werden alle Module mit einer Leistungsüberprüfung (studienbegleitenden Prüfung) abgeschlossen und sind somit berufsbezogen. Damit ist jede Modulabschlussprüfung gerichtlich anfechtbar.

Für bestimmte berufsqualifizierende Studiengänge sind staatliche Prüfungsordnungen der Länder oder des Bundes verbindlich. Das sind beispielsweise die Juristenausbildungsgesetze (JAG) und die Verordnung zur Durchführung der Juristenausbildung (JAO) sowie die Lehrerausbildungsgesetze (LABG) und die Lehramtsprüfungsordnungen (LPO) der Länder. Auf Bundesebene sind die Approbationsordnungen für Ärzte (ÄApprO, ZÄPrO, TAppV) und Apotheker (AApprO) zu nennen.


Rechtssatzcharakter haben auch die Prüfungsordnungen, die von Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltung erlassen worden sind. Diese bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle (§ 16 Abs. 1 HRG).

Regelung in der Prüfungsordnung

Nach der Wesentlichkeitstheorie bedürfen auch im Prüfungswesen alle wesentlichen Entscheidungen einer normativen Regelung. Wesentlich sind alle Entscheidungen mit belastendem Charakter. Prüfungsordnungen (PO) müssen den Inhalt, die Bestehensvoraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zulassung und der Wiederholung, umfassend regeln (§ 16 S. 2 HRG). Entsprechende Vorgaben enthalten die landesrechtlichen Regelungen der Hochschulgesetze (§ 6 Abs. 2 NHG und § 7 Abs. 3 NHG).

Nach dem Verwaltungsgericht Hannover sind auch die wesentlichen Rahmenbedingungen der Prüfung regelungsbedürftig. Denn der auf gleichen Zugang zum Beruf gerichtete Grundrechtsschutz der Prüflinge aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt eine Ausgestaltung der Abläufe und Anforderungen in einer Prüfung, die sich am Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge orientieren muss.

Dies gilt auch für die Rahmenbedingungen, die ebenfalls allgemeinverbindlich festgelegt sein müssen, damit eine nach Art. 19 Abs. 4 GG effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidung durch die Gerichte gewährleistet ist. Insbesondere ist die Form der Prüfung als auch die Art der Prüfung im Ausbildungsgesetz (ÄApprO) bzw. der PO zu regeln.[1]

In den Prüfungsordnungen wird bislang zwischen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen unterschieden. Die elektronische Prüfung ist in diesem Zusammenhang nicht als eine Art schriftliche Prüfung zu verstehen. Vielmehr liegt aufgrund der technischen Besonderheiten und der Unsicherheiten der Authentifizierung des Prüflings eine neue Form der Leistungsermittlung vor, die einer ausdrücklichen normativen Regelung bedarf.[2]

Eine schriftliche Prüfung setzt voraus, dass das Prüfungsergebnis von dem Prüfling in Schriftform verfasst wird und als in dieser Form verkörperte Sprache auf einem Dokument (Schriftstück) für jedermann lesbar bleibt. In rechtlicher Hinsicht wird bei Einsatz elektronischer Medien stets zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform unterschieden (vgl. § 126a Abs. 1 BGB). Das gilt gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG auch für den Bereich des Prüfungsrechts.

Nach dem Verwaltungsgericht Hannover kommt eine Einordnung des elektronischen Prüfungsverfahrens unter den der schriftlichen Prüfung nur dann in Betracht, wenn festgelegt wird, dass die Aufzeichnungen des Anwendungsprogramms über die eingegebenen Prüfungsfragen im Zusammenhang mit den Markierungen der Antwortaussagen und mit Hilfe eines ausreichend sicheren technischen Nachweis ihrer Authentizität, ausgedruckt und gemäß der Prü-fungsordnung zum Gegenstand einer Aufbewahrung und einer Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gemacht werden.[3]

Gegenstand einer normativen Regelung muss auch eine wesentlich neue Art der Prüfung sein. Das Bundesverfassungsgericht sah das Antwort-Wahl-Verfahren bei den medizinischen Staatsprüfungen als wesentlich neue Prüfungsart an. Dieses Verfahren unterscheidet sich erheblich von der Ausgestaltung herkömmlicher schriftlicher Prüfungen, bei denen eine Ausarbeitung zum Prüfungsthema anzufertigen ist.

