Rechtsfragen

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Es werden die Rechtsfragen anhand eines Prüfungsablaufs von der Anmeldung über das Prüfungsverfahren und der Auswertung und Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse anhand einer FAQ dargestellt. Dies soll eine erste Hilfestellung bei der Integration von E-Prüfungen in den Prüfungsverwaltungsprozess geben. Im Anhang sind Prüfungsordnungen von Hochschulen zu finden, die ihre Prüfungsordnungen an elektronische Prüfungen bereits angepasst haben.

Computergestützte Prüfungen bedürfen einer hinreichenden normativen Regelung. Es sind gleiche Bedingungen im Prüfungsablauf als auch bei der Bewertung durch das System zu gewährleisten. Die Authentizität und Integrität der Prüfungsleistung ist während des gesamten Prüfungsverfahrens zu gewährleisten. Das Prüfungssystem ist transparent und revisionsfähig zu gestalten.

Prüfungsverfahren an Hochschulen sind Verwaltungsverfahren i. S. des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Studienbegleitende Modulabschlussprüfungen sind Verwaltungsakte i. S. des § 35 VwVfG und somit gerichtlich anfechtbar. Anfechtungsgründe, die auf einem Mangel im Prüfungssystem beruhen, sollten ausgeschlossen werden.

Bei der Durchführung von E-Klausuren werden personenbezogene Daten der Prüflinge verarbeitet. Dies ist, wie bei herkömmlichen Klausuren zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zusätzlich ist die automatisierte Korrektur, die Datenübertragung vom PVS in das Klausursystem, die vollständige elektronische Protokollierung der Prüfung und anschließende Archivierung datenschutzkonform auszugestalten.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Übertragbarkeit der nachfolgenden allgemeinen Ausführungen in jedem Einzelfall in der Prüfungsverantwortung des Anwenders liegt. Weder die Autoren noch der ELAN e.V. können mit der Zusammenstellung von Informationen eine Gewähr oder Haftung für die individuelle rechtliche Tragfähigkeit der von Anwendern umgesetzten Lösungen im Einzelfall übernehmen. Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht die Notwendigkeit, sich bei konkreten rechtlichen Fragen an die zuständige Stellen Ihrer Hochschule zu wenden oder von einem/er Rechtsanwalt/wältin beraten zu lassen.

An- und Abmeldung

Wie gestaltet sich der Ablauf bei einer Anmeldung per Internet? Wann liegt eine rechtswirksame Anmeldung vor? Welche Folgen ergeben sich bei einem Fristversäumnis? Muss eine Quittung für die Anmeldung ausgestellt werden? Kann eine Abmeldung im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem durch den Prüfling erfolgen?

Seit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge haben sich elektronische Prüfungsverwaltungssysteme, wie zum Beispiel HIS-POS, etabliert. In diese Systeme tragen die Dozenten die Leistungsnachweise der Studierenden ein. Durch die Speicherung der Anmeldungs- und Prüfungsdaten in einem Prüfungsverwaltungssystem kann die Sicherstellung der Voraussetzungen zur Anmeldung automatisiert werden.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt dabei durch den Mitarbeiter im Prüfungsamt (PA) oder direkt durch den/die Studierenden über eine webbasierte Selbstbedienungsfunktion (HIS-QISPOS oder StudIP). Dort wird das Angebot personalisiert und eine Anmeldung ist nur möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Prüfungsverwaltungssystem unterliegt hohen Sicherheitsanforderungen. Es muss verhindert werden, dass unbefugte Personen Einstellungen oder Noten verändern oder Daten verloren gehen können. Daher ist der Zugang zu Prüfungsverwaltungssystemen streng zu sichern.

Beim Anmelden zur Prüfung muss gewährleistet sein, dass eine Anmeldung unter falschen Namen nicht möglich ist. Bei der direkten elektronischen Anmeldung zur Prüfung im Prüfungssystem durch den /die Studierenden muss auf andere Mittel als Personalausweis und Unterschrift zur Authentifizierung zurückgegriffen werden. Hier kommen zwei Verfahren in Betracht, die elektronische Signatur und das PIN/TAN-Verfahren. Dabei sind die Vorschriften zum elektronischen Verwaltungshandeln zu beachten.

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 3a Abs. 1 VwVfG zulässig, sofern die Hochschule dafür den Zugang eröffnet, etwa die Anmeldung zur Prüfung per Internet über ein Portal einrichtet. So sehen Prüfungsordnungen die Anmeldung zur Modulprüfung schriftlich oder in elektronischer Form vor. Demnach ist hier eine Anmeldung zur Prüfung über das Lernmanagementsystem, etwa durch ein TAN-Verfahren, zulässig. Der/die Studierende wählt eine Prüfung aus und meldet sich mit einer TAN an, die dann verbraucht ist. Dem/der Studierenden werden i. d. R. nur Prüfungen aus seinem Studiengang zur Anmeldung angeboten, wo die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und welche dieser noch nicht bestanden hat. Der Prüfungskandidat kann sich auch auf vorgenannte Weise von einer Prüfung wieder abmelden.

Das VG Saarlouis sah im Jahr 1998 eine Anmeldung per Internet auch dann für rechtswirksam, wenn die Hochschule die Anmeldung zur Prüfung über das Internet bzw. Lernmanagementsystem entgegen der in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Schriftform ermöglichte. Zwar läge keine Rechtsgrundlage für das elektronische Anmeldeverfahren vor, doch akzeptiere die Hochschule in ständiger Übung eine solche Anmeldung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, welcher den Gleichbehandlungsgrundsatz festschreibt, hat die Verwaltung in gleich gelagerten Fällen ihr Ermessen in gleicher Weise auszufüllen (Selbstbindung durch früheres Handeln). Die Verwaltung ist dann an ihre ersten Entscheidungen und ihre selbst gesetzten Maßstäbe gebunden und ist in ihrer Ermessensausübung in folgenden Fällen nicht mehr frei.[1] Die Entscheidung des VG Saarlouis ist nach geltender Rechtslage im Verwaltungsverfahren nicht mehr uneingeschränkt heranzuziehen. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung greift nämlich dann nicht mehr, wenn die Rechtslage sich ändert oder höchstrichterliche Entscheidungen eine andere Entscheidungspraxis erfordern. Es gibt demnach keine Gleichheit im Unrecht, keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, auch nicht über die Selbstbindung. Es geht allein darum, ob der/die Studierende einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung hat und das entscheidet sich allein nach den zwingenden Rechtsvorschriften. Bei Änderung der Rechtslage hat die Hochschule ihr Verwaltungshandeln anzupassen. Nach gegenwärtiger Rechtslage wäre gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG bei einer durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen Schriftform, eine qualifizierte elektronische Signatur zur Anmeldung erforderlich.

Andernfalls ist die Anmeldung nicht rechtswirksam, da ein elektronisches Verfahren eingesetzt wurde, welches nicht die mit der Schriftform einhergehende Rechtssicherheit aufweist, die darin besteht, dass der Antrag vom Prüfling herrührt und der Antrag in manifestierter Form vorliegt, damit kein Zweifel am Willen des Prüflings aufkommen kann, an dieser Prüfung teilzunehmen.

Um das Anmeldeverfahren von der Seite der Prüflinge abzusichern, ist es notwendig, dass diese eine Quittung für die erfolgte Anmeldung erhalten. Denn die Beweisschwierigkeiten des Zugangs der bei der Internet-Anmeldung erforderlichen Informationen trägt die Hochschule, solange nicht die Prüflinge bei der Anmeldung über zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen informiert und aufgeklärt werden.

VG Saarlouis, 23.7.1998 - 1 F 73/98

Erlaubt ein Prüfungsamt eine Online-Anmeldung zu den Prüfungen, ohne dass dies in der PO geregelt ist, hat es den Studierenden dieselben Sicherungsmechanismen wie bei der schriftlichen Anmeldung zur Verfügung zu stellen. Ist das Quittungssystem im Internet nicht in ähnlicher Form ausgebaut, wie es im schriftlichen Verfahren möglich wäre, gehen alle Übertragungsfehler zu Lasten des Prüfungsamts.

Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn nicht geklärt werden kann, ob dieses aufgrund eines Bedienungsfehlers des/der Studierenden oder eine Störung der IT-Infrastruktur im Verantwortungsbereich der Hochschule erfolgte.

Aufgrund möglicher Beweisschwierigkeiten des Zugangs der Anmeldung sollte der Ablauf des elektronischen Anmeldeverfahrens in der Prüfungsordnung oder zumindest vor der Anmeldung beschrieben werden und eine Anmeldebestätigung zum Speichern oder Ausdruck vorgesehen sein.

Nach Fristablauf ist häufig eine Anmeldung im elektronischen Prüfungssystem nicht mehr möglich. Die Rechtsfolgen richten sich nach den Regelungen in der Prüfungsordnung.[2] Nach einigen Prüfungsordnungen ist es erforderlich, dass sich Studierende zu jeder Modulprüfung und teilweise auch zu jeder Modul-Teilprüfung anmelden. Andere Prüfungsordnungen verzichten auf eine gesonderte Anmeldung zu Teil-Modulprüfungen und fingieren die Zulassung mit der Belegung eines Moduls.

Die Meldetermine richten sich nach dem Prüfungstermin und erfolgen durch Bekanntgabe des Prüfungsamtes durch Aushang, durch das kommentierte Vorlesungsverzeichnis oder auf den Webseiten der Hochschule. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist; der /die Studierende wird zu einem bestimmten Prüfungstermin nicht zugelassen.

VGH Kassel, 21.06.2004 - 8 TG 1439/04

Das in einer Diplom-Prüfungsordnung für die Teilnahme an jeder einzelnen Prüfungsleistung aufgestellte Erfordernis einer gesonderten Meldung, die innerhalb von vom Prüfungsamt durch Aushang bekannt gegebenen Anmeldefristen erfolgen muss, bedarf keiner ausdrücklichen formal-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Hochschulgesetz.

Sachlich gesehen sind die im jeweiligen Semester für die studienbegleitenden Prüfungsleistungen neu zu bestimmende Anmeldefristen einer generellen normativen Regelung nicht zugänglich. Denn nur ein solches formalisiertes Prüfungsanmeldeverfahren garantiere, dass sich alle für die Prüfung ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden dieser Prüfung unter gleichen Bedingungen unter Wahrung der Chancengleichheit unterziehen können. Insbesondere gilt dies bei computergestützten Prüfungen, da entsprechende Prüfungskapazitäten bereitgestellt werden müssen.

Sind die Meldefristen nicht als Ausschlussfristen bestimmt, steht es im Ermessen des Prüfungsamtes bei einem wichtigen Grund für die Verspätung und zeitnaher Nachholung der Anmeldung die Zulassung zu gewähren. Bei Nachzulassungen müssen dann auch entsprechende Prüfungskapazitäten für computergestützte Prüfungen vorhanden sein.

Fristen zum Absolvieren von Wiederholungsprüfungen sind häufig in den Prüfungsordnungen als Ausschlussfrist mit fiktivem Nichtbestehen der Prüfung geregelt. Diese materiell-rechtlich belastende Regelung bedarf der gesetzlichen Grundlage. Denn ein Erfordernis der fristgemäßen Ablegung von Prüfungen ist nur dann mit dem Recht auf freie Berufswahl des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Verlust des Prüfungsanspruchs auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen der Prüfungsbewerber die Versäumnis zu vertreten hat.[3]

So kann nach § 7 Abs. 4 NHG in einer Prüfungsordnung eine Ausschlussfrist mit fiktivem Nichtbestehen vorgesehen werden, sofern der/die Prüfungskandidat/in die Versäumnis zu vertreten hat oder über Prüfungsleistungen täuscht. Sofern die Wiederholungsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist ohne wichtigen Grund nicht angetreten bzw. beendet wurde, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden.

Die Möglichkeit der Anmeldung über ein elektronisches Prüfungsverwaltungssystem ist zeitlich an die in der Prüfungsordnung enthaltenen sowie den vom Prüfungsamt gesetzten Fristen anzupassen.

Fraglich, welche Rechtsfolge eintritt, wenn Prüfungskandidaten/innen sich elektronisch wieder von einer Prüfung abmelden. Gemäß vielen Prüfungsordnungen kann der Rücktritt ohne Angabe von Gründen bis vierzehn Tagen vor dem festgesetzten Prüfungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Eintragung im Prüfungssystem (z. B. HIS-QIS) oder an sonstiger bezeichneter Stelle. Die Prüfung gilt als nicht unternommen. Der Prüfling kann sich demnach elektronisch abmelden, ohne dass Rechtsfolgen zu befürchten sind.

Checkliste: Anmeldung per Internet

  • Persönliche bzw. schriftliche Anmeldung neben elektronischer Anmeldung vorsehen
  • Einhaltung der Vorgaben der PO zu Fristen und Schriftform
  • Authentifizierung durch qualifizierte elektronische Signatur sofern Schriftformerfordernis in PO
  • Login oder PIN/TAN-Verfahren sofern (auch) elektronische Form in PO vorgesehen
  • Sicherstellung der Prüfungsvoraussetzungen durch automatischen Abgleich im PVS
  • Quittung für die Anmeldung zum Speichern oder Ausdruck
  • Elektronische Abmeldung ohne Angaben von Gründen nur bis Beginn der Ausschlussfrist vorsehen

Archivierung

In welcher Form und wie lange darf eine Prüfungsleistung gespeichert werden?

Es stellt sich die Frage der Verfallsdaten. Bei den Prüfungs-Dateien handelt es sich um personenbezogene Daten. Im Telemediengesetz (TMG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG) finden sich Vorschriften, die es erlauben, personenbezogene Daten zu speichern. Diese Gesetze enthalten aber keine Regelungen, die Hochschulen zur Aufbewahrung von Prüfungs-Dateien verpflichten. Grundsätzlich besteht ein unverzügliches Löschungsgebot nach Ende der Prüfung (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 NDSG). Ausnahmsweise ist eine weitere Speicherung bei gesetzlicher Verpflichtung zulässig. Das können hochschulrechtliche Aufbewahrungsanordnungen sein, die in der Regel für Prüfungsunterlagen eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 10 Jahren vorsehen. Dann tritt nach § 17 Abs. 2 S. 1 NDSG an die Stelle der Löschung die Abgabe an das zuständige Archiv, soweit dies in den entsprechenden PO bzw. hochschulrechtlichen Vorschrift vorgesehen ist. Da Prüfungsunterlagen in der Regel in Akten gespeichert werden, ist die Löschung nach Satz 1 Nr. 2 erst durchzuführen, wenn die gesamte Akte nach Maßgabe der entsprechenden hochschulrechtlichen Vorschriften zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Eine allgemeine Pflicht zur Archivierung ergibt sich zudem aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten allgemeinen Dokumentationspflicht von Behörden.

