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                        "*": "Es werden pr\u00fcfungs- und datenschutzrechtliche Fragen anhand eines Pr\u00fcfungsablaufs von der Anmeldung \u00fcber das Pr\u00fcfungsverfahren und der Auswertung und Ver\u00f6ffentlichung der Pr\u00fcfungsergebnisse anhand einer FAQ dargestellt. Dies soll eine erste Hilfestellung bei der Integration von E-Pr\u00fcfungen in den Pr\u00fcfungsverwaltungsprozess geben. Im Anhang sind Pr\u00fcfungsordnungen von Hochschulen zu finden, die ihre Pr\u00fcfungsordnungen an elektronische Pr\u00fcfungen bereits angepasst haben.\n\nComputergest\u00fctzte Pr\u00fcfungen bed\u00fcrfen einer hinreichenden normativen Regelung. Es sind gleiche Bedingungen im Pr\u00fcfungsablauf als auch bei der Bewertung durch das System zu gew\u00e4hrleisten. Die Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t der Pr\u00fcfungsleistung ist w\u00e4hrend des gesamten Pr\u00fcfungsverfahrens zu gew\u00e4hrleisten. Das Pr\u00fcfungssystem ist transparent und revisionsf\u00e4hig zu gestalten.\n \nPr\u00fcfungsverfahren an Hochschulen sind Verwaltungsverfahren i. S. des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Studienbegleitende Modulabschlusspr\u00fcfungen sind Verwaltungsakte i. S. des \u00a7 35 VwVfG und somit gerichtlich anfechtbar. Anfechtungsgr\u00fcnde, die auf einem Mangel im Pr\u00fcfungssystem beruhen, sollten ausgeschlossen werden.\n \nBei der Durchf\u00fchrung von E-Klausuren werden personenbezogene Daten der Pr\u00fcflinge verarbeitet. Neben Name und Matrikelnummer z\u00e4hlen zu den personenbezogenen Daten auch die schriftlichen Antwortn eines Pr\u00fcflings und die Anmerkungen des/r Pr\u00fcfers/in (EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C 434/16). Dies ist, wie bei herk\u00f6mmlichen Klausuren zul\u00e4ssig, soweit dies zur Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist. Zus\u00e4tzlich ist die automatisierte Korrektur, die Daten\u00fcbertragung vom PVS in das Klausursystem, die vollst\u00e4ndige elektronische Protokollierung der Pr\u00fcfung und anschlie\u00dfende Archivierung datenschutzkonform auszugestalten.\n\nVorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die \u00dcbertragbarkeit der nachfolgenden allgemeinen Ausf\u00fchrungen in jedem Einzelfall in der Pr\u00fcfungsverantwortung des Anwenders liegt. Weder die Autoren noch der ELAN e.V. k\u00f6nnen mit der Zusammenstellung von Informationen eine Gew\u00e4hr oder Haftung f\u00fcr die individuelle rechtliche Tragf\u00e4higkeit der von Anwendern umgesetzten L\u00f6sungen im Einzelfall \u00fcbernehmen. Die Ausf\u00fchrungen erheben keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzen nicht die Notwendigkeit, sich bei konkreten rechtlichen Fragen an die zust\u00e4ndige Stellen Ihrer Hochschule zu wenden oder von einem/er Rechtsanwalt/w\u00e4ltin beraten zu lassen.\n\nEin Rechtsgutachten mit dem Titel ''Rechtliche Aspekte von E-Assessments an Hochschulen'' vom Juni 2016, das von Nikolaus Forg\u00f3, Simon Graupe und Julia Pfeiffenbring im Rahmen des Projekts ''E-Assessment-NRW'' erstellt wurde, k\u00f6nnen Sie [http://duepublico.uni-duisburg-essen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-42793/Gutachten_E-Assessment_NRW.pdf hier als PDF herunterladen].\n\nEine Praxisanleitung zur Implementierung von E-Pr\u00fcfungen mit dem Titel \"E-Assessment in der Hochschulpraxis: Empfehlungen zur Verankerung von E-Assessments in NRW\" von  Dezember 2017, das von Dorothee Meister und Gudrun Oevel erstellt wurde, k\u00f6nnen Sie unter  \nhttps://duepublico2.uni-due.de/receive/duepublico_mods_00044292 herunterladen.\n\nAnmerkung: Sowohl das Rechtsgutachten als auch die Praxisanleitung ber\u00fccksichtigen noch nicht die DSGVO!\n\n==An- und Abmeldung==\n\n''Wie gestaltet sich der Ablauf bei einer Anmeldung per Internet? Wann liegt eine rechtswirksame Anmeldung vor? Welche Folgen ergeben sich bei einem Fristvers\u00e4umnis? Muss eine Quittung f\u00fcr die Anmeldung ausgestellt werden? Kann eine Abmeldung im elektronischen Pr\u00fcfungsverwaltungssystem durch den Pr\u00fcfling erfolgen?