Das Bundesverfassungsgericht weist auf die Unsicherheiten dieses Verfahrens hin: den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen zuverlässig vorauszusagen, der Besonderheit der Vorverlagerung der eigentlichen Prüfertätigkeit auf die Auswahl des Prüfungsstoffes, die Ausarbeitung der Fragen und Festlegung von Antwortmöglichkeiten sowie die Notwendigkeit eines besonderen Bezugspunktes, bei der für eine Berufsausbildung noch eine ausreichende Leistung (Bestehensgrenze) vorliegt, festzusetzen.[4]

Das Antwort-Wahl-Verfahren zwingt zu einer völlig veränderten Art der Leistungsbewertung. Da die Prüfungsleistung lediglich in einem Ankreuzen der für richtig gehaltenen Antworten besteht, kommt nach Abschluss der Prüfungen nur noch eine rein rechnerische Auswertung in Betracht, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung lässt.

In der Prüfungsordnung geregelt werden muss demnach die Art der Aufgabenstellung, deren Bewertungsgrundlagen und die Bestehensvoraussetzungen. Nicht normativ regelungsbedürftig sind nicht belastende äußere Prüfungsbedingungen, wie Anmeldefristen, Bestimmung der Prüfungstermine, Räume, Sitzordnung, Hilfsmittel. Diese können durch Verwaltungsvorschriften oder Einzelanordnung des Prüfungsamtes (PA) gestaltet werden.[5]

Damit stellt sich die Frage, ob die Einführung elektronischer Prüfungen ebenso wie die Einführung des Antwort-Wahl-Verfahrens einer abstrakt-generellen Regelung in der Prüfungsordnung bedarf oder als reine Änderung des Verfahrensablaufs der Prüfung durch Verwaltungsvorschrift bzw. Einzelanordnung des Prüfungsamtes erfolgen darf.

Für eine Einordnung als reine Verfahrensmodalität könnte sprechen, dass sich lediglich das Medium der Prüfung ändert. Gegen die Einordnung als reine Verfahrensmodalität spricht, dass die Fragenkombination durch das System erstellt und somit jedem Prüfling eine individuelle Klausur erstellt wird. Der wesentliche Teil der Prüfertätigkeit, die nicht in der Bewertung sondern in der Auswahl der Fragen liegt, wird auf das Prüfungssystem übertragen. Die Tätigkeit des menschlichen Prüfers beschränkt sich stattdessen auf die Standardisierung des Fragenkatalogs, welche Fragen durch das Prüfungssystem als gleichwertig angesehen werden.

Hiergegen könnte argumentiert werden, dass eine elektronische Generierung gleichwertiger Klausuren auch bei einer dann schriftlich ausgeführten Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren erfolgen kann und somit keine Änderungen im Hinblick auf ein herkömmliches Antwort-Wahl-Verfahren besteht. Voraussetzung ist aber auch dann nach oben zitierter Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass das Antwort-Wahl-Verfahren in der Prüfungsordnung explizit geregelt ist.

Eine weitere wesentliche Änderung bei der elektronischen Prüfung ist aber, dass die Auswertung automatisch ausgeführt wird. Zwar dürfte auch hier im Vergleich zu einem herkömmlichen Antwort-Wahl-Verfahren, wo die Antworten auch mechanisch anhand einer Lösungsschablone ausgewertet werden, dies nicht als weitergehende Belastung der Prüflinge zu werten sein.

Belastend dürften aber neue komplexe Aufgabentypen, wie Lückentexte, Gestaltung von Grafiken, Berechnungen und Darstellungen von Statistiken oder Ein-Wort-Lösungen sein, bei denen das Risiko von Verfälschungen des Prüfungsergebnisses durch unbeachtliche Tippfehler und Anwendungsfehler der Prüflinge besteht (neue Prüfungs- und Bewertungsform).

Somit ergeben sich bei der Durchführung elektronischer Prüfungen wesentliche Änderungen im Prüfungsverfahren, welche nicht lediglich als nicht belastende äußerliche Verfahrensmodalitäten eingeordnet werden können. In solch einem Fall bedarf es der Einführung einer entsprechenden Regelung durch die Prüfungsordnung. Dabei müssen die Kriterien der Fragenauswahl, das Verfahren der automatisierten Korrektur, insbesondere die Nachkorrektur und die Einwendungsmöglichkeiten des Prüflings gegen die Prüfungsentscheidung geregelt werden.