Daraus folgt, dass Dokumente nicht aus der Prüfungs-Datei gelöscht oder entfernt werden dürfen und Prüfungs-Dateien rechtzeitig und ohne inhaltliche Änderung auf Formate und Datenträger übertragen werden müssen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (Spiegeln).

Die Studierendendaten und die Prüfungsleistung sind gemäß der Dokumentations- und Archivierungspflicht nach der PO in gesicherten Systemen mindestens bis zur Bestandskraft der Prüfungsentscheidung von einem Jahr zu speichern. Problematischer ist die Speicherung der sensiblen Nutzungsdaten in einer Protokolldatei. Diese dürfen gemäß § 100 Abs. 3 TKG nach Ende der Prüfung bis sechs Monate zur Ermittlung von Missbrauch und Störungen gespeichert werden. Ansonsten nur, sofern die PO eine entsprechende Dokumentationspflicht statuiert oder eine solche ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.

Prüfungsunterlagen von E-Prüfungen müssen demnach nach der allgemeinen Dokumentationspflicht und den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechtes analog zu Papierdokumenten aufbewahrt werden. Dabei kann eine analoge Archivierung der (ausgedruckten) Prüfungsunterlagen gewählt werden oder eine elektronische Archivierung. Letztere erfordert ein umfassenderes Archivierungsmanagement, ist aber platzsparender und ermöglicht eine elektronische Einsicht in die Prüfungsunterlagen.

Akteneinsicht und Aufbewahrungspflicht

Was besagt die Aufbewahrungspflicht und woraus ergibt sich diese Pflicht?

Mit dem Recht auf Akteneinsicht korrespondiert die Aufbewahrungspflicht. Fraglich ist, ob die in den Dateien befindlichen Prüfungsunterlagen entsprechend Prüfungsunterlagen auf Papier archiviert werden müssen. Eine Pflicht zur Archivierung ergibt sich aus der allgemeinen Dokumentationspflicht von Behörden. Diese Pflicht ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, fließt aber aus dem grundgesetzlich in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgtem Rechtsstaatsprinzip. Es soll eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung durch übergeordnete Stellen ermöglicht werden und dem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandeln nachprüfen zu können. Die inhaltliche Ausgestaltung der Dokumentation hat sich an Vollständigkeit, Einheitlichkeit und wahrheitsgemäßer Führung zu orientieren.[4] Daraus folgt, dass Dokumente nicht aus der Prüfungs-Datei gelöscht oder entfernt werden dürfen und Prüfungs-Dateien rechtzeitig und ohne inhaltliche Änderung auf Formate und Datenträger übertragen werden müssen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (Spiegeln).

Prüfungsunterlagen von E-Prüfungen müssen demnach nach der allgemeinen Dokumentationspflicht und den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechtes analog zu Papierdokumenten aufbewahrt werden. Dabei kann eine analoge Archivierung der (ausgedruckten) Prüfungsunterlagen gewählt werden oder eine elektronische Archivierung.

Sofern die Prüfungen Verwaltungsaktqualität besitzen, sind zudem die verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Danach sind die Prüfungsunterlagen bis zur Bestandskraft – der Unanfechtbarkeit – der Prüfungsentscheidung zu speichern bzw. aufzubewahren. Eine vorherige Vernichtung ist nicht zulässig. Auch nicht aufgrund einer Regelung in der PO, da das im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Einsichtsrecht die höherrangigere Regelung auf formell-gesetzlicher Grundlage ist. Sofern die Prüfungsentscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, müssen die Prüfungsunterlagen bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gespeichert werden, da erst dann Bestandskraft eintritt (§ 70 Abs. 1 VwGO). Um die Aufbewahrungsfrist auf einen Monat nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu verkürzen, müssten die Modulprüfungszeugnisse mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Dann können die Prüfungsarbeiten nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist vernichtet werden. Andernfalls muss bis auf die Bestandskraft des mit Rechtsmittelbelehrung ausgestalteten Gesamtzeugnisses gewartet werden. Dies gilt natürlich nur, sofern die PO nicht längere Aufbewahrungsfristen vorschreibt.

Anforderungen ergeben sich auch aus der Pflicht zum Löschen für die auf den Servern der Hochschule gespeicherten Prüfungsarbeiten. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 NDSG sind Daten zu löschen sobald sie für den Zweck der Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Demzufolge wären die elektronisch gespeicherten Prüfungsarbeiten nach Abschluss der Prüfung zu löschen. Dagegen stehen häufig hochschulrechtliche Aufbewahrungsanordnungen, die in der Regel für Prüfungsunterlagen eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 10 Jahren vorsehen. So tritt nach § 17 Abs. 2 S. 1 NDSG an die Stelle der Löschung die Abgabe an das zuständige Archiv, soweit dies in den entsprechenden PO bzw. hochschulrechtlichen Vorschrift vorgesehen ist. Da Prüfungsunterlagen in der Regel in Akten gespeichert werden, ist die Löschung nach Satz 1 Nr. 2 erst durchzuführen, wenn die gesamte Akte nach Maßgabe der entsprechenden hochschulrechtlichen Vorschriften zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Checkliste: Archivierung von Prüfungsunterlagen

  • Als Ausdruck auf Papier
  • Als Datei
  • Prüfungsunterlagen sind vollständig und einheitlich zu speichern
  • Integrität des Inhalts der Datei muss über gesamten Zeitraum gewährleistet werden
  • Format und Datenträger ohne Datenverluste auf dem Stand der Technik halten
  • Speicherfrist nach PO einhalten
  • Speicherfrist nach Satzung der Hochschule zur Aufbewahrung von Dokumenten einhalten
  • Speicherfrist nach VwGO von vier Wochen bei erfolgter Rechtsmittelbelehrung und ein Jahr bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung einhalten

Aufsicht

Darf die Erbringung der Prüfungsleistung der Prüflinge videoüberwacht werden?

Zur Verhinderung von Manipulationen und somit der Einhaltung der Chancengleichheit gehört auch die Einhaltung der Aufsichtsregeln. In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen der Videoüberwachung und der elektronischen Protokollierung der Eingaben des Prüflings.

Personenaufnahmen der Prüflinge sind personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer vorherigen Einwilligung der Betroffenen bedarf. Eine solche Einwilligung muss freiwillig erteilt werden und fällt hier als Rechtfertigung aus, da die Teilnahme an einer Prüfung nicht zwingend von einer solchen Einwilligung abhängig gemacht werden kann.

§ 25a NDSG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Prüfungsräume sind aber keine öffentlich zugänglichen Räume in der Hochschule. Vielmehr ist zum Zeitpunkt der Prüfung der Zugang auf bestimmte authentifizierte Teilnehmer begrenzt. Eine Prüfung ist im Gegensatz zu einer Lehrveranstaltung, die als teilöffentlich bezeichnet werden kann, keine öffentliche Veranstaltung.

Eine Erlaubnis zur Videoüberwachung könnte sich aber aus § 17 NHG ergeben. Nach dieser Norm dürfen Daten zum Ablauf von Prüfungen erhoben werden, es ist aber eine Detailregelung in einer Ordnung (PO oder Datenverarbeitungsverordnung) erforderlich.

Die einzelne Datenverarbeitung richtet sich nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG). Nach § 9 NDSG wäre die Erhebung in Kenntnis der Prüflinge zulässig, sofern dies zur Aufgabenerfüllung der Hochschule erforderlich ist. Die Videobeobachtung muss dabei zur Durchführung einer hinreichenden Aufsicht verhältnismäßig in Bezug auf den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Prüflings aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG sein. Eine Beobachtung mit Kameras erhöht den Stressfaktor in einer Prüfung. Im Gegensatz zur Aufsicht durch Personal und unmittelbaren Eingreifen bei Verdacht, sind Aufzeichnungen auch nach Ablauf der Prüfungen einsehbar und neu interpretierbar.

Damit stellt sich die Frage nach den Verfallsdaten. Das Verwaltungsgericht Münster hat sich damit in Bezug auf eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen der Hochschulbibliothek zum Zweck der Verhinderung von Diebstahl befasst. Nach dem Gericht geht nur eine Videoüberwachung ohne Speicherung nicht über die Beobachtung durch eine natürliche Person hinaus und ist somit verhältnismäßig und zulässig.

VG Münster, 19.10.2007 - 1 K 367/06

Die nicht anlassbezogene Speicherung der durch die Überwachung mit einer Videoanlage erhobenen Daten ist unzulässig.

Eine Personalaufsicht wird demnach in der Regel das weniger belastende und geeignete Mittel sein, die Chancengleichheit zu bewahren.[5]

Automatisierte Korrektur

Ist eine computergestützte Bewertung und Notenbildung datenschutzrechtlich zulässig?

Bei elektronischen Prüfungssystemen werden die Korrekturen der Klausuren häufig automatisiert ohne weiteres menschliches Zutun durch Vergleich mit der Musterlösung durchgeführt. Dies könnte gegen das in § 10a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 NDSG geregelte Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung verstoßen. Voraussetzung ist, dass die Durchführung computergestützter Prüfungen entweder eine rechtliche Folge für den Betroffenen hat oder diesen zumindest erheblich beeinträchtigt. Eine rechtliche Folge hat im öffentlichen Bereich insbesondere ein Verwaltungsakt. Ein solcher liegt bei einer Prüfungsentscheidung, die über den weiteren Studienverlauf bzw. den Abschluss eines Studiums entscheidet, vor.

Eine erhebliche Beeinträchtigung verlangt dagegen lediglich eine Beschwer von einiger Intensität. Selbst wenn es sich nicht um eine Klausur mit Qualität eines Verwaltungsakts handelt, folgt aus einer nicht bestandenen Klausur der Arbeitsaufwand der Teilnahme an einer Wiederholungsklausur. Deswegen wird hier von einer hinreichenden Beeinträchtigung auszugehen sein.[6]

Zudem müsste die Auswertung der Klausur der Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen dienen. Dies liegt auch bei einer Auswertung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch berufsbezogene Prüfungen vor.

Dem Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung unterliegen aber nur solche Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen. Sofern eine Nachkorrektur durch eine menschlichen Prüfer erfolgt, liegt schon kein Verstoß gegen das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung vor.

Zudem ist ausnahmsweise eine Einzelfallentscheidung im automatisierten Verfahren ohne menschliches Zutun dann zulässig, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Interessen geltend zu machen (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 NDSG). Die PO sieht regelmäßig das Recht der Remonstration gegen die Prüfungsentscheidung vor. Zudem ist ein internes Kontrollverfahren (Überdenken der Prüfungsentscheidung) bei jeder Hochschulprüfung gegeben. Damit dürfte das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung bei E-Prüfungen in der Regel nicht tangiert werden.

Bestehensgrenze

Wie werden die Prüfungsleistungen der Prüflinge bewertet und wo liegt die Bestehensgrenze?

Grundsätzlich ist jede Prüfungsleistung nach einem absoluten Maßstab ohne Rücksicht darauf zu bewerten, welche Ergebnisse andere Prüflinge derselben Prüfung erlangt haben. Diese absolute Bestehensgrenze liegt bei 50% oder bei hohem Schwierigkeitsgrad 60 % richtiger Antworten.

Beim Antwort-Wahl-Verfahren verlangt die Rechtsprechung bei berufsbezogenen Prüfungen (neben Bachelor- und Master-Prüfungen gilt dies auch für alle studienbegleitenden Prüfungen, die über die Fortsetzung des Studiums entscheiden), dass sich die Bestehensgrenze nicht allein aus einem Vomhundertsatz der Antworten ergeben darf (absolute Bestehensgrenze bspw. bei 50% richtig beantworteten Fragen) sondern in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen muss. Entsprechendes gilt für die Abgrenzung der Notenstufen.

VG Göttingen, 4.7.2006 – 4 B 52/06

In Anwendung der durch das BVerfG … aufgestellten Grundsätze ist auch bei der Bewertung studienbegleitender Erfolgskontrollen, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden und deren Nichtbestehen zum Ausschluss von dem angestrebten Beruf führen würde, neben einer absoluten eine relative Bestehensgrenze vorzusehen.

Die PO muss sicherstellen, dass der Schwierigkeitsgrad der konkreten Klausur bei der Bewertung und Notengebung berücksichtigt wird. Bei normalen Klausuren ist aus der Gesamtleistung aller Prüflinge der Schwierigkeitsgrad der Klausur ersichtlich und die Bewertung jeder einzelnen Klausur kann sich daran orientieren.

OVG NRW, 4.10.2006 – 14 B 1035/06

Auch nach dem heutigen Stand der Erfahrung und der Testtheorie ist nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Da es keine nachfolgenden Prüferbewertungen gibt, in denen zu Tage tretenden ungewollten Schwankungen im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen verschiedener Termine Rechnung getragen oder in der auf Fehler oder Missverständlichkeiten in der Aufgabenstellung eingegangen werden kann, müssen insoweit Regeln und Mechanismen vorher festgelegt werden.

Bei Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren ist dies u.a. über eine relative Bestehensgrenze (bspw. Zahl der richtig beantworteten Fragen unterschreitet die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge um nicht mehr als 20%) erreichbar. Eine relative Bestehensgrenze führt wiederum nur dann zu gerechten Ergebnissen, wenn eine statistisch hinreichend große Referenzgruppe in Bezug auf das Fach besteht. Die Referenzgruppe ist die Anzahl von Prüflingen, die erstmalig an der Prüfung nach einer Mindeststudienzeit teilnehmen. Nehmen Wiederholer an der Prüfung teil, sind diese bei der Bestimmung der relativen Bestehensgrenze nicht zu berücksichtigen. Insbesondere dürfen reine Wiederholungsklausuren nicht im Antwort-Wahl-Verfahren angeboten und dann auf Basis einer relativen Bestehensgrenze bewertet werden. Die Gleitklausel wird immer zu Gunsten des Prüflings angewandt.

Einen Anteil von 50 % richtig beantworteter Fragen sieht die Rechtsprechung jedoch als Mindestanforderung für das Bestehen einer Prüfung an.

VG Mainz, 21.2.2008 - 7 L 80/08

Einen Anteil von 50% richtig beantworteten Fragen sieht die Kammer jedoch als Mindestanforderung für das Bestehen einer Prüfung an. Tritt die Gleitklausel in Kraft, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50% der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet sein.

Richtig ist, dass bei einem niedrigen Prozentsatz als Bestehensvoraussetzung keine Prüfung als Nachweis von Fachkenntnissen vorliegen wird. Problematisch ist dies jedoch, wenn die absolute Bestehensgrenze bereits niedrig angesetzt bei 50% liegt.