Vertrauensschutz bei Anpassung der PO

Sofern eine Prüfungsordnung zwecks Einführung elektronischer Prüfungen geändert werden muss, stellt sich die Frage nach einer Übergangsregelung für die nach der alten Prüfungsordnung Studierenden. Aufgrund des Vertrauensschutzes ist es unzulässig im laufenden Prüfungsverfahren Änderungen der Prüfungsbedingungen durch Änderung der Prüfungsordnung vorzunehmen.

Ansonsten ist es möglich eine Prüfungsordnung abzuändern und auch die Bestehensgrenze zu erhöhen. Dies gilt auch bei studienbegleitenden Modulprüfungen selbst dann, wenn Studierende bereits nach der alten Prüfungsordnung Leistungen erbracht haben und sich nun die Art einer Prüfungsleistung ändert (elektronische Prüfung statt schriftlicher Prüfung).

Es besteht grundsätzlich kein Vertrauensschutz der Studierenden, nach der Prüfungsordnung das Studium zu beenden, nach welcher sie das Studium aufgenommen haben. Im Einzelfall kann zur Vermeidung übermäßiger, unzumutbarer Benachteiligungen eine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen werden.[6]

Sicherstellung der Chancengleichheit

Nach dem aus dem Gleichheitsgrundsatz hergeleiteten Gebot der Chancengleichheit sind für jeden Prüfling durch das Prüfungsverfahren die gleichen Erfolgsaussichten einzuräumen. Erforderlich ist, dass für alle vergleichbare äußere Bedingungen herrschen.

Kein Prüfling soll Vor- oder Nachteile haben, die das Leistungsprofil verzerren. Ein Prüfungsverfahren oder eine Bewertung, die gegen diesen Grundsatz verstößt, ist rechtswidrig. Allerdings gilt auch im Prüfungsverfahren der Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt.

Das heißt, es sind vergleichbare Prüfungsmodalitäten und Bewertungsmaßstäbe für vergleichbare Prüfungsteilnehmer sicherzustellen.

Für vergleichbare Prüflinge müssen vergleichbare Bewertungsmaßstäbe gelten. Mit Hilfe des computergestützten Prüfungssystems wird die Leistung abgenommen und mechanisiert bewertet. Die eigentliche Prüfertätigkeit ist hier vorverlagert. Sie besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Stellung der Fragen und der Festlegung der richtigen und falschen Antworten.

Absolute und relative Bestehensgrenze

Grundsätzlich ist jede Prüfungsleistung nach einem absoluten Maßstab ohne Rücksicht darauf zu bewerten, welche Ergebnisse andere Prüflinge derselben Prüfung erlangt haben. Diese absolute Bestehensgrenze liegt bei 60 % richtiger Antworten.

Beim Antwort-Wahl-Verfahren ist nach dem Bundesverfassungsgericht die Festlegung einer Bestehensgrenze bei medizinischen Prüfungen zwingend erforderlich, welche die mit diesem Prüfungsverfahren notwendigerweise verbundenen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Prüfungen ausgleichen kann (sog. relative Bestehensgrenze).[7] Die relative Bestehensgrenze ist in § 14 Abs. 4 und 6 ÄApprO enthalten.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt die relative Bestehensgrenze für alle studienbegleitenden Leistungsnachweise im Antwort-Wahl-Verfahren.[8]

Nach der relativen Bestehensgrenze ist eine Prüfung bestanden, sofern 60 % richtig oder die richtigen Antworten nicht mehr als 22 % der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit erstmals die Prüfung machen (sog. Referenzgruppe). Demnach ist die relative Bestehensgrenze in die Prüfungsordnung aufzunehmen, sofern die Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren oder in einem neuen Prüfungsverfahren mit ähnlichen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad erfolgt.[9] Bedenken auf das heranziehen einer Referenzgruppe bestehen dann, wenn die Zahl der Prüfungsteilnehmer, die sich nach der Mindeststudienzeit erstmals der Prüfung unterziehen, unter 50 % sinkt (Langzeitstudierende oder Wiederholer).

Eliminierung fehlerhafter Aufgaben

Grundlage eines mechanisierten Bewertungsverfahrens ist, dass ausschließlich Prüfungsaufgaben gestellt werden, die hierfür geeignet sind. Sie müssen auf die für den Beruf bzw. Studienziel allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Alle möglichen Lösungen müssen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert werden, dass sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind, d. h. jeweils nur eine richtige Lösung zulassen.

Der Fehleranfälligkeit des Systems ist dahingehend entgegen zu wirken, dass offensichtlich fehlerhafte Aufgaben vor Festsetzung der Prüfungsergebnisse von der Bewertung auszunehmen sind bzw. aufgrund des Antwortspielraums des Prüflings als dennoch vertretbare Antworten zu werten sind. Offensichtlich fehlerhaft sind unlösbare Aufgaben, wie beispielsweise die Multiplikation oder Division durch 0, sowie systemwidrige Mehrfachlösung. Nach Eliminierung der fehlerhaften Aufgaben erfolgt die Bewertung anhand der verminderten Zahl der Aufgaben. Dadurch ändert sich die vorher vom Prüfungsamt festgelegte relative Bestehensgrenze. Die Verminderung darf sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken.

Nach dem Grundsatz des Verschlechterungsverbotes darf die Neubewertung eines Prüfungsergebnisses grundsätzlich nicht zu einer Verschlechterung führen. Das heißt, die ursprünglichen Bewertungskriterien und die darauf beruhende Beurteilung darf nicht nachträglich korrigiert werden. Die Neubewertung hat anhand des gleichen Bewertungssystems zu erfolgen.[10]

Fachlich vertretbare (Mehrfach-)Antworten müssen zu Gunsten des Prüflings berücksichtigt werden. Nach dem Bundesverfassungsgericht gibt es keine „Bestantwort“, es genügt die Auswahl von fachlich vertretbaren Lösungen (Antwortspielraum des Prüflings).[11] Hier ist dann eine individuelle Bestehensgrenze zu ermitteln. Eine vorbeugende Fehlerkontrolle sollte durch eine Item-Analyse durchgeführt werden.

Die Bereitstellung von individuellen Klausuren stellt grundsätzlich kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, sofern das Prüfungssystem diese Klausuren aus einem standardisierten Fragenkatalog zusammenstellt. Der Fragenkatalog muss von den Prüfern dahingehend standardisiert werden, dass Schwierigkeitsgrad, erforderliche Bearbeitungsdauer und Themenzugehörigkeit zumindest in Bezug auf die Gesamtprüfung (die Klausur) vergleichbar sind.[12]

Zweiprüferprinzip

Grundsätzlich sind bei Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums sind oder bei berufsqualifizierenden Abschlüssen zwei Prüfer verpflichtend. Das Zweiprüferprinzip bzw. Kollegialprinzip wird aus dem Rechtsstaatsprinzip und die nur beschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen abgeleitet. Zwei Prüfer dienen der Objektivierung des Prüfungsergebnisses.

Die Einschränkung des Zweiprüferprinzips durch nachrangiges Recht entgegen Bestimmungen höherrangigeren Rechts ist unwirksam. So kann eine Prüfungsordnung nicht die Vorgaben einschlägiger Landesgesetze nicht beachten und das Regel-Ausnahmeverhältnis umkehren.

Ebenso ist eine Maßnahme des Prüfungsausschusses gegen die Vorgaben im Gesetz oder der Prüfungsordnung rechtswidrig.

Für die Frage, ob studienbegleitende Prüfungen (sog. Modulprüfungen) von nur einem Prüfer abgenommen werden dürfen, kommt es darauf an, ob das Landesgesetz dies als Ausnahme vom Zweiprüferprinzip vorsieht.

Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG), enthält gar keine ausdrückliche Regelung des Zweiprüferprinzips. Aber auch hier muss die Ausnahme den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. So sind bei der letztmöglichen Wiederholungsprüfung zwei Prüfer zwingend. Ausnahmen sind gerechtfertigt, wenn kein weiterer qualifizierter Prüfer zur Verfügung steht sowie bei nachgewiesener unzumutbarer Belastung des Prüfers.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie es sich mit dem Zweiprüferprinzip verhält, wenn Leistungen mit Hilfe technischer Verfahren gemessen werden (z. B. Antwort-Wahl-Verfahren oder vergleichbares schematisches Prüfungsverfahren).