Zur Frage, ob bei kleinen Seminar- oder Praktikumsgruppen anders als bei großen Staatsprüfungen ein hinreichend repräsentativer Durchschnitt gebildet werden kann, liegen derzeit keine Erfahrung oder Testtheorien vor, zumindest wird die Anwendung der relativen Bestehensgrenze hier von der Rechtsprechung nicht verneint.

OVG Sachsen, 26.8.2003 – 4 BS 248/03

Dass bei einer „kleinen Seminar- oder Praktikumsgruppe“ - anders als im Rahmen der Ärztlichen Staatsprüfungen - im Hinblick auf die Bewertung der Klausur ein hinreichend repräsentativer Durchschnitt nicht gebildet werden könne, ist weder dargelegt worden noch ersichtlich.

In der Praxis verneinen allerdings einige PO die Anwendung der relativen Bestehensgrenze für den Fall, dass keine statistisch relevante Anzahl von Prüflingen zu ihrer Ermittlung vorhanden ist. Auch können andere Mechanismen zur Berücksichtigung der Schwankungen im Schwierigkeitsgrad geeignet sein. So hat die Rechtsprechung eine absolute Bestehensgrenze bei Antwort-Wahl-Verfahren bei Leistungskontrollen gebilligt, sofern die Studierenden auf sonstige Art und Weise noch die Möglichkeit haben, den Schein zu erwerben (Kombination aus Klausur und Testat oder verschiedenen Klausurentypen). Hier erfolgt das Bestehen nämlich nicht allein aus einem Vomhundertsatz der geforderten Antworten einer Klausur.

VG Mainz, 21.02.2008 - 7 L 80/08.MZ

Schließlich ist eine Relativierung der vorliegenden (absoluten) Bestehensregelung auch darin zu sehen, dass nicht jede Klausur als Einzelleistung im Hinblick auf ihren Erfolg oder Misserfolg zählt, sondern dass der Ausgleich einer schlechten durch eine gute Leistung durch Berücksichtigung allein des Gesamtergebnisses aller drei Klausuren möglich ist, ohne dass ein Mindestanteil richtiger Antworten für die Einbringung einer Klausur gefordert würde.

Bekanntgabe der Prüfungsentscheidungen

Welchen Anforderungen unterliegt die Bekanntmachung der Prüfungsentscheidungen? Wie ist der Abruf von Noten im Internet auszugestalten?

Bei Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung ist nach Art der Prüfungsleistung zu unterscheiden, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht. Eine Bewertung, die keine unmittelbare Rechtswirkung auf den Studienverlauf entfaltet, unterliegt nicht den Anforderungen der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und ist formlos elektronisch möglich (§ 3a VwVfG).

Ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden oder das Studium nicht fortsetzbar, hat ein entsprechen-der Bescheid zu ergehen (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Dieser kann nach § 37 Abs. 2 und 3 VwVfG auch elektronisch ergehen, sofern die PO nicht die Schriftform ausdrücklich anordnet. Andernfalls ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich (§ 37 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Bei einer elektronischen Übermittlung gilt die Mitteilung als am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen. Im Zweifel hat das PA den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 VwVfG).

Informationen über erbrachte Leistungen und deren Bewertung grundsätzlich nur gegenüber dem Prüfling abzugeben. Sonst wird der Prüfling in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die sonstige Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen im Internet ist nur in anonymisierter Ausgestaltung möglich. In datenschutzrechtlicher Hinsicht liegt beim Abruf von Noten per Internet zudem ein automatisiertes Abrufverfahren vor. Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt (§ 12 Abs. 1 NDSG).

Die Einrichtung des Abrufs personenbezogener Daten durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, also vom PC zu Hause, ist überhaupt nicht zulässig (§ 12 Abs. 4 S. 1 NDSG). Dies gilt nicht für den Abruf durch Betroffene, also durch den Prüfling selbst (§ 12 Abs. 4 S. 2 NDSG). Die Noteneinsicht durch den Prüfling ist deswegen mit einem Login und einem TAN-Verfahren auszugestalten.

Bei der elektronischen Bekanntgabe per E-Mail oder Login mit Passwort und TAN-Verfahren kann der Datenschutz effektiver gewahrt werden als bei einem öffentlichen Aushang mit geheimem Kennziffernsystem, da die Prüflinge nur Zugriff auf ihr eigenes Leistungsergebnis haben.

Chancengleichheit

Welche Bedingungen sind während des Prüfungsverfahrens einzuhalten und wie werden sie erreicht? Ist die Verwendung von eigenen Notebooks zulässig? Können den Prüflingen individuelle Klausuren gestellt werden?

Nach dem aus dem Gleichheitsgrundsatz hergeleiteten Gebot der Chancengleichheit sind für jeden Prüfling durch das Prüfungsverfahren die gleichen Erfolgsaussichten einzuräumen. Erforderlich ist, dass für alle vergleichbare äußere Bedingungen herrschen. Kein Prüfling soll Vor- oder Nachteile haben, die das Leistungsprofil verzerren. Ein Prüfungsverfahren oder eine Bewertung, die gegen diesen Grundsatz verstößt, ist rechtswidrig. Allerdings gilt auch im Prüfungsverfahren der Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Das heißt, es sind vergleichbare Prüfungsmodalitäten und Bewertungsmaßstäbe für vergleichbare Prüfungsteilnehmer sicherzustellen.

Die Prüfungen sollen an Computern abgenommen werden. Dabei handelt es sich um Hilfsmittel. Die Hochschule hat die gleiche Ausstattung der Computer sicherzustellen. Teilweise stellen Hochschulen bzw. durch einen privaten Anbieter bestimmte Rechner für Prüfungen bereit. So lässt die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) Prüfungen im Studium der Medizin von der IQUL GmbH abnehmen, die speziell konfigurierte Tablet-PC’s bereitstellen. Die Verwendung der eigenen Notebooks der Studierenden für die Prüfung hingegen ist im Hinblick auf die Sicherstellung gleicher Bedingungen bei den Hilfsmitteln sehr problematisch.

Die Bereitstellung von individuellen Klausuren stellt grundsätzlich kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, sofern das Prüfungssystem diese Klausuren aus einem standardisierten Fragenkatalog zusammenstellt. Der Fragenkatalog muss von den Prüfern dahingehend standardisiert werden, dass Schwierigkeitsgrad, erforderliche Bearbeitungsdauer und Themenzugehörigkeit zumindest in Bezug auf die Gesamtprüfung (die Klausur) vergleichbar sind.[7]

Checkliste: Chancengleichheit

  • Informationsvorsprung einzelner Prüflinge ausschließen
  • Gleich konfigurierte Rechner stellen
  • Prüfungsdauer einhalten
  • Angemessene Schreibverlängerungen bei Systemstörungen gewähren
  • Regelmäßiges Sicherheitsupdate während der Prüfung durchführen
  • Vergleichbare Bewertungsmaßstäbe für vergleichbare Prüflinge anwenden
  • Relative Bestehensgrenze bei Antwort-Wahl-Verfahren festlegen
  • Standardisierten Fragenkatalog mit gleichwertigen Fragen (Item-Analyse) anlegen

Dokumentation der Prüfung

Wie ist die Dokumentationspflicht inhaltlich ausgestaltet?

Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Das Prüfungsprotokoll hat den Gang und das Ergebnis der Prüfung wiederzugeben. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde zu Beweiszwecken. Der Mindestinhalt des Protokolls ist in der PO geregelt bzw. ergibt sich aus den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen.

Es handelt sich um ein Ergebnisprotokoll, welches die teilnehmenden Personen, den Prüfungsstoff bzw. die Prüfungsaufgaben, Dauer, wesentlichen Verlauf (äußeren Verlauf) sowie Unterbrechungen (Störung, Täuschungen, Prüfungsunfähigkeit) wiedergibt. Die Dokumentationspflicht bezieht sich als solche nur auf den äußeren Verlauf einer Prüfung.

Bei E-Prüfungen kann jeder Klick des Prüflings in einer Protokolldatei gespeichert und somit die Anfertigung der Prüfungsleistung dokumentiert werden. Soll der Inhalt des Prüfungsgesprächs bzw. die Bearbeitung der Fragen und Antworten aufgezeichnet werden, muss dies aber die PO ausdrücklich vorsehen.[8]

Denn die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgernde Überprüfbarkeit der Entscheidung über den Berufszugang gebietet nicht die ausführliche Protokollierung. Auch der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende effektive Rechtsschutz gegen die Prüfungsentscheidung erfordert nicht die Niederschrift sämtlicher Fragen und Antworten mit oder ohne Verwendung technischer Hilfsmittel (Tonbänder, Videogeräte, Computer als Eingabegerät). Eine Verschärfung der Protokollierungspflicht durch technische Hilfsmittel erzeugt zwar eine optimale Beweislage für alle Beteiligten, kann aber nicht alle Elemente der Bewertung erfassen (z. B. das Mitgehen des Prüflings im Gespräch) und führt zu einer Erhöhung des Stressfaktors.

Verfassungsrechtlich geboten wäre eine solche Erweiterung der Protokollierungspflicht nur dann, wenn dies für den Prüfling die einzig effektive Möglichkeit wäre, wesentliche Vorgänge der Prüfung beweiskräftig nachzuweisen.[9]

Dafür könnte sprechen, dass eine Protokolldatei die Eingabe und somit die Zuordnung der Prüfungsleistung beweist. Dies kann aber auch über eine abschließende Durchsicht und Abzeichnung (Speicherung mit Bestätigung oder Ausdruck und Unterschrift) der Prüfungsleistung vor Abgabe gewährleistet werden Zudem muss eine elektronische Protokollierung datenschutzkonform erfolgen. Neben Beweiszwecken kommen auch der Zweck der Evaluierung von E-Prüfungen oder die Erstellung von Lernprofilen zur Studienberatung in Betracht. Siehe hierzu unter Protokollierung der Prüfung.

Durchführung durch DV-Unternehmen

Kann die Hochschule die Prüfung von einem Unternehmen durchführen lassen?

Zur Durchführung computergestützter Prüfungen ist entsprechende Hardware zu beschaffen und die Durchführung ist mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden. Deswegen kann eine Hochschule erwägen, einen externen Dienstleister einzuschalten. Dabei ist zwischen einer Aufgabenverlagerung nach § 13 NDSG und einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 6 NDSG zu unterscheiden. Eine Aufgabenverlagerung liegt bei einer funktionalen Tätigkeit des Datenverarbeitungsunternehmens vor. Dieses übernimmt im Gegensatz zur Auftragsdatenverarbeitung nicht nur die rein technische Abwicklung in Form der Bereitstellung der Hardware und des Betriebs der Server, sondern wickelt die gesamte Prüfungsabnahme bis zur Prüfungsentscheidung und Archivierung ab.

Die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Prüflinge muss zur Aufgabenerfüllung der Hochschule erforderlich sein. Die Hochschule überträgt hier die Aufgabe der Abnahme von Prüfungen für welche die Datenübermittlung erforderlich ist.

Die Hochschule hat das Datenverarbeitungsunternehmen zu verpflichten, die personenbezogenen Daten ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden. Eine unbefugte Nutzung ist gemäß § 28 NDSG strafbar. Zudem ist für die Aufgabenverlagerung eine Rechtsgrundlage in Form einer Hochschulordnung zu schaffen.

Bei der Auftragsdatenverarbeitung wird hingegen rein technischer Support geleistet. Die Hochschule bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes voll verantwortlich. Ihr obliegt die sorgfältige Auswahl des Anbieters und es bedarf einer schriftlichen Weisung der Datenverarbeitung. Die Hochschule hat zudem die Ausführung zu kontrollieren. [10]

Einsichtsrecht

Wann hat ein Prüfling das Recht zur Akteneinsicht? Dürfen Fotokopien gefertigt werden?

Informationspflichten des PA und Auskunftsansprüche der Prüflinge sind allgemein in der PO geregelt. Ergänzend gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 29 VwVfG). Jede/r Studierende/r hat grundsätzlich nach abgeschlossener Prüfung oder abgeschlossener Teilprüfung ein Recht die Prüfungsakten einzusehen. Die Akteneinsicht bezieht sich auf die gesamte Prüfungsakte des Prüflings, insbesondere Bewertung und Notenskala. Ein Anspruch auf Einsicht in die Musterlösung besteht grundsätzlich nicht. Anderes gilt, wenn der Prüfer sich bei seiner Bewertung ausdrücklich auf die Musterlösung bezieht. Die Einsicht in Prüfungsakten anderer Prüfungsteilnehmer ist ausgeschlossen.

Das Einsichtsrecht umfasst die Möglichkeit, Notizen zu machen. Unter Aufsicht Kopien zu fertigen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsamtes. Allgemein anerkannt ist ein Anspruch des Prüflings, Fotokopien anzufertigen soweit sachliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies kann einem Aufbau von sog. Klausurenschränken erheblich beeinträchtigen, da vermieden werden muss, dass die Prüflinge Vorab durch vorherige Prüflinge Informationen erhalten. Ein sachlicher Grund gegen die Einsichtsgewährung kann unter Umständen in der begrenzten Anzahl der zur Verfügung stehenden möglichen Prüfungsaufgaben liegen.

VGH München, 13.5.1985 - 7 C 85 A.634

Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Testaufgaben kann zwar nicht schon damit begründet werden, dass es sich um Prüfungsunterlagen handle und diese ihrem Wesen nach geheim zu halten seien; Prüfungsunterlagen zählen grundsätzlich nicht zu den geheim zu haltenden Vorgängen.

Das gebot der Gleichbehandlung bedingt, dass die Testaufgaben sowohl vor als auch nach ihrer Verwendung streng geheim gehalten werden müssen. Erhielte ein Proband infolge des Bekanntwerdens von Testfragen Gelegenheit, sich gezielt zu schulen, so würde dadurch das Ergebnis des Tests verfälscht. Bereits gestellte, für eine Wiederverwendung in Betracht kommende Fragen müssen daher grundsätzlich als geheimhaltungsbedürftig gelten; dies kann auch für die Art und Methodik der Aufgabenstellung an sich gelten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Urheberrechte des Aufgabenstellers zu beachten sind. Jedenfalls sind bei der Fertigung von Kopien eine Weitergabe an Dritte und die elektronische Verbreitung unzulässig.

Prüflinge haben also bei studienbegleitenden Modulprüfungen, die alle bestanden werden müssen, nach jeder einzelnen Prüfungsleistung ein Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt auch bei elektronischer Aktenführung. Die Möglichkeit des Ausdrucks bzw. des Online-Abrufs nach vorheriger Authentifizierung und Autorisierung, bieten Möglichkeiten, die Einsicht in die Prüfungsunterlagen wesentlich zu erleichtern.