Hier wird argumentiert, dass das Zusammenzählen richtiger Aufgabenlösungen dem Wesen nach keine Prüfung ist. Die eigentliche Prüfertätigkeit ist vorverlagert in die Erstellung und Auswahl der Fragen sowie Festlegung der Bewertungsmaßstäbe. Durch die Beteiligung mehrerer sachkundiger Prüfer in dieser Phase sei das Kollegialprinzip gewahrt.[13]

Gleiche Ausstattung der Computer

Die Prüfungen sollen an Computern abgenommen werden. Dabei handelt es sich um Hilfsmittel. Die Hochschule hat die gleiche Ausstattung der Computer sicherzustellen. Teilweise stellen Hochschulen bzw. durch einen privaten Anbieter bestimmte Rechner für Prüfungen bereit. So lässt die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) Prüfungen im Studium der Medizin von Codiplan [14] abnehmen, die speziell konfigurierte Tablet-PC’s bereitstellen. Die Verwendung der eigenen Notebooks der Studierenden für die Prüfung hingegen ist im Hinblick auf die Sicherstellung gleicher Bedingungen bei den Hilfsmitteln sehr problematisch.

Zeitverlängerungen

Bei äußeren Einwirkungen, wie der Verzögerung der Prüfung am Beginn, der Klärung des Umgangs mit offensichtlich fehlerhaften Aufgaben oder Systemstörungen ist eine angemessene Schreibverlängerung zu gewähren. Angemessen ist eine der Dauer der Störung entsprechende Zeitverlängerung.[15]

Personenbedingte Beeinträchtigung

Von der Störung der Prüfung durch äußere Einwirkungen sind personenbedingten Behinderungen, wie persönliche Behinderungen und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen zu unterscheiden, welche den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren. Beispielsweise Seh- und Hörstörungen oder Behinderung beim Schreiben. Diese Behinderungen stellen eine rechtserhebliche Ungleichheit der Chancen dar und sind durch Einräumung besonderer Prü¬fungsbedingungen, wie Schreibzeitverlängerung auszugleichen (§ 16 Abs. 4 HRG, § 6 Abs. 3 S. 5 NHG).

Auch eine besondere Konfiguration des Computers, wie größere Schrift als Lesehilfe oder bestimmte Eingabehilfen sind denkbar. Eine Überkompensation der Nachteile dient aber nicht der Chancengleichheit, sondern verletzt diese.[16] Prüfungsvergünstigungen aufgrund personenbedingten Behinderungen sind vom Prüfling beim Prüfungsamt im Voraus, meist bei der Zulassung, zu beantragen. Die Versagung stellt ein Verwaltungsakt dar mit entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten.[17]

Zulassung nach Prüfungsbeginn

Die Zulassung eines Prüflings nach Beginn der Klausur, der auf die volle Prüfungszeit verzichtet, verletzt diesen gegenüber nicht den Gleichheitsgrundsatz. Dennoch ist die nachträgliche Zulassung von Prüflingen bei computergestützten Prüfungen zu vermeiden. Das Verlassen und Hinzukommen von Prüflingen birgt gerade beim Einsatz technischer Hilfsmittel die Gefahr der Manipulation und Weitergabe von prüfungsrelevanten Informationen an Dritte.

Speicherung von Klausuraufgaben

Sind Klausuren vor der Prüfung von Rechnern z. B. in der Bibliothek abrufbar, liegt kein Täuschungsversuch vor, aber ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz seitens der Hochschule. Dies begründet einen Anspruch der Prüflinge auf Wiederholung der Klausur. Folglich sind beim Hosten von „Klausurenschränken“ dem Stand der Technik entsprechende technische Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.

Umgang mit Schreibfehlern

Unachtsamkeitsfehler sind nach der Rechtsprechung nicht zwingend dem Prüfling anzulasten. Offensichtliche Schreibversehen, welche keinen Rückschluss auf die zu prüfenden Fähigkeiten zulassen, dürfen nicht in die Bewertung einfließen. Auch Ausführungen im Rahmen eines Folgefehlers müssen zur Kenntnis genommen werden.