Elektronische Mitteilung

Welche Vorschriften sind hinsichtlich der elektronischen Mitteilungen zu beachten? Welche Mitteilungen im elektronischen Prüfungsverfahren sind formfrei zulässig?

Da die Prüfung mit Hilfe von Computern durchgeführt werden soll, sind die Vorschriften für das elektronische Verwaltungsverfahren zu beachten. Seit 2002 besteht die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform zu unterscheiden (§ 3a Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG).

Soweit die Interaktion mit der Hochschule an keine besonderen Formvorschriften, wie eigenhändige Unterschrift oder persönliches Erscheinen gebunden ist, sind die zu schaffenden Voraussetzungen für die Einführung der elektronischen Kommunikation einfach.

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 3a Abs. 1 VwVfG zulässig, sofern die Hochschule dafür den Zugang eröffnet, etwa ein elektronisches Prüfungsverwaltungssystem mit Webservices einrichtet oder der/die Studierende als Empfänger zur Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet, bspw. eine E-Mailadresse angibt.

Grundsätzlich ist die E-Kommunikation formfrei zulässig. So können Mitteilungen und Entscheidungen im Prüfungsverfahren per E-Mail versendet oder im PIN/TAN-Verfahren abgerufen werden.

Elektronische Signaturen

Was ist eine elektronische Signatur und wann ist diese verpflichtend?

Sicherer, aber auch wesentlich kostenintensiver als ein TAN-Verfahren, ist die Verwendung elektronischer Signaturen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Signatur sind in Umsetzung der EU-Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen [11] im Signaturgesetz (SigG) und der Signaturverordnung (SigV) festgelegt. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten mit unterschiedlichen Sicherheitsstandards.

Das Signaturgesetz versteht unter elektronischen Signaturen Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Danach genügt es, einem elektronischen Dokument bzw. einer Willensbekundung den Namen oder die eingescannte Unterschrift anzufügen. Eine solche einfache elektronische Signatur (§ 2 Nr. 1 SigG) ist aber nicht gegen Fälschungen geschützt, da sie beliebig kopiert und anderen Dokumenten angefügt werden kann.

Etwas höheren Sicherheitsanforderungen genügt die fortgeschrittene elektronische Signatur (§ 2 Nr. 2 SigG), mit denen die Identität des Unterzeichners bestätigt und geprüft werden kann, ob das unterschriebene Dokument nachträglich verändert worden ist, ohne dass aber z. B. Anforderungen an das Verfahren der Identifizierung und der Übergabe der Signaturkarte an die richtige Person bestehen. Das Verfahren wird mit einer Public-Key-Infrastruktur (PKI) umgesetzt. Es handelt sich dabei um ein asymmetrisches Verschlüsselungsverfahren, d. h. es werden für die Ver- und Entschlüsselung verschiedene Schlüssel (private und öffentliche Schlüssel) verwendet. Dieses Verfahren liefert eine mit einem Wasserzeichen vergleichbare Sicherheit, wobei ein Restrisiko verbleibt, da der auf der Festplatte der Studierenden gespeicherte private Schlüssel Hackerangriffen ausgesetzt sein kann.

Den höchsten Sicherheitsstandard weist die sog. qualifizierte Signatur auf. Die Signatur besteht aus einer Prüfsumme, einem sogenannten Hashwert, der an die zu signierende Datei angehängt wird (Private Key). Dieser ist einzigartig und nicht reproduzierbar. Die Signatur wird vom Studierenden mit Hilfe einer Chip-Karte und einem Kartenlesegerät durch die mathematische Verknüpfung eines Textes mit einem persönlichen, geheimen Schlüssel (Private Key) erzeugt. Die Hochschule als Empfänger kann diese Signatur mit einem speziellen öffentlichen Signaturschlüssel (Public Key) prüfen. Durch den Vergleich beider Hashwerte wird die Datei auf Veränderungen überprüft. Dieser Signaturprüfschlüssel wird im Internet in entsprechenden Verzeichnissen als Zertifikat vorgehalten. Das Zertifikat enthält noch weitere Daten, wie Angaben zur Identität des Teilnehmers, zur Gültigkeitsdauer oder zum Zertifizierungsanbieter. Die Zertifikate gelten als qualifiziert, wenn sie den inhaltlichen Anforderungen des § 7 SigG genügen und von Zertifizierungsanbietern ausgestellt werden, welche die Voraussetzungen des § 4 SigG erfüllen. Durch diese Anforderungen soll z. B. die Vertrauenswürdigkeit der Identifizierung und der Kartenübergabe sichergestellt werden. Zertifizierungsanbieter benötigen für ihre Tätigkeit keine Genehmigung, müssen ihre Tätigkeit jedoch bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Auf Antrag können sich die Zertifizierungsanbieter bei der Bundesnetzagentur akkreditieren lassen. Solche Anbieter sind der Webseite der [1] zu entnehmen. Die Gültigkeit des Zertifikats beträgt nicht mehr als fünf Jahre, was zumindest der Regelstudienzeit entspricht. Solche Zertifikate müssen noch 30 Jahre nach Ende der Gültigkeit online prüfbar sein. Dies wird durch die Bundesnetzagentur auch dann sichergestellt, wenn der akkreditierte Anbieter seine Tätigkeit inzwischen eingestellt hat. Dieses ist für die Pflicht zur Archivierung von Prüfungsdokumenten und im Fall von später bekannt werdenden Täuschungen oder Einsprüchen entscheidend.

Um elektronische Signaturen einzurichten und zu verwenden, müssen personenbezogene Daten der Studierenden an den Zertifizierungsanbieter zu Identifizierung übermittelt werden. Dabei sind die in § 14 SigG enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Grundsätzlich darf der Zertifizierungsanbieter die personenbezogenen Daten nur bei den Studierenden direkt erheben.

Die Erhebung der Studierendendaten bei der Hochschule bzw. ein Abruf aus dem Lightweight Directory Access Protocol (LDAP) der Hochschule wäre nur mit Einwilligung der Studierenden als Betroffene zulässig (§ 14 Abs. 1 S. 2 SigG). Dabei handelt es sich um einen Einwilligungsvorbehalt, eine gesetzliche Erlaubnis zur Datenerhebung, etwa im Landeshochschulgesetz, ist demnach nicht möglich. Die Einwilligung wiederum bedarf gem. § 4a BDSG grundsätzlich der Schriftform, ausgeschlossen ist demnach eine elektronische Einwilligung. Eine Einwilligung zur Einrichtung einer elektronischen Signatur müsste demnach bei den Studierenden bei der Immatrikulation schriftlich eingeholt werden.

Erschöpfung der Prüfungskapazität

Darf die Zulassung zur Prüfung wegen fehlender Computerarbeitsplätze abgelehnt werden?

Fraglich ist, ob die Zulassung zur Prüfung unter Hinweis der Erschöpfung der Prüfungskapazität, weil beispielsweise nicht genügend Computerarbeitsplätze vorhanden sind, abgelehnt werden kann. Hier kann die Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht herangezogen werden.

Auf die Erschöpfung der Ausbildungskapazität kann sich eine Hochschule nur dann berufen, wenn effektiv alle Ressourcen genutzt und es faktisch unmöglich ist, weitere Studierende auszubilden.

Daraus wird der Schluss gezogen, dass eine faktische Erschöpfung der Prüfungskapazität nur dann eintreten kann, wenn alle geeigneten Prüfer/innen erkrankt sind. Zu räumlichen Engpässen ist nach der juristischen Literatur § 14 Abs. 2 Nr. 1 KapVO heranzuziehen.[12] Eine Verminderung der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Kapazität kommt nur in Betracht, wenn die Durchführung der ordnungsgemäßen Lehre (hier Prüfung) beeinträchtigt ist. Genannt werden in der Verordnung das Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe oder Ausstattung oder das Fehlen ausreichender sachlicher Mittel. Aber selbst dann kann dies nach der juristischen Literatur nur zu einer Verzögerung der Prüfung führen, nicht aber zu einer Ablehnung der Zulassung.[13] Die EDV-Ausstattung ist demnach auf die prüfungsberechtigten Studierenden anzupassen bzw. es sind zusätzliche Prüfungstermine anzuberaumen.

Fehlerhafte Aufgaben

Wie ist mit fehlerhaften Aufgabenstellungen umzugehen? Welche Sorgfaltspflichten sind bei der Aufgabenerstellung einzuhalten?

Fehlerhafte Aufgaben müssen im Nachhinein aus der Bewertung herausgenommen (Eliminierungsgebot) werden, ohne dass sich durch die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben ein Nachteil für den Prüfling ergibt. Weiterhin gilt ein individuelles Eliminierungsverbot beim Ankreuzen von sachlich vertretbaren Antworten bei mehrdeutigen Fragen und Antworten die entgegen der Musterlösung die wahrhaftig richtigen sind, sowie bei folgerichtigen Antworten im Falle erkennbarer Druckfehler. Nachträgliche Änderungen der Anzahl und Bewertung von Prüfungsfragen z.B. auch im Rahmen eines berechtigten Einspruchs z.B. nach Klausureinsicht sind zu dokumentieren.

Offensichtlich fehlerhaft sind unlösbare Aufgaben, wie beispielsweise die Multiplikation oder Division durch 0, sowie systemwidrige Mehrfachlösung.

Nach Eliminierung der fehlerhaften Aufgaben erfolgt die Bewertung anhand der verminderten Zahl der Aufgaben. Dadurch ändert sich die vorher vom Prüfungsamt festgelegte relative Bestehensgrenze.

Fachlich vertretbare (Mehrfach-)Antworten müssen zu Gunsten des Prüflings berücksichtigt werden. Nach dem Bundesverfassungsgericht gibt es keine „Bestantwort“, es genügt die Auswahl von fachlich vertretbaren Lösungen (Antwortspielraum des Prüflings). Hier ist dann eine individuelle Bestehensgrenze zu ermitteln. Eine vorbeugende Fehlerkontrolle sollte durch eine Item-Analyse durchgeführt werden.

BVerfG, 17.4.1991 - 1 BvR 213/83

Für berufsbezogene Prüfungen besteht der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf.

BVerfG, 17.4.1991 - 1 BvR 138/87

Entspricht eine Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeit zugänglich waren, so darf sie nicht als falsch gewertet werden.

Sofern eine systemwidrige Frage nicht eliminiert bzw. eine vertretbare Frage nicht als richtig berücksichtigt wird und deswegen die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird, kann eine Amtspflichtverletzung vorliegen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).

BGH, 9.7.1998 - III ZR 87/97

Darüber hinaus beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit auch Geltung für die Durchführung des Prüfungsverfahrens. … In Anbetracht dieser grundrechtlichen (Verfahrens-)Garantien im Bereich des Prüfungswesen kann es nicht zweifelhaft sein, dass die den mit der Erstellung von Prüfungsaufgaben und der Durchführung von Prüfungen betrauten Ämtern und Stellen obliegenden Amtspflichten grundsätzlich auch gegenüber den Prüflingen als den geschützten Dritten bestehen.

Nach dem für die Amtshaftung vorausgesetzten objektiven Sorgfaltsmaßstab kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Jeder Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen.

Eine objektive Fehleinschätzung der Rechtslage begründet jedoch dann keinen Schuldvorwurf, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält. Die Bediensteten der Hochschule bzw. des Landesprüfungsamtes trifft nach dem Bundesgerichtshof schon dann den Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn sie bei Erarbeitung einer Prüfungsaufgabe die Mehrdeutigkeit der Fragestellung hätten erkennen und diesen "Prüfungsfehler" durch eine andere Formulierung vermeiden können.

Gesetzesvorbehalt

Welche gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten?

Die Durchführung von Prüfungen und damit einhergehende Prüfungsentscheidungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Dieser Gesetzesvorbehalt für Prüfungen folgt aus Art. 12 Abs. 1 und 2 GG, da jedes Prüfungsverfahren das Recht auf freie Berufswahl (Berufszugangsschranke) tangiert. Das Nichtbestehen einer abschließenden Prüfung ist ein belastender Verwaltungsakt und somit ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können. Bei den neuen Bachelor-/Master-Studiengängen werden alle Module mit einer Leistungsüberprüfung (studienbegleitenden Prüfung) abgeschlossen und diese sind somit berufsbezogen. Damit ist jede Modulabschlussprüfung gerichtlich anfechtbar. Für bestimmte berufsqualifizierende Studiengänge sind staatliche Prüfungsordnungen der Länder oder des Bundes verbindlich. Das sind beispielsweise die Juristenausbildungsgesetze (JAG) und die Verordnung zur Durchführung der Juristenausbildung (JAO) sowie die Lehrerausbildungsgesetze (LABG) und die Lehramtsprüfungsordnungen (LPO) der Länder. Auf Bundesebene sind die Approbationsordnungen für Ärzte (ÄApprO, ZÄPrO, TAppV) und Apotheker (AApprO) zu nennen.

Rechtssatzcharakter haben auch die Prüfungsordnungen, die von Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltung erlassen worden sind.

Gleichwertigkeit unterschiedlicher Prüfungsformen

Unter welchen Voraussetzungen können schriftliche Prüfungen an Computern mit mündlichen Prüfungen gleichwertig sein?

Fraglich ist, ob mündliche Prüfungen durch schriftliche Prüfungen mit elektronischen Endgeräten in der PO den Studierenden zur Wahl bei der Prüfungsanmeldung gestellt werden können. Das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) im Sinne einer zuverlässigen Vermittlung gleicher Startchancen für alle Prüflinge, die den Zugang zu einem Beruf anstreben, erfordert, dass die schriftliche Prüfung mit elektronischen Eingabegeräten und die mündliche Prüfung gleichwertig sein müssen.

Schriftliche Prüfungen mit elektronischen Eingabegeräten und mündliche Prüfungen sind als gleichwertig anzusehen, wenn die Prüfungen ihrem Inhalt und ihrer Form, sowie ihrem gesamten zeitlichen Umfang im Ergebnis gleichzusetzen sind. Für die Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit ist schwerpunktmäßig deren inhaltliche Vergleichbarkeit entscheidend.[14] Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit und der Freiheit der Berufswahl folgt nicht zwingend, dass gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht insbesondere nach denselben Maßstäben bewertet werden müssen.

Gleichheit liegt zunächst bei einer standardisierten Prüfung, bei der alle Prüflinge unter identischen Bedingungen geprüft werden, vor. Standardisierte Prüfungen können jedoch nur im selben Prüfungsformat bereitgestellt werden. Ist dies, wie zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung, nicht zu erreichen, ist eine strukturierte Prüfung durchzuführen.