Verlust der Prüfungsleistung

Verlust einer Prüfungsleistung erfolgt bei computergestützten Prüfungen zwangsläufig im Gewahrsam der Hochschule. Denn kein Mausklick bzw. keine Eingabe über die Tastatur geht verloren. Ab der ersten Antwort wird die Prüfungsleistung sukzessive gespeichert und protokolliert. Für Verluste der Prüfungsleistung im Gewahrsam der Hochschule ist diese verantwortlich. Verluste nach der Bewertung sind unbeachtlich; Verluste vor der Bewertung begründen eine Wiederholung der Prüfung (Ersatzklausur).

Verhinderung von Manipulationen

Computergestützte Klausuren beinhalten aufgrund der technischen Hilfsmittel eine gewisse Gefahr von Manipulationen, auf der anderen Seite werden Täuschungen erschwert bzw. sind durch die Protokollierung nachweisbar. Automatisch generierte Klausuren ermöglichen das zufällige Zusammenstellen der Aufgaben, ein Abschreiben ist nicht mehr möglich. Die Systemkonfiguration ist anzupassen und auf die Steuerung zugelassener Programme zu begrenzen. Es sollte eine Software genutzt werden, welche den Computer in einen sicheren Prüfungsmodus versetzt, was bedeutet, dass die Prüflinge keine ungewünschten Webseiten öffnen können (z. B. Safe Exam Browser). Zudem kann die Bearbeitungszeit so bemessen werden, dass ungewünschte Kooperation nicht zustande kommen können.

Einhaltung der Aufsichtsregeln

Zur Verhinderung von Manipulationen und somit der Einhaltung der Chancengleichheit gehört auch die Einhaltung der Aufsichtsregeln. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Videoüberwachung von Klausuren. Personenaufnahmen der Prüflinge sind personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer vorherigen Einwilligung der Betroffenen bedarf. Eine solche Einwilligung muss freiwillig erteilt werden und fällt hier als Rechtfertigung aus, da die Teilnahme an einer Prüfung nicht zwingend von einer solchen Einwilligung abhängig gemacht werden kann. § 25a NDSG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Prüfungsräume sind aber keine öffentlich zugänglichen Räume in der Hochschule. Vielmehr ist zum Zeitpunkt der Prüfung der Zugang auf bestimmte authentifizierte Teilnehmer begrenzt. Eine Prüfung ist im Gegensatz zu einer Lehrveranstaltung, die als teilöffentlich bezeichnet werden kann, keine öffentliche Veranstaltung. Eine Erlaubnis zur Videoüberwachung könnte sich aber aus § 17 NHG ergeben. Nach dieser Norm dürfen Daten zum Ablauf von Prüfungen erhoben werden, es ist aber eine Detailregelung in einer Ordnung (PO oder Datenverarbeitungsverordnung) erforderlich. Die einzelne Datenverarbeitung richtet sich nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG). Nach § 9 NDSG wäre die Erhebung in Kenntnis der Prüflinge zulässig, sofern dies zur Aufgabenerfüllung der Hochschule erforderlich ist. Die Videobeobachtung muss dabei zur Durchführung einer hinreichenden Aufsicht verhältnismäßig in Bezug auf den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Prüflings aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG sein. Eine Beobachtung mit Kameras erhöht den Stressfaktor in einer Prüfung. Im Gegensatz zur Aufsicht durch Personal und unmittelbaren Eingreifen bei Verdacht, sind Aufzeichnungen auch nach Ablauf der Prüfungen einsehbar und neu interpretierbar. Damit stellt sich die Frage nach den Verfallsdaten. Das Verwaltungsgericht Münster hat sich damit in Bezug auf eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen der Hochschulbibliothek zum Zweck der Verhinderung von Diebstahl befasst. Nach dem Gericht geht nur eine Videoüberwachung ohne Speicherung nicht über die Beobachtung durch eine natürliche Person hinaus und ist somit verhältnismäßig und zulässig. Die Personalaufsicht wird demnach in der Regel das weniger belastende und geeignete Mittel sein, die Chancengleichheit zu bewahren.