Strukturierte Prüfungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtmenge der Prüfungsaufgaben gewährleistet, dass alle Prüflinge über verschiedene Themen im gleichen Verhältnis befragt werden können, der Ablauf vor der Prüfung festgelegt wird, im Voraus ein Beurteilungsschema mit entsprechendem Arbeitsblatt erstellt wurde und es ein nachvollziehbares Verfahren gibt, wie bei unterschiedlichen Beurteilungen durch verschiedene Prüfer vorgegangen werden soll.

Schreibt die PO für mündliche Prüfungen eine strukturierte Prüfung (SOE) vor, ist die schriftliche Prüfung mit elektronischen Endgeräten ebenfalls strukturiert auszugestalten. Um eine Gleichwertigkeit der strukturierten mündlichen und schriftlichen Prüfung zu erreichen, muss der Aufgabentyp vergleichbar sein. Dieses ist zumindest bei dem Antwort-Wahl-Verfahren fraglich, da bei einer mündlichen Prüfung Antworten in der Regel nicht vorgegeben werden bzw. ein Antwort-Wahl-Verfahren sich nicht für eine mündliche Prüfung eignet. Langtextverfahren, Kurztextverfahren, Bildanalyseverfahren und das fallbasierte Verfahren sind hingegen auch in einer mündlichen Prüfung umsetzbar.

Ungleichheit zwischen beiden Prüfungsformaten besteht in der Interaktionsmöglichkeit seitens des Prüflings und des Prüfers in der mündlichen Prüfung. In mündlichen Prüfungen sollten deswegen mehrere Aufgaben bzw. möglichst die gleichen Aufgaben wie in der schriftlichen Prüfung gestellt werden. Spontane Nach- oder Vertiefungsfragen sollten nur eingesetzt werden, um Verständnisprobleme zu beseitigen, damit die Standardisierung der mündlichen Prüfungen gewährleistet bleibt. Bei der Festlegung der Anzahl der Aufgabenstellungen sind sie nicht zu berücksichtigen.

Ein weiteres Problem ist die Prüfungszeit. Mündliche Prüfungen sind in der Regel kürzer als schriftliche Prüfungen bei denen die Schreibzeit berücksichtigt werden muss. Die MHH geht bspw. in § 16 ihrer Prüfungsordnung von einer Zeit bei mündlichen Prüfungen von 20-30 Minuten und bei schriftlichen Prüfungen von 30-45 Minuten bei gleicher Anzahl von Fragen eines Aufgabentyps aus.

Weil die Notengebung bei mündlichen Prüfungen im Gegensatz zu schriftlichen Prüfungen durch subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der Prüfer beeinflusst wird und die gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs daher nur eingeschränkt möglich ist, muss das dadurch bedingte Rechtsschutzdefizit soweit möglich durch eine weitgehende, einer schriftlichen Prüfung entsprechenden Protokollierung der Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden.

Informationspflicht des Prüfungsamtes

Wieweit reicht die Informationspflicht im Hinblick auf elektronische Kommunikation im Prüfungsverfahren?

Bei der Gestaltung des Prüfungsverfahrens sind hinreichend Maßnahmen zu treffen, die das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären können. Daraus resultieren eine Informationspflicht der Hochschule und ein Informationsanspruch des Prüflings. Zudem ist die Prüfungsdurchführung hinreichend zu protokollieren und zu dokumentieren sowie die Prüfungsbewertung zu begründen. Das PA hat den Prüflingen alle wesentlichen Informationen über das Prüfungsverfahren mitzuteilen und auf sachdienliche Anträge und Erklärungen hinweisen. Diese Informationspflichten sind in der PO geregelt, ergänzend gilt § 25 VwVfG. Anmeldefristen, Prüfungsorte sind so bekannt zu geben, dass alle Prüflinge üblicherweise Kenntnis davon nehmen können. Bei Zusendung von Mitteilungen im Prüfungsverfahren per E-Mail sollte ein vorheriger Hinweis erfolgen, dass die Prüflinge im Zeitraum des Prüfungsverfahrens ihre E-Mails regelmäßig kontrollieren müssen. Häufig enthält diesen Hinweis bereits die PO.

Malus-Punkte

Dürfen falsche Antworten mit Punkteabzug bewertet werden?

Ein Bonus-Malus-System, welches falsche Antworten mit Punktabzug bewertet, soll das dem Antwort-Wahl-Verfahren immanente Richtig-Falsch-Raterisiko verringern. Solche Bewertungsverfahren werden für Lernerfolgskontrollen oder Prüfungsarbeiten mit Wiederholungsmöglichkeit zulässig und ihre ausbildungsbezogene Berechtigung haben; nicht jedoch bei Abschlussarbeiten oder letztmaligen Wiederholungsprüfungen.

OVG NRW, 16.12.2008 – 14 A 2154/08

Ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl haben, muss so gestaltet sein, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat. Ein Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, fehlt diese Eignung.

Allenfalls innerhalb einer MC-Frage sind Malus-Punkte zulässig, wobei das Punkteendergebnis einer Frage niemals weniger als 0 Punkte betragen darf, d.h. die Mitnahme von Minuspunkten über die Frage hinaus ist unzulässig.

Manipulationen

Wie werden Manipulationen verhindert?

Computergestützte Klausuren beinhalten aufgrund der technischen Hilfsmittel eine gewisse Gefahr von Manipulationen, auf der anderen Seite werden Täuschungen erschwert bzw. sind durch die Protokollierung nachweisbar. Automatisch generierte Klausuren ermöglichen das zufällige Zusammenstellen der Aufgaben, ein Abschreiben ist nicht mehr möglich. Die Systemkonfiguration ist anzupassen und auf die Steuerung zugelassener Programme zu begrenzen. Es sollte eine Software genutzt werden, welche den Computer in einen sicheren Prüfungsmodus versetzt, was bedeutet, dass die Prüflinge keine ungewünschten Webseiten öffnen können (z. B. Safe Exam Browser, http://www.safeexambrowser.org). Zudem kann die Bearbeitungszeit so bemessen werden, dass ungewünschte Kooperationen nicht zustande kommen können.

Mischklausuren

Wie sind Kombinationen von MC-Aufgaben und anderen Aufgaben in einer Klausur (Mischklausur) in der PO zu verankern und welches Bewertungsschema ist anzuwenden?

Enthält eine Prüfung Antwort-Wahl-Fragen nur anteilig (Mischklausur), erscheinen detaillierte Festlegungen zur Bestimmung der Bestehensgrenze umso weniger erforderlich, je weniger Antwort-Wahl-Fragen enthalten sind.

OVG NRW, 16.12.2008 – 14 A 2154/08

Trotz der strukturellen Besonderheiten von Antwort-Wahl-Verfahren als Bestandteil von Prüfungen erscheint eine detaillierte Regelung etwa von absoluten und relativen Bestehensgrenzen jedenfalls umso weniger erforderlich, je kleiner der in einem Antwort-Wahl-Verfahren gestellte Klausuranteil ist. Denn dann können Anforderungen, Antwortverhalten der Studierenden und Ergebnisse in einer Weise überschaubar und differenzierbar sein, wie dies auch bei herkömmlicher Aufgabenstellung der Fall ist.

Eine Gleichbehandlung mit reinen Antwort-Wahl-Prüfungen erscheint insbesondere dann nicht erforderlich, wenn mit anderen Fragetypen in einer Prüfung mehr Punkte zu erreichen sind, als zum Bestehen einer Prüfung nötig sind bzw. auch ein Totalausfall im Antwort-Wahl-Teil nicht zwingend zum Nichtbestehen der Prüfung führen muss. Um diese Frage in der PO zu adressieren, kann z.B. ein gestuftes Verfahren gewählt werden abhängig vom Anteil der Antwort-Wahl-Fragen.

Personenbedingte Beeinträchtigung

Wie sind personenbedingte Beeinträchtigungen bei Prüfungen mittels Computer zu berücksichtigen?

Von der Störung der Prüfung durch äußere Einwirkungen sind personenbedingten Behinderungen, wie persönliche Behinderungen und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen zu unterscheiden, welche den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren. Beispielsweise Seh- und Hörstörungen oder Behinderung beim Schreiben. Diese Behinderungen stellen eine rechtserhebliche Ungleichheit der Chancen dar und sind durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen, wie Schreibzeitverlängerung auszugleichen (§ 16 Abs. 4 HRG, § 7 Abs. 3 S. 5 NHG). Auch eine besondere Konfiguration des Computers, wie größere Schrift als Lesehilfe oder bestimmte Eingabehilfen sind denkbar. Eine Überkompensation der Nachteile dient aber nicht der Chancengleichheit, sondern verletzt diese.[15]

Prüfungsvergünstigungen aufgrund personenbedingten Behinderungen sind vom Prüfling beim Prüfungsamt im Voraus, meist bei der Zulassung, zu beantragen. Die Versagung stellt ein Verwaltungsakt mit entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten dar.[16]

PIN/TAN-Verfahren

Was besagt das PIN/TAN- Verfahren und was ist bei Verlust der persönlichen TAN-Liste zu beachten?

Das PIN/TAN-Verfahren stammt aus dem Bereich des Online-Banking. Hierbei öffnet der/die Studierende mit einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) das Portal. Das Portal kann das Prüfungsverwaltungssystem mit vorgeschalteter Selbstbedienungsfunktion sein oder eine Schnittstelle über das Lernmanagementsystem.

Bei letzteren ist keine PIN erforderlich, sondern es erfolgt ein Login mittels Passwort. In ihrem Arbeitsbereich können die Prüflinge ihre Noten, die absolvierten Prüfungen und noch anstehenden Prüfungen sehen. Die eigentliche Transaktion erfolgt mit der Transaktionsnummer (TAN).

Bei den Transaktionsnummern (TAN) handelt es sich um sechsstellige Zufallszahlen. Die persönliche TAN-Liste erhält jede/r Studierende bei der Immatrikulation, die sicher verwahrt werden muss.

Bei Verlust lassen sich die TANs sperren und eine neue Liste wird ausgestellt. Der/die Studierende wählt eine Prüfung aus und meldet sich mit einer TAN an, die dann verbraucht ist.

Protokollierung der Prüfung

Ist eine elektronische Protokollierung (Tracking) der gesamten Eingaben in den Computer zulässig?

Die elektronische Protokollierung muss datenschutzkonform erfolgen. Neben Beweiszwecken kommen auch der Zweck der Evaluierung von E-Prüfungen oder die Erstellung von Lernprofilen zur Studienberatung in Betracht.

Teilweise werden die Prüfungen über Prüfungsinfrastrukturen der Lernmanagementsysteme abgenommen. Die Prüfung erfolgt demnach über ein passwortgeschütztes Portal im WWW. Das Dienstangebot stellt ein Telemediendienst nach dem Telemediendienstgesetz dar (TMG), für das die besonderen bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften in den §§ 11 ff TMG zu beachten sind.

Werden die Prüfungen als Präsenzprüfungen mittels an Servern konnektierten Computern durchgeführt, mithin ein Netzwerk aufgebaut, ist die Hochschule auch Anbieter von Telekommunikationsdiensten, was zur Anwendung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mit seinen weiteren bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften in den §§ 91 ff TKG führt. Zum Anderen wird eine technische Infrastruktur geschaffen. Der weite Begriff des Anwendungsbereiches des TKG erfasst nicht nur herkömmliche Telekommunikationsstrukturen, sondern auch verbundene Rechnersysteme, die gegebenenfalls auf Infrastrukturen Dritter aufsetzen und bei denen die Signalübertragung durch Dritte erbracht wird.

Demnach kann es sich bei einer Prüfungsinfrastruktur im Lernmanagementsystem oder einem eigens eingerichteten Prüfungssystems für Präsenzprüfungen um einen nach dem TMG zu beurteilenden Telemediendienst hinsichtlich des inhaltlichen elektronischen Angebots (Prüfungsaufgaben) und um einen Telekommunikationsdienst hinsichtlich der geschaffenen Netzwerkstruktur handeln.

Deswegen ist auf die Datenschutzbestimmungen sowohl des TMG als auch des TKG gleichermaßen einzugehen. Das TKG findet Anwendung auf geschäftsmäßig erbrachte Angebote von Telekommunikation, d. h. für Dritte mit oder ohne Gewinnerziehungsabsicht nachhaltig erbrachte Dienste (§ 3 Nr. 10 TKG).

Erfasst werden somit auch auf eine gewisse Dauer angelegte nicht-kommerzielle Leistungen von Hochschulen, soweit diese Telekommunikationsdienste auch für private Zwecke mit genutzt werden können.

Das TMG findet Anwendung auf Angebote zur Nutzung des Internets oder anderen Netzen für Dritte einschließlich solcher von öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird (§ 1 Abs. 1 S. 2 TMG). Das TMG erfasst demnach auch Hochschulen als nicht-kommerzielle öffentliche Anbieter von Lerninhalten und Prüfungen.

Die Anwendung der Datenschutzvorschriften des TKG und des TMG setzen aber ein Anbieter-Nutzer-Verhältnis (Dienste für Dritte) voraus. Fraglich ist, ob zwischen der Hochschule und ihren Mitgliedern ein solches vorliegt, da die Studierenden und Hochschulbeschäftigten die hochschuleigenen Informationsdienste im Rahmen der internen Aufgabenwahrnehmung nutzen.

Dem Anwendungsbereich der Datenschutzvorschriften des TKG unterfallen auch Leistungen, die für Teilnehmer geschlossener Nutzergruppen, wie den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschulen als öffentliche Stellen des Landes, erbracht werden. Denn § 91 Abs. 2 TKG stellt lediglich klar, dass für geschlossene Nutzergruppen öffentlicher Stellen der Länder, anstelle des BDSG das NDSG vorrangig gilt und schließt diese nicht vom Anwendungsbereich des TKG aus. Somit ist das TKG auch auf Prüfungsinfrastrukturen der Hochschulen anzuwenden. Problematischer ist, ob die Datenschutzvorschriften des TMG anwendbar sind, da die Bereitstellung von Inhalten ausschließlich für Mitglieder und Angehörige der Hochschule erfolgt. Die Datenschutzvorschriften des TMG finden keine Anwendung, sofern die Bereitstellung solcher Dienste ausschließlich im Arbeits- oder Dienstverhältnis oder ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen innerhalb oder zwischen öffentlichen Stellen erfolgt (§ 11 Abs. 1 TMG). Studierende und Doktoranden stehen zum größten Teil nicht im Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Hochschule, so dass diese Ausschlussalternative für diese Gruppe nicht greift. Die Prüfungsinfrastruktur dient aber ausschließlich zur Steuerung von Arbeitsprozessen, nämlich der Abnahme von Prüfungen.

Den Mitgliedern der Hochschule (Prüflingen, Prüfern, Mitarbeiter des PA) steht der Abruf der Prüfungsinhalte nur zur dienstlichen oder hochschulrechtlichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung und die private Nutzung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Nutzung erfolgt gerade nicht durch von der Hochschule verschiedene Personen, sondern allein durch Mitglieder dieser Institution im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschule. Ein Anbieter-Nutzer-Verhältnis wird demnach in der Regel nicht vorliegen und das TMG nicht anwendbar sein. Nach § 15 Abs. 1 TMG wäre es dann auch nur zulässig, die zur Inanspruchnahme des Prüfungssystems erforderliche Bestands- und Nutzungsdaten zu verarbeiten. Nach Ende der Prüfung wären diese zu löschen. Nutzerprofile wären zur bedarfsgerechten Gestaltung des Prüfungssystems § 15 Abs. 3 TMG nur dann zulässig, sofern es sich um pseudonymisierte Profile handelt. Eine Zuordnung zu einzelnen Prüflingen wäre auch nur mit Einwilligung möglich.

Nach § 17 Abs. 3 NHG bedarf die Datenverarbeitung zur Beurteilung des Ablaufs von Prüfungen der Einwilligung oder einer Ordnung. Zudem sind auch hier nur anonyme Statistiken zum Prüfungsverhalten zulässig. Im Ergebnis können lediglich anonyme Nutzerprofile erstellt werden.

Eindeutig anwendbar sind hingegen die Vorschriften des TKG. § 95 Abs. 1 S. 1 TKG gestattet dem Dienstanbieter, Bestandsdaten (Kundendaten) eines Teilnehmers zu erheben und zu verwenden, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über die Nutzung von Telekommunikationsdiensten zwischen dem Dienstanbieter und dem Teilnehmer erforderlich sind. Die Hochschulmitglieder sind mangels Vertragsverhältnis jedoch nicht Teilnehmer, sondern Nutzer i. S. des TKG. Dieser Erlaubnistatbestand greift somit nicht.

Nutzerbezogene Verkehrsdaten dürfen nach § 96 TKG vom Dienstanbieter erhoben und verwendet werden, soweit dieses zu den im Gesetz genannten Zwecken erforderlich ist. Diese Daten gehören zu den datenschutzrechtlichen sensibelsten Daten, denn sie lassen erkennen, von welchem Anschluss wann mit wem wie lange kommuniziert wurde. Verkehrsdaten fallen unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Abs. 1 GG.

Diese erforderlichen Verkehrsdaten werden in § 96 Abs. 1 TKG in Nr. 1 bis Nr. 5 aufgezählt. Dies sind die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse (z. B. IP-Adresse), personenbezogene Benutzerkennungen (z. B. ID, Benutzerkennwort und Passwort). Des Weiteren Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung, sowie die übermittelte Datenmenge soweit diese relevant für die Entgeltabrechnung sind. Zudem die Art der Datenübertragung, welche der Nutzer in Anspruch genommen hat.

Bei festgeschalteten Verbindungen dürfen Beginn und Ende der Verbindung sowie die übermittelte Datenmenge verwendet werden, soweit diese für die Entgeltabrechnung relevant sind. Nr. 5 stellt einen Auffangtatbestand dar und ermöglicht die Verwendung aller sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie Entgeltabrechnung notwendigen Verkehrsdaten.

Verarbeitet werden dürfen demnach die zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation und die zur Entgeltabrechnung erforderlichen Verkehrsdaten. Bei der unentgeltlichen Abnahme von Prüfungen kommt ausschließlich der Zweck der Aufrechterhaltung der Telekommunikation in Betracht. Grundsätzlich sind die Verkehrsdaten i. S. des § 96 Abs. 1 TKG nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.

Ausgenommen sind die gespeicherten Verkehrsdaten, die für einen in § 96 Abs. 2 genannten Zweck, erforderlich sind. Als Zweck kommt die Erbringung der Telekommunikationsdienste und die Erkennung und Beseitigung von Störungen bzw. Missbrauchs in Betracht (§§ 96, 97, 100 TKG). Daneben sieht § 96 Abs. 2 TKG die Verwendung der Verkehrsdaten für Zwecke, die durch andere gesetzliche Vorschriften begründet sind vor, wie Auskünfte an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden.

§ 100 TKG enthält zwei Erlaubnistatbestände. Zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen oder Fehlern der Telekommunikationsanlagen bzw. auch bei einem entsprechenden Verdacht, ist es nach § 100 Abs. 1 TKG zulässig, Bestands- und Verkehrsdaten der Nutzer zu erheben und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist. Sobald die Ursache bekannt ist, sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Des Weiteren ist es nach § 100 Abs. 3 TKG zulässig, bei Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte, Bestandsdaten und Verkehrsdaten zu erheben und zu verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind.

Eine rechtswidrige Inanspruchnahme liegt beispielsweise bei der Bedrohung oder Belästigung Dritter oder einem Verstoß gegen die Prüfungsordnung vor.

Die Hochschule ist berechtigt, den Gesamtdatenbestand der Verkehrsdaten der letzten sechs Monate zu erheben, die konkrete Indizien für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Dienstes enthalten. Aus diesen kann ein pseudonymisierter Gesamtdatenbestand gebildet und ausgewertet werden (§ 100 Abs. 3 TKG).

Zusammenfassend dürfen Verkehrsdaten über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zur Erkennung und Beseitigung von Störungen und Missbrauch des Prüfungssystems sowie für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind.

Andernfalls sind Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Die Prüflinge sind durch allgemein zugängliche Informationen über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten (§ 93 S. 3 TKG).

Prüfungsordnung

Wie müssen computergestützte Prüfungen in der PO geregelt sein? Wie ist zu verfahren, wenn die Prüfungsordnung durch Einführung der elektronischen Prüfung geändert wird?

Berufsbezogene Prüfungen deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist, greifen bei negativen Prüfungsentscheidungen in die grundgesetzlich verbürgte Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit des Grundrechtseingriffs ist, dass "wesentliche Merkmale der Prüfung", wie Leistungsanforderungen, Leistungsermittlung und Leistungsbewertung normativ zu regeln sind (Gesetzesvorbehalt). Dies gilt grundsätzlich auch für Hochschulprüfungen, die nach dem Landeshochschulrecht durch die maßgeblichen Gremien in Studien- und Prüfungsordnungen geregelt werden. Rechtlich relevante berufsbezogene Prüfungen sind neben Abschlussprüfungen (BA/MA) auch jede Prüfung deren Nichtbestehen einer Fortsetzung des Studiums entgegensteht. Nicht jedoch sonstige Leistungskontrollen.

Wesentlich ist, in welcher Form die Prüfung stattfindet. In den Prüfungsordnungen wird häufig zwischen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen unterschieden. Computergestützte Präsenzprüfungen sind nach der Rechtsprechung nicht als eine Art schriftliche Prüfung anzusehen. Aufgrund der technischen Besonderheiten und der Unsicherheiten der Authentifizierung des Prüflings handele es sich um eine neue Form der Leistungsermittlung, welche einer ausdrücklichen normativen Regelung in der Prüfungsordnung bedarf. Eine schriftliche Prüfung setzt voraus, dass das Prüfungsergebnis von dem Prüfling in Schriftform verfasst wird und als in dieser Form verkörperte Sprache auf einem Dokument (Schriftstück) für jedermann lesbar bleibt. Demzufolge wird in rechtlicher Hinsicht bei Einsatz elektronischer Medien stets zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform unterschieden (vgl. § 126a Abs. 1 BGB). Das gilt gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG auch für den Bereich des Prüfungsrechts.[17]

VG Hannover, 10.12.2008 - 6 B 5583/08

Eine Prüfung, bei der die auf einem Bildschirm angezeigten Prüfungsfragen ausschließlich durch das Markieren der vom Anwendungsprogramm vorgegebenen Antwortfelder mit einem Eingabegerät beantwortet werden und die Fragen und Antworten ausschließlich als digitale Informationen auf einem Speichermedium verbleiben, stellt keine schriftliche Prüfung dar.

Häufig werden E-Klausuren im Antwortwahlverfahren durchgeführt. Eine solche E-Klausur kann ganz oder zu einem großen Teil aus geschlossenen Aufgaben nach dem Antwortwahlverfahren bestehen. Die Prüfungsart Antwortwahlverfahren umfasst verschiedene Aufgabentypen, die alle gemeinsam haben, dass zur Beantwortung einer Aufgabe aus vorgegebenen Antwortoptionen eine oder mehrere richtige Antwort(en) ausgewählt werden müssen. Fraglich ist, ob auch das Antwortwahlverfahren einer expliziten Regelung in der Prüfungsordnung bedarf.

Mit dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen in Bezug auf medizinischen Staatsprüfungen, welche bundeseinheitlich durch das IMPP abgenommen werden, befasst. Die Neugestaltung des Prüfungsverfahrens stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar und bedarf einer normativen Regelung (§ 14 ÄAppO). Das Antwortwahlverfahren zwinge zu einer völlig veränderten Form der Leistungsbewertung. Da die Prüfungsleistung lediglich in einem Ankreuzen der für richtig gehalten Antworten besteht, kommt nach Abschluss der Prüfung nur noch eine rein rechnerische Auswertung in Betracht, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung lasse. Die eigentliche Prüfertätigkeit werde vorverlagert und auf das IMPP übertragen, so das Bundesverfassungsgericht.[18] Nach Staatsexamensprüfungen mit überdurchschnittlicher Durchfallquote (Katastrophen-Physikum) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass sich die Bestehensgrenze nicht allein vom Hundertsatz der geforderten Antworten ergeben darf (absolute Bestehensgrenze), sondern in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen muss (relative Bestehensgrenze). Dies liege darin begründet, dass aufgrund der vorverlagerten Prüfertätigkeit (Festlegung des Fragenkatalogs und der korrekten Antworten) eine nachträgliche Korrektur von ungewollten Schwankungen im Schwierigkeitsgrad oder Missverständlichkeiten durch die Bewertung im Vergleich zu herkömmlichen Klausuren (Anpassung des Bewertungsmaßstabs noch im Bewertungsvorgang) ausgeschlossen sei.[19]

Nicht abschließend geklärt ist, ob dieser Gesetzesvorbehalt auch für berufsbezogene universitäre Leistungsnachweise, die im Antwortwahlverfahren durchgeführt werden sollen, gilt. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen hält eine normative Grundlage bei allen berufsbezogenen Hochschulprüfungen für zwingend.[20]

Sächsisches OVG, 25.5.2010 - 2 B 78/10

Schriftliche Prüfungen dürfen nur dann als Antwort-Wahl-Verfahrens durchgeführt werden, wenn die Prüfungsordnung abstrakt-generelle Regelungen über die Tätigkeit von Prüfungsausschuss und Prüfern bei der Aufgabenstellung sowie über die Bestehensvoraussetzungen enthält, die der Eigenart des Antwort-Wahl-Verfahrens Rechnung tragen.

Inhaltlich müsse die Prüfungsordnung nach Auffassung des OVG Sachsen Regelungen bzgl. Prüfertätigkeit, Bestehensgrenze und Notenvergabe vorsehen. Es dürfe nicht einzelnen Prüfern überlassen werden, Bewertungsregeln und Bestehensvoraussetzungen autonom festzulegen. In der Prüfungsordnung dürften keine absoluten Bestehensgrenzen (bspw. 60% der Fragen müssen korrekt beantwortet werden, um zu bestehen) festgeschrieben werden. Vielmehr müssten zusätzlich relative Bestehensgrenzen verwendet werden (bspw. die Klausur ist bestanden, wenn die Zahl der vom Prüfling korrekt beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge um nicht mehr als 20% unterschreitet). Grund dafür sei, dass die Prüfungsordnung sicherstellen muss, dass der Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfung bei der Bemessung der Prüfungsnote eine Rolle spiele. Bei normalen schriftlichen Klausuren könne eine Bewertung in Kenntnis der Gesamtleistung aller Prüflinge erfolgen. Über die Gesamtleistung aller Prüflinge können Rückschlüsse auf den Schwierigkeitsgrad der Klausur getroffen werden. Der Prüfer kann sich daher bei der Bewertung jeder einzelnen Klausur am Schwierigkeitsgrad der Klausur orientieren. Dies muss auch bei Prüfungen im Antwortwahlverfahren gewährleistet werden.

Nach dem Oberverwaltungsgericht NRW ist eine Regelung des Antwortwahlverfahrens in der Prüfungsordnung nicht zwingend, sondern vom Einzelfall abhängig. Für jeden Einzelfall muss geprüft werden, ob das konkret gewählte Antwortwahlverfahren einer besonderen normativen Grundlage bedarf, weil die Prüfertätigkeit, wie bei den medizinischen Prüfungen, vom nach der Prüfungsordnung berufenen Prüfer auf einen anderen, nämlich dem Aufgabensteller, verschoben wird. Eine über die sonst erforderliche gesetzliche Grundlage hinausgehende gesetzliche Regelung bedürfe es jedenfalls dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Prüfer korrigierte Klausur nicht auch von ihm selbst gestellt wurde. Gleiches gelte in diesen Fällen für das dann zu verneinende Erfordernis einer normativen Festlegung von relativen Bestehensgrenzen, weil eine Klausur gewöhnlich nach dem individuellen Bewertungsschema des jeweiligen Prüfers bewertet werden dürfe.

OVG NRW, 11.11.2011 - 14 B 1109/11

Richtig ist, dass beim Antwort-Wahl-Verfahren ein wesentlicher Teil der prüfungsrechtlich relevanten Entscheidungen oder sogar, wenn die Bewertung der einzelnen richtigen oder falschen Antworten vorgegeben ist, die gesamte Prüfertätigkeit auf die Fragestellung vorverlagert wird.

Sollte somit im Einzelfall die Prüfertätigkeit in dieser Weise vom nach der Prüfungsordnung berufenen Prüfer auf andere verschoben werden, bedarf dies einer normativen Ermächtigung. Weiter gilt für die normative generelle Festlegung von Bestehensgrenzen für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, dass solche Grenzen wegen der unvermeidlichen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad zwischen einzelnen Prüfungen nicht nur an die absolute Zahl richtiger Antworten anknüpfen dürfen, sondern auch relativ auf das Verhältnis zu einer Normalleistung der jeweiligen Prüfung bezogen werden müssen.

Insofern der Anteil an Fragen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren an einer Prüfung grundsätzlich 50% (Mischklausur) nicht übersteigt, ist die Prüfung insgesamt nicht als Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren zu bewerten und keine besondere Berücksichtigung in der PO erforderlich. Sollen Prüfungen zu mehr als 50% oder komplett im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, ist das Antwort-Wahl-Verfahren explizit in den Katalog der Prüfungsformen in der PO aufzunehmen. Die PO müssen die besonderen Anforderungen der Rechtsprechung an diese Prüfungsart in Bezug auf Bewertung und Qualitätssicherung erfüllen.