Chancengleichheit herstellen:

• Informationsvorsprung einzelner Prüflinge ausschließen

• Gleich konfigurierte Rechner stellen

• Prüfungsdauer einhalten

• Angemessene Schreibverlängerungen bei Systemstörungen gewähren

• Regelmäßiges Sicherheitsupdate wäh-rend der Prüfung durchführen

• Vergleichbare Bewertungsmaßstäbe für vergleichbare Prüflinge anwenden

• Relative Bestehensgrenze bei Antwort-Wahl-Verfahren festlegen

• Standardisierten Fragenkatalog mit gleichwertigen Fragen (Item-Analyse) anlegen


Verwaltungsrechtliche Fragen

Prüfungsverfahren an Hochschulen sind Verwaltungsverfahren i. S. d. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Studienbegleitende Modulabschlussprüfungen sind Verwaltungsakte i. S. des § 35 VwVfG und somit gerichtlich anfechtbar. Anfechtungsgründe, die auf einem Mangel im Prüfungssystem beruhen, sollten ausgeschlossen werden.


Datenschutzrechtliche Fragen

Bei der Durchführung von E-Klausuren werden personenbezogene Daten der Prüflinge verarbeitet. Dies ist, wie bei herkömmlichen Klausuren zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zusätzlich ist die automatisierte Korrektur, die Datenübertragung vom PVS in das Klausursystem, die vollständige elektronische Protokollierung der Prüfung und anschließende Archivierung datenschutzkonform auszugestalten.


  1. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08.
  2. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 28.
  3. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08.
  4. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 1033/82, 174/84; VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08.
  5. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 33.
  6. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 64.
  7. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08 m. w. N.
  8. VG Göttingen, Beschl. v. 4.7.06, 4 B 52/06.
  9. Allgemeine PO BA/MA der Universität Göttingen, http://www.uni-goettingen.de/de/49739.html.
  10. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 691.
  11. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 213/83; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 138/87.
  12. Kahlberg, Rechtsfragen computergestützter Präsenzprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, DVBl. 2009, 21 (25).
  13. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 553.
  14. http://www.codiplan.de.
  15. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 404.
  16. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 259.
  17. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 331.


Literatur

Bader; Ronellenfitsch, Beck‘scher Online-Kommentar, VwVfG, München 2010. Jarass, Hans; Pieroth, Bodo, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, München 2009. Flisek, Christian, Datenschutzrechtliche Fragen des E-Learning an Hochschulen, CR 2004, S. 62–69. Gola, Peter; Schomerus, Rudolf, BDSG Bundesdatenschutzgesetz Kommentar, Mün-chen 2010. Hoeren, Thomas; Sieber, Ulrich, Handbuch Multimedia-Recht, 23. Aufl., München 2010. Knauf, Matthias, Videoüberwachung von Klausuren in Hochschule- und Staatsprüfungen?, NWVBl. 2006, S. 449-454. Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen, Erläuterungen zur Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), Hannover 2009. http://www.lfd.niedersachsen.de Leupold, Andreas; Glossner, Silke, Münchener Anwalts Handbuch IT-Recht, München 2008. Moos, Flemming, Die EU-Standardvertragsklauseln für Auftragsverarbeiter 2010, CR 2010, S. 281-286. Niehues, Norbert; Fischer, Edgar, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2: Prüfungsrecht, München 2010. Roßnagel, Alexander; Schnabel, Christoph, Datenschutzkonforme Nutzung von E-Learning-Verfahren, Kassel 2009,. http://cms.uni-kas-sel.de/unicms/fileadmin/groups/w_430000/Download/ Abschlussbericht_Datenschutz_im_E-Learning.pdf. Thieme, Werner, Deutsches Hochschulrecht: Das Recht der Universitäten sowie der künstlerischen und Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, Köln 2004. Vander, Sascha, Auftragsdatenverarbeitung 2.0?, K&R 2010, S. 292-298. Vogt, Michael; Schneider, Stefan, E-Klausuren an Hochschulen: Didaktik – Technik – Systeme – Recht – Praxis, Gießen 2009. http://geb.uni-gies-sen.de/geb/volltexte/2009/6890/. Wagner, Christian; Gohrke, Thomas; Brehsan, Godo, Prüfungsrecht, Münster 2003. Wettern, Michael, Schutz von Studierenden-Daten, RDV 2006, S. 14-18. Wettern, Michael, Lehrevaluation an Hochschulen, RDV 2006, S. 29-33. Wex, Peter, Bachelor und Master: Prüfungsrecht und Prüfungsverfahren, Berlin 2002. Wimmer, Raimund, Prüfungsprotokollierung durch Videoaufnahmen, JuS 1997, S. 1146. Witt, Bernhard C., Datenschutz an Hochschulen, Ein Praxishandbuch für Deutschland am Beispiel der Universitäten Baden-Württembergs, Ulm 2004. Zilkens, Martin; Heinrich, Christoph, Entbindet die Freiheit von Forschung und Lehre den Hochschullehrer von der Beachtung des Datenschutzes?, RDV 2007, S. 9-14. Zimmerling, Wolfgang; Brehm, Robert G., Prüfungsrecht, Verfahren, vermeidbare Fehler, Rechtsschutz, 3. Aufl., Köln 2007. Zimmerling, Wolfgang; Brehm, Robert G., Der Prüfungsprozess, Köln 2004.


Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 213/83 - juristische Prüfungen; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 138/87 - medizinische Prüfung.

Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urt. v. 13.05.1998, 6 C 12/98 – nachträglich unerkannte Prüfungsunfähigkeit. BVerwG, Urt. v. 28.011.1980, 7 C 54/78 – Schreibversehen.

Oberverwaltungsgericht

OVG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2009, 10 B 11244/08 - Hochschulprüfung in elektronischer Form. VGH Kassel, Beschl. v. 21.06.2004, 8 TG 1439/04 – elektronische Anmeldung bei Diplom-Prüfung. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.1.2005, 2 PA 108/05 – E-Mail genügt nicht Schriftformerfordernis. OVG Münster, Urt. v. 16. 12. 2008 - 1 A 2154/08 – Zweiprüferprinzip = NVwZ-RR 2009, 422. VGH München, Beschl. v. 13.5.1995, 9 S 1518/94 - Keine Einsicht in wiederverwendbaren Aufgaben. VGH München, Urt. v. 19.3.2004, 7 B 03.1162 – Zweiprüferprinzip = NJOZ 2005, 1384. VGH München, Beschl. v. 13.5.1985, 7 C 85 A.634, - Einsicht in Testaufgaben = NVwZ 1985, 599. OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.3.1995, 8 W 11/95 – Kenntniserlangung von Klausuren vor der Prüfung.

Verwaltungsgericht

VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08 - Hochschulprüfung in elektronischer Form. VG des Saarlandes (Saarlouis), Beschl. v. 23.07.1998, 01 F 73/98 - Prüfungsanmeldung per Internet. VG Münster, Urt. v. 19.10.2007, 1 K 367/06 – Videoüberwachung einer Bibliothek. VG Stuttgart, Urt. v. 16.04.2008, 3 K 2222/07 – Erhebung von personenbezogenen Daten durch Abfilmen von Studierenden in Lehrveranstaltung. VG Münster, Urt. v. 20.02.2009, 10 K 1212/07 – Täuschungsversuch mit aus dem Internet kopierten Inhalten. VG Göttingen, Beschl. v. 4.7.06, 4 B 52/06 - Absolute Bestehensgrenze bei allen studienbegleitenden Leistungsnachweisen unzulässig. VG Saarlouis, Urt. v. 7.3.1989, 1 I 26/89 – Schreibversehen.


Datenbanken

Europäischer Gerichtshof http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/ Bundesverfassungsgericht http://www.bverwg.de/enid/Aktuelles/Ent-scheidungssuche_9p.html Bundesverwaltungsgericht http://www.bverwg.de/enid/Aktuelles/Ent-scheidungssuche_9p.html Niedersachsen http://www.dbovg.niedersachsen.de/index.asp Nordrhein-Westfalen http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php Baden-Württemberg http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml Rheinland Pfalz http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/main.asp Saarland http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/sl_frameset.pyHessen Hessen http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml Mecklenburg-Vorpommern http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml Bremen http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.736.de


Normen

EU-Richtlinien http://eur-lex.europa.eu/ Bundesgesetze http://www.gesetze-im-internet.de Gesetze / Verordnungen Niedersachsen http://www.nds-voris.de http://www.studieren-in-niedersach-sen.de/rechtliches.htm Hochschulordnungen http://www.uni-osnab-rueck.de/D4Ordnungen_allg/DatenerhebungsO_2009-09.pdf http://www.uni-goettingen.de/de/49739.html