Sofern eine Prüfungsordnung zwecks Einführung elektronischer Prüfungen geändert werden muss, stellt sich die Frage nach einer Übergangsregelung für die nach der alten Prüfungsordnung studierenden. Aufgrund des Vertrauensschutzes ist es unzulässig im laufenden Prüfungsverfahren Änderungen der Prüfungsbedingungen durch Änderung der Prüfungsordnung vorzunehmen.

Ansonsten ist es möglich eine Prüfungsordnung abzuändern und auch die Bestehensgrenze zu erhöhen. Dies gilt auch bei studienbegleitenden Modulprüfungen selbst dann, wenn Studierende bereits nach der alten Prüfungsordnung Leistungen erbracht haben und sich nun die Art einer Prüfungsleistung ändert (elektronische Prüfung statt schriftlicher Prüfung).

Es besteht grundsätzlich kein Vertrauensschutz der Studierenden, nach der Prüfungsordnung das Studium zu beenden, nach welcher sie das Studium aufgenommen haben. Im Einzelfall kann zur Vermeidung übermäßiger, unzumutbarer Benachteiligungen eine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen werden.[21]

Qualitätssicherung

Die erstellten Aufgaben und Antworten sind vor Aufnahme in eine Prüfung in Bezug auf Ihre Eignung in einem definierten Verfahren zu überprüfen. U.a. empfiehlt sich ein Pre-Review-Verfahren sowie die Berücksichtigung von Ergebnissen von Item-Analysen bei erneuter Verwendung von Aufgaben oder nach einem Testlauf neu erstellter Aufgaben. Dieses Verfahren und die Art und Weise der Dokumentation der Aufgabenentwicklung nach diesem Verfahren ist idealerweise in Verfahrensanweisungen eines Qualitätsmanagementsystems dokumentiert. Die Aufgaben müssen auf die für den Beruf bzw. Studienziel allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

Alle möglichen Lösungen müssen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert werden, dass sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind, d. h. jeweils nur eine richtige Lösung zulassen. Die Bereitstellung von individuellen Klausuren stellt grundsätzlich kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, sofern diese Klausuren aus einem standardisierten Fragenkatalog zusammengestellt werden, der die Gleichwertigkeit hinsichtlich Schwierigkeitsgrad, Bearbeitungsdauer und Themenzugehörigkeit der Klausuren insgesamt gewährleistet.

Vor der Endauswertung sollte eine teststatistische Analyse der Prüfungsaufgaben (Item-Analyse) im Hinblick auf Trennschärfe und Schwierigkeitsgrad erfolgen, um Hinweise auf fehlerhaft gestellte Aufgaben zu erhalten. Die Ergebnisse der teststatistischen Analyse der Prüfungsfragen sind zudem ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherung von Prüfungsaufgaben im Hinblick auf deren Wiederverwendung.

Speicherung von Klausuraufgaben

Was ist beim "Hosten" geeigneter Klausuraufgaben zu beachten?

Sind Klausuren vor der Prüfung von Rechnern z. B. in der Bibliothek abrufbar, liegt kein Täuschungsversuch vor, aber ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz seitens der Hochschule. Dies begründet einen Anspruch der Prüflinge auf Wiederholung der Klausur.[22] Folglich sind beim Hosten von „Klausurenschränken“ dem Stand der Technik entsprechende technische Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.

Schriftformerfordernis

Was ist bei einem Schriftformerfordernis zu beachten?

Das VG Hannover erklärte ein elektronisches Prüfungsverfahren mit schriftlich am PC gestellten Fragen und Antworten für nicht vereinbar mit einem in der Prüfungsordnung oder in einer anderen einschlägigen Norm normiertem Schriftformerfordernis.[23] Das OVG Koblenz hält hingegen bei Multiple-Choice-Prüfungen am PC die Schriftlichkeit dann noch gewahrt, wenn im PC schriftlich gestellte Aufgaben per Maus-Klick angekreuzt werden muss, welche der ebenso vorgelegten Antworten richtig ist.[24]

Dieser Entscheidung ist nicht zu folgen. Denn eine durch Rechtsvorschrift (hier PO) bestimmte Schriftform kann nach dem auch im Prüfungsverfahren maßgeblichen § 3a Abs. 2 VwVfG seit 2002 nur mit qualifizierter elektronischer Signatur i. S. des Signaturgesetzes (SigG) von 2001 durch elektronische Form ersetzt werden. Der Ersatz einer Unterschrift auf Papier ist also nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) möglich. Die Prüfungsordnung kann dies aber auch ausdrücklich ausschließen (§ 3a Abs. 2. Hs. VwVfG)und somit die elektronische Form gänzlich ausschließen.

Verlust der Prüfungsleistung

Wer ist für die Verluste der Prüfungsleistung verantwortlich?

Verlust einer Prüfungsleistung erfolgt bei computergestützten Prüfungen zwangsläufig im Gewahrsam der Hochschule. Denn kein Mausklick bzw. keine Eingabe über die Tastatur geht verloren. Ab der ersten Antwort wird die Prüfungsleistung sukzessive gespeichert und protokolliert. Für Verluste der Prüfungsleistung im Gewahrsam der Hochschule ist diese allein verantwortlich. Verluste nach der Bewertung sind unbeachtlich; Verluste vor der Bewertung begründen eine Wiederholung der Prüfung (Ersatzklausur).

Verarbeitung der Prüfungsdaten

Was ist bei der Verarbeitung der personenbezogenen Prüfungsdaten zu beachten?

Die Daten der Prüfungskandidaten müssen zunächst vom Prüfungsverwaltungssystem (PVS) in das Prüfungssystem (E-Klausursystem) übermittel werden. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und Zuordnungsfehler zu vermeiden.

Zunächst müssen die Daten der Prüfungskandidaten aus dem PVS exportiert werden. Dieses erfolgt systembedingt unterschiedlich. Eine Eintragung in das E-Klausursystem per Hand in eine Transferdatei durch die PA-Mitarbeiter ist beispielsweise dann erforderlich, wenn die Anmeldung in Papierform erfolgte. Wenn das PVS eine Exportmöglichkeit besitzt, kann ein automatischer Export einer Tabelle oder CVS-Datei aus dem PVS erfolgen.

Die Transferdatei muss nun in das E-Klausursystem importiert werden. Der Import der Daten in das E-Klausursystem kann wieder durch Eingabe per Hand und gleichzeitiger Vergabe von Login und Passwort erfolgen. Sofern das E-Klausursystem eine Importmöglichkeit (Schnittstelle) besitzt, kann die Tabelle oder CSV-Datei in das E-Klausursystem elektronisch eingelesen werden. Benutzerkennung und Passwörter werden ggf. automatisch generiert. Sofern das PVS über eine Schnittstelle direkt mit dem Prüfungssystem (E-Klausursystem) verbunden ist, ist ein direkter Zugriff des E-Klausursystems auf die Daten der Prüfungskandidaten des PVS über einen Webservice möglich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Erlaubnis diese vorsieht oder die Studierenden zuvor eingewilligt haben (§ 3 NDSG). Für eine Einwilligung ist im Verwaltungsverfahren kein Raum, zudem erginge diese im Prüfungsverfahren nicht freiwillig sondern ist zwingend erforderlich für die Teilnahme an der Prüfung.

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse über bestimmte oder bestimmbare Person. Der erforderliche Personenbezug liegt vor, wenn sich Daten auf eine einzelne Person beziehen, die konkret erkennbar ist oder mit Zusatzwissen bestimmbar ist. Hinsichtlich der Bestimmbarkeit kommt es auf die Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten der speichernden Stelle an, um ohne unverhältnismäßigen Aufwand einen Personenbezug herstellen zu können.

Es werden folgende personenbezogene Daten übermittelt: Name, Anschrift, Matrikelnummern, Studienverlauf (Studiengang, Fachsemesterzahl, besuchte Hochschulen, Art, Ergebnis, Datum und Fachsemester der bisher abgelegten Abschlussprüfungen sowie studienbegleitenden Leistungskontrollen, Exmatrikulationsnachweis), Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen, die zu Prüfungserleichterungen berechtigen sowie weitere Daten, die gemäß der PO zur Zulassung und Durchführung der Prüfung sowie Ausstellung der Zeugnisse erforderlich sind.

Als gesetzliche Erlaubnis kommt § 17 NHG in Betracht. Nach Abs. 1 ist es zulässig, diejenigen personenbezogenen Daten von Studienbewerbern (Zugangsprüfungen und Externenprüfungen) und Studierenden zu verarbeiten, die zur Teilnahme an Prüfungen erforderlich und durch Ordnungen festgelegt sind.

Die Datenverarbeitung im PVS muss demnach in einer Ordnung der Hochschule festgelegt sein. Entsprechende Regelungen können in Prüfungs-, Studien-, Immatrikulations- oder Datenverarbeitungsordnungen enthalten sein. Ergänzend finden die Vorschriften des NDSG Anwendung.

Die Datenverarbeitung muss zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich sein. Die Daten sind dann zur Erfüllung der Abnahme von Prüfungen erforderlich, wenn die Prüfungen ohne diese Information nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden können.

Die personenbezogenen Daten müssen zudem zum Zweck der Prüfung erhoben worden und verarbeitet werden. Die Erforderlichkeit und Zweckbindung muss für jeden Datenfluss zwischen PVS und Klausurensystem vorliegen.

Da sowohl das PVS als auch das E-Klausurensystem Datenverarbeitungsanlagen der Hochschule sind, ist hier fraglich, ob überhaupt Daten an Dritte weitergegeben werden und ein Übermitteln vorliegt. Dritte sind Personen oder Stellen außerhalb der Daten verarbeitenden Stelle (§ 3 Abs. 4 S. 2 NDSG). Daten verarbeitende Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt (§ 3 Abs. 3 NDSG).

Das Verhältnis von verantwortlicher Stelle und dem Dritten bestimmt sich nach dem sog. funktionalen Stellenbegriff. Danach sind Dritte alle Behörden, Stellen und Personen außerhalb der jeweiligen Hochschule und alle organisatorischen Teile innerhalb einer Hochschule, deren Funktion in keinen direkten Zusammenhang mit der konkreten Datenverarbeitung steht. Folglich ist auch eine hausinterne Weitergabe von Daten dann eine Übermittlung, wenn der vorgegebene Funktions- und Organisationsrahmen verlassen wird.[25]

So findet eine rechtlich relevante Datenübermittlung vom Studierendensekretariat zum zentralen Prüfungsamt oder jeweiligen PA des Fachbereiches statt. Ebenso rechtlich relevant ist die Datenübermittlung vom zentralen PA an das Klausursystem des Fachbereich bzw. der Fakultät.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Daten nach § 10 NDSG verarbeitet werden dürfen (§ 11 NDSG).

Der Tatbestand der Übermittlung von Daten, d.  h. deren Weitergabe an einen Dritten, kann dadurch erfüllt werden, dass die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten an den Dritten weitergibt oder dadurch, dass dieser dazu bereitgestellte Daten einsieht oder abruft.

Die Datenübermittlung vom Studierendensekretariat oder Immatrikulationsamt zum PA des Fachbereiches bzw. der Fakultät oder zentralen Prüfungsamt bedarf demnach der Regelung in einer Ordnung der Hochschule.

Ist das PA hingegen direkt an der Fakultät bzw. dem Fachbereich angesiedelt, handelt es sich um eine zulässige Datenübermittlung innerhalb einer öffentlichen Stelle. Bei dem PVS und dem E-Klausurensystem handelt es sich um eine zentrale Benutzerverwaltung der Fakultät oder des Fachbereiches, die auf den Servern des HRZ vorgehalten wird. Die Nutzung der Daten erfolgt hier innerhalb einer Organisationseinheit. Im Ergebnis liegt in diesem Fall kein Übermitteln i. S. des NDSG vor. Auch liegt kein automatisches Abrufverfahren nach § 12 NDSG vor; denn diese Vorschrift gilt nicht für ein Abrufverfahren innerhalb einer datenverarbeitenden Stelle. Hier liegt vielmehr eine bloße Datennutzung vor (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 NDSG).

Zeitverlängerung

Wann und wie ist eine Zeitverlängerung vorzunehmen?

Bei äußeren Einwirkungen, wie der Verzögerung der Prüfung am Beginn, der Klärung des Umgangs mit offensichtlich fehlerhaften Aufgaben oder Systemstörungen ist eine angemessene Schreibverlängerung zu gewähren. Angemessen ist eine der Dauer der Störung entsprechende Zeitverlängerung.[26]

Zugang und Nachweis bei E-Mail

Wer trägt die Beweislast für den Zugang für elektronisch übermittelte Dokumente?

Nach § 3a Abs. 1 VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente im Prüfungsverfahren zulässig, soweit der Prüfling hierfür einen Zugang eröffnet hat, also eine E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen vorhält. Wurde ein solcher Zugang eröffnet und entspricht die Datei den in der PO gesetzten Formvorschriften, dann geht diese zu, wenn sie so in den Machtbereich des Prüflings gelangt ist, dass dieser nach dem gewöhnlichen Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. E-Mails gelten als zugegangen, wenn sie in die Mailbox, mit anderen Worten den Posteingangsserver, des Empfängers gelangt sind. Mit Eingang der E-Mail in der Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über, wenn beispielsweise Störungen in seinem Machtbereich auftreten.[27]

Grundsätzlich trägt die Hochschule als Absender einer elektronischen Nachricht die Beweislast für deren Zugang. Für schriftliche und elektronische Verwaltungsakte ist dieses ausdrücklich in § 41 Abs. 2 Satz 3 HS. 2 VwVfG geregelt. Danach hat im Zweifel die Hochschule den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Sie kann sich hierzu der in § 26 VwVfG normierten Beweismittel bedienen. Das ist bspw. die Auskunft oder Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters. Fraglich bleibt allerdings, inwieweit an dieser Stelle ein solcher Anscheinsbeweis ausreichend sein kann, um dem Nachweiserfordernis zu genügen. Allein, dass die E-Mail beim Verwender ohne Fehlermeldung als gesendet verzeichnet ist, beweist nicht den Eingang beim Empfänger. Auch eine Lesebestätigung wird nur bedingt als belastbare Aussage angesehen. Hingegen ersetzt die qualifizierte elektronische Signatur nicht nur die Schriftform, sondern ermöglicht vor allem die eindeutige Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers sowie den Nachweis der Integrität der übermittelten Daten und somit den einwandfreien Zugang.[28]

Der Rücktritt mit Grund innerhalb der Frist, z. B. bei Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit, ist unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen und schriftlich (z. B. mittels Rücktrittsformular über HIS-QIS) von der Prüfung zurückzutreten und beim Prüfungsamt einzureichen. Zeitnah ist beim Amtsarzt vorzusprechen und das Attest dem Prüfungsamt innerhalb weniger Werktage zukommen zu lassen. Andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet.[29] Ein berechtigter Rücktritt mit Grund ist demnach wegen der erforderlichen Dokumentenvorlage nicht vollständig über das elektronische Prüfungssystem möglich.

Zulassung zur Prüfung

Ist die Zulassung zur Prüfung über ein elektronisches Prüfungssystem möglich? Welche Folge hat eine fehlerhafte Zulassung? Ist die nachträgliche Zulassung einzelner Prüflinge zulässig?

Auch ein Verwaltungsakt, wie die Zulassung oder Ablehnung zur Prüfung sowie die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, kann im Prüfungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2 VwVfG elektronisch ergehen. Elektronische Verwaltungsakte können, solange sie formfrei sind, durch eine einfache E-Mail erlassen werden.

Allerdings besteht die Pflicht der schriftlichen Bestätigung, wenn der Prüfling ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und dies unverzüglich verlangt. Hier sieht das VwVfG kein Ersatz der Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur vor. Dieser Rechtsanspruch erleichtert den Erlass elektronischer Verwaltungsakte ohne qualifizierte Signatur.

Für Studierende, die bereits eine Prüfung abgelegt haben, obwohl eine nicht der Prüfungsordnung entsprechende Anmeldung in elektronischer Form oder nicht fristgemäße Anmeldung durchgeführt wurde, gilt der Vertrauensschutz. Ein Fehler im Zulassungsverfahren berührt nicht zwangsläufig das Prüfungsverfahren im engeren Sinne oder die Prüfungsentscheidung. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsentscheidung. Dieser liegt bei Mängeln im Bereich bloßer Formalien seitens der Hochschule nicht vor.[30]

Die Zulassung eines Prüflings nach Beginn der Klausur, der auf die volle Prüfungszeit verzichtet, verletzt diesen gegenüber nicht den Gleichheitsgrundsatz. Dennoch ist die nachträgliche Zulassung von Prüflingen bei computergestützten Prüfungen zu vermeiden. Das Verlassen und Hinzukommen von Prüflingen birgt gerade beim Einsatz technischer Hilfsmittel die Gefahr der Manipulation und Weitergabe von prüfungsrelevanten Informationen an Dritte.[31]

Zuordnung der Prüfungsleistung

Wie wird die Identität der Prüflinge festgestellt und die Integrität der Prüfungsleistung gewährt? Wie kann die Zuordnung einer Klausur-Datei zu einem bestimmten Prüfling sichergestellt werden?

Vor Beginn der Prüfung ist die Identität des Prüflings zu überprüfen. Dies kann durch Vorlage des Studierendenausweises, Personalausweises oder Chipkarte erfolgen.

Die Prüfungsleistung muss dem Prüfling eindeutig zugeordnet werden können und die Prüfungsleistung muss in einem unveränderbaren Format abgespeichert werden, um die Integrität der Prüfungsleistung zu gewähren.

Die Aufzeichnungen des Anwendungsprogramms über die eingegebenen Prüfungsfragen ist im Zusammenhang mit den Markierungen der Antwortaussagen und mit Hilfe eines ausreichend sicheren technischen Nachweises ihrer Authentizität gemäß der PO zum Gegenstand einer Aufbewahrung und einer Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen zu machen.

Es kommt eine Authentifizierung und Zuordnung durch Unterschrift in Betracht. Die stärkste Beweiskraft hat die Urkunde (§ 416 ZPO). Eine Urkunde ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Schriftlich umfassen sowohl handschriftlich als auch am Computer hergestellte Urkunden.

Urkunden sind demnach:

  • die handschriftlich auf Papier niedergelegte und unterschriebene Klausur-Arbeit auf Papier,
  • die am Computer erstellte und ausgedruckte unterschriebene Klausur-Arbeit auf Papier,
  • die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klausur-Datei (möglich mit neuem Personalausweis sofern Hochschule ein Berechtigungszertifikat erwirbt).

Keine Urkunde ist die nur elektronisch im Computer gespeicherte Erklärung, da diese nicht aus sich heraus ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar ist.

Das gilt auch für Erklärungen auf:

  • elektronischem Papier (elektrophoretische Display),
  • Handhelds mit Schrifterkennung,
  • Unterschriftenpads,
  • Grafiktablets.

Im Streitfall stellt sich die Frage nach der Beweiskraft der elektronischen Klausur-Datei. Spätestens in einer prozessualen Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht wird die Hochschule bezüglich der Zuordnung einer elektronischen Klausur-Datei zum klagenden Prüfling gefragt: „Können Sie das beweisen?“

Es ist zwischen Urkundsbeweis und Augenscheinsbeweis zu unterscheiden. Diesbezüglich ist zwischen Klausur-Dateien mit qualifizierter elektronischer Signatur sowie Klausur-Dateien ohne dieser zu unterscheiden.

Nur ein elektronische Datei mit qualifizierter elektronischer Signatur ist der Beweiskraft einer privaten Urkunde gleichgestellt (§ 371a ZPO). Eine Urkunde ist der volle Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben wurden (§ 416 ZPO). Es gilt zunächst der Anschein der richtigen und vollständigen privaten Urkunde. Einfaches Bestreiten durch den Prüfling reicht zum Widerlegen nicht aus, sondern bedarf eines entsprechenden Tatsachenvortrages der ernstliche Zweifel erweckt, dass die Erklärung vom Inhaber des Signaturschlüssels abgegeben worden ist. Denkbar wäre ein Missbrauch des Schlüssels durch einen Unberechtigten.

Alle anderen Klausur-Dateien ohne qualifizierte elektronische Signatur sind sog. Augenscheinsobjekte (§ 371 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Datei ist Indiz dafür, dass die Datei von einer bestimmten Person angefertigt wurde. Dem Richter steht demnach ein Beurteilungsspielraum zu. Das Klausurensystem muss eine Funktion vorsehen, wo der Prüfling bestätigt, dass er die angezeigten Antworten tatsächlich so abgeben möchte.

Damit die Klausur-Datei taugliches Augenscheinsobjekt sein kann, sehen E-Klausurensysteme beispielsweise folgende Authentifizierung und Zuordnung der Prüfungsleistung vor:

  • Überprüfung der Identität des Prüflings bei Antritt der Prüfung durch Ausweis gegenüber Personal,
  • Einloggen mit Chipkarte, Vergabe zertifizierte Nutzerdaten und PIN,
  • Prüfling wird am Bildschirm angezeigt, was durch Personal überprüfbar ist,
  • Unterschrift unter kurzer, gesonderter Erklärung auf Papier, dass abgespeicherte Datei die abgegebene Prüfungsleistung ist oder
  • mehrfach Bestätigung bevor Speicherung ohne Änderungsmöglichkeit in einem (auch von Prüfern) nicht veränderbaren Dateiformat erfolgt.

Zweiprüferprinzip

Wann ist das Zweiprüferprinzip verpflichtend?

Das Zweiprüferprinzip ist nicht für alle Prüfungen zwingend sofern nicht durch (Hochschul-)Gesetz oder PO vorgesehen. Das Niedersächsische Hochschulgesetz schreibt das Zweiprüferprinzip nicht zwingend vor. Zwingend ist dies nur bei Abschlussprüfungen und letztmaligen Wiederholungsprüfungen.

Das Zweiprüferprinzip bzw. Kollegialprinzip wird aus dem Rechtsstaatsprinzip und der nur beschränkte verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen abgeleitet. Zwei Prüfer dienen der Objektivierung des Prüfungsergebnisses. Ein Abweichen von diesem Prinzip ist grundsätzlich nicht möglich bei letztmöglichen Wiederholungsprüfung dessen Nichtbestehen zur Einschränkung der Freiheit der Berufswahl führt. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn kein hinreichend qualifizierter Prüfer zur Verfügung steht bzw. der Prüfungsstoff stark vom Lehrstoff des Lehrenden abhängt.

Im Ergebnis darf in der PO nicht das Zweiprüferprinzip generell für alle (studienbegleitenden) Prüfungen ausgeschlossen werden, sondern muss das Zweiprüferprinzip für letztmalige Wiederholungsprüfungen und Abschlussprüfungen vorgesehen werden.

Das Zweiprüferprinzip ist dadurch umzusetzen, dass bereits bei der Erstellung der Klausur und der Festlegung der Antwortmöglichkeiten zwei Prüfer zusammenwirken. Verletzungen des Zweiprüferprinzips sind hier nicht heilbar.

OVG NRW, 16.12.2008 – 14 A 2154/08

Die Einschaltung eines zweiten Prüfers nur für die Klausur des Klägers wäre nicht rechtmäßig. Denn nur wenn alle Prüfungsarbeiten eines Termins von allen dazu berufenen Prüfern bewertete werden, ist gewährleistet, dass der individuelle Prüfungsmaßstab eines jeden Prüfers gleichermaßen auf jede der Bearbeitungen angewandt wird.

Musterordnungen

  • Musterprüfungsordnung Universität Hannover, näheres bei elsa
  • Allgemeine Prüfungsordnung Universität Osnabrück

Checkliste

  • Elektronische Prüfungen und MC-Klausuren als Prüfungsform explizit in PO vorsehen
  • Möglichkeit der Kombination verschiedener Prüfungsformen in einer Prüfung (Mischklausur) vorsehen
  • Neben absoluter Bestehensgrenze relative Bestehensgrenze bei MC-Klausur und Mischklausuren mit über 50% MC-Aufgaben festlegen
  • Hinreichend große Referenzgruppe (Mindestteilnehmerzahl) festlegen
  • Wiederholungsklausur erst bei nächsten regulären Prüfungstermin vorsehen
  • Regelung des Umgangs mit fehlerhaften Fragen festlegen
  • Mindestens zwei Prüfungsberechtigte erstellen MC-Klausur sofern Zwei-Prüfer-Prinzip durch PO/Gesetz vorgesehen

Textbausteine

Prüfungsanmeldung

  • Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form bis zwei Wochen vor dem Termin der Prüfung. Der Rücktritt von dieser Prüfung ist bis zu zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angaben von Gründen zulässig. Ein Rücktritt in den zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ist nur bei Anerkennung eines wichtigen Grundes durch das Prüfungsamt möglich.

Form der Prüfung

  • Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden. [Die Einzelheiten diese Verfahrens ist in Anlage x geregelt.]
  • Schriftliche Prüfungen können an einem elektronischen Eingabegerät durchgeführt werden. [Die technische Durchführung schriftlicher Prüfungen mit elektronischen Eingabegeräten ist in Anlage x geregelt.]
  • Vor der erstmaligen Durchführung eines bestimmten Prüfungsverfahrens im Studienverlauf findet eine allgemeine Einweisung statt.

Bewertung der Prüfungsleistung

  • Modulprüfungen werden von einer oder einem Prüfenden allein bewertet, sofern diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Bei Prüfungen, die von zwei Prüfern zu bewerten sind, werden bei Multiple-Choice-Klausuren die Prüfungsaufgaben von mindestens zwei Prüfern gemeinsam erarbeitet.
  • Eine Prüfung ist bestanden, wenn mindestens …% der Prüfungsaufgaben richtig beantwortet wurden. Multiple-Choice-Klausuren sind auch dann bestanden, wenn die Zahl der richtig beantworteten Prüfungsaufgaben die durchschnittliche Prüfungsleistung aller an der Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als …% unterschreitet.
  • Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Multiple-Choice-Aufgaben, werden zwei Teilnoten ermittelt, wobei für jede Teilnote das Gewicht an der Gesamtnote festzulegen ist. Die Bewertung der Multiple- Choice-Aufgaben erfolgt gemäß § …, die Bewertung der Aufgaben, die keine Multiple-Choice-Aufgaben sind, erfolgt gemäß § …. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Teilnoten.

Fußnoten

  1. VG Saarlouis, Beschl. v. 23.07.1998, 01 F 73/98
  2. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 214f.
  3. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 159, 217.
  4. Rinken, Marina; Altmark, Christine (20120): Archivierung elektronischer Dokumente, Pflichten der Hochschulen
  5. Knauff, Videoüberwachung von Klausuren in Hochschul- und Staatsprüfungen, NWVBl. 2006, S. 449; Wettern, Schutz von Studierenden-Daten, RDV 2006, S. 14; Wimmer, Prüfungsprotokollierung durch Videoaufnahmen, JuS 1997, S. 1146.
  6. Kalberg, Rechtsfragen computergestützter Präsenzprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, DVBl. 2009, S. 21 (23).
  7. Kalberg, Rechtsfragen computergestützter Präsenzprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, DVBl. 2009, 21 (25).
  8. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 455.
  9. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 462.
  10. Vander, Auftragsdatenverarbeitung 2.0?, K&R 2010, S. 292; Moos, Die EU-Standardvertragsklauseln für Auftragsverarbeiter 2010, CR 2010, S. 281
  11. EU-Richtlinie 1999/93/EG vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen.
  12. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 161.
  13. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 215.
  14. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 74.
  15. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 259.
  16. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 331.
  17. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008 - 6 B 5583/08; a.A. Zimmermann, WissR 2012, S. 312 (314), der § 3a VwVfG nur für elektronische Kommunikation zwischen Behörde und Bürger für anwendbar hält; a.A. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 19.1.2009 - 10 B 11244/08 = DVBl. 2009, 469 L.
  18. BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 = NJW 1989, 2317; BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 = NJW 1991, 2005.
  19. Zur Geschichte des Antwortwahlverfahrens bei medizinischen Prüfungen s. Birnbaum, LKV 2004, 533.
  20. OVG Sachsen, Beschl. v. 10.10.2002 - 4 BS 328/02; OVG Sachsen, Beschl. v. 25.5.2010 - 2 B 78/10 zu universitären Leistungsnachweisen, die Zulassungsvoraussetzung zur Ärztlichen Staatsprüfung sind; offen gelassen OVG Saarland, Beschl. v. 13.10.2010 - 3 B 216/10).
  21. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 64.
  22. OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.3.1995, 8 W 11/95 (n.v.)
  23. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08
  24. Beschl. v. 19.01.2009, 10 B 11244/08
  25. Gola/Schomerus, BDSG, § 3 BDSG, Rn 32.
  26. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 2010, Rn 404.
  27. Ernst, Stefan/Korte, Stefan in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 2010, Teil 28 E-Government, Rn 11-14.
  28. Ernst, Stefan/Korte, Stefan in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 2010, Teil 28 E-Government, Rn 15-19.
  29. BVerwG, Urt. v. 13.05,1998, 6 C 12/98; BVerwG, Urt. v. 13.05,1998, 6 C 12/98
  30. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 179.
  31. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2007, Rn 331.