\n''\n\nSeit der Einf\u00fchrung der Bachelor- und Masterstudieng\u00e4nge haben sich elektronische Pr\u00fcfungsverwaltungssysteme, wie zum Beispiel HIS-POS, etabliert. In diese Systeme tragen die Dozenten die Leistungsnachweise der Studierenden ein. Durch die Speicherung der Anmeldungs- und Pr\u00fcfungsdaten in einem Pr\u00fcfungsverwaltungssystem kann die Sicherstellung der Voraussetzungen zur Anmeldung automatisiert werden.\n\nDie Anmeldung zur Pr\u00fcfung erfolgt dabei durch den Mitarbeiter im Pr\u00fcfungsamt (PA) oder direkt durch den/die Studierenden \u00fcber eine webbasierte Selbstbedienungsfunktion (HIS-QISPOS oder StudIP). Dort wird das Angebot personalisiert und eine Anmeldung ist nur m\u00f6glich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.\n\nEin Pr\u00fcfungsverwaltungssystem unterliegt hohen Sicherheitsanforderungen. Es muss verhindert werden, dass unbefugte Personen Einstellungen oder Noten ver\u00e4ndern oder Daten verloren gehen k\u00f6nnen. Daher ist der Zugang zu Pr\u00fcfungsverwaltungssystemen streng zu sichern.\n\nBeim Anmelden zur Pr\u00fcfung muss gew\u00e4hrleistet sein, dass eine Anmeldung unter falschen Namen nicht m\u00f6glich ist. Bei der direkten elektronischen Anmeldung zur Pr\u00fcfung im Pr\u00fcfungssystem durch den /die Studierenden muss auf andere Mittel als Personalausweis und Unterschrift zur Authentifizierung zur\u00fcckgegriffen werden. Hier kommen zwei Verfahren in Betracht, die elektronische Signatur und das PIN/TAN-Verfahren. Dabei sind die Vorschriften zum elektronischen Verwaltungshandeln zu beachten.\n\nDie \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente ist nach \u00a7 3a Abs. 1 VwVfG zul\u00e4ssig, sofern die Hochschule daf\u00fcr den Zugang er\u00f6ffnet, etwa die Anmeldung zur Pr\u00fcfung per Internet \u00fcber ein Portal einrichtet. So sehen Pr\u00fcfungsordnungen die Anmeldung zur Modulpr\u00fcfung schriftlich oder in elektronischer Form vor.\nDemnach ist hier eine Anmeldung zur Pr\u00fcfung \u00fcber das Lernmanagementsystem, etwa durch ein TAN-Verfahren, zul\u00e4ssig. Der/die Studierende w\u00e4hlt eine Pr\u00fcfung aus und meldet sich mit einer TAN an, die dann verbraucht ist. Dem/der Studierenden werden i. d. R. nur Pr\u00fcfungen aus seinem Studiengang zur Anmeldung angeboten, wo die Zulassungsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind und welche dieser noch nicht bestanden hat. Der Pr\u00fcfungskandidat kann sich auch auf vorgenannte Weise von einer Pr\u00fcfung wieder abmelden.\n\nDas VG Saarlouis sah im Jahr 1998 eine Anmeldung per Internet auch dann f\u00fcr rechtswirksam, wenn die Hochschule die Anmeldung zur Pr\u00fcfung \u00fcber das Internet bzw. Lernmanagementsystem entgegen der in der Pr\u00fcfungsordnung vorgeschriebenen Schriftform erm\u00f6glichte. Zwar l\u00e4ge keine Rechtsgrundlage f\u00fcr das elektronische Anmeldeverfahren vor, doch akzeptiere die Hochschule in st\u00e4ndiger \u00dcbung eine solche Anmeldung. Gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 1 GG, welcher den Gleichbehandlungsgrundsatz festschreibt, hat die Verwaltung in gleich gelagerten F\u00e4llen ihr Ermessen in gleicher Weise auszuf\u00fcllen (Selbstbindung durch fr\u00fcheres Handeln). Die Verwaltung ist dann an ihre ersten Entscheidungen und ihre selbst gesetzten Ma\u00dfst\u00e4be gebunden und ist in ihrer Ermessensaus\u00fcbung in folgenden F\u00e4llen nicht mehr frei.<ref>VG Saarlouis, Beschl. v. 23.07.1998, 01 F 73/98</ref>\n\nDie Entscheidung des VG Saarlouis ist nach hier vertretener Auffassung nicht mehr uneingeschr\u00e4nkt heranzuziehen. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung greift n\u00e4mlich dann nicht mehr, wenn die Rechtslage sich \u00e4ndert oder h\u00f6chstrichterliche Entscheidungen eine andere Entscheidungspraxis erfordern. Es gibt demnach keine Gleichheit im Unrecht, keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, auch nicht \u00fcber die Selbstbindung. Es geht allein darum, ob der/die Studierende einen Anspruch auf Zulassung zur Pr\u00fcfung hat und das entscheidet sich allein nach den zwingenden Rechtsvorschriften. Bei \u00c4nderung der Rechtslage hat die Hochschule ihr Verwaltungshandeln anzupassen. Nach gegenw\u00e4rtiger Rechtslage w\u00e4re gem\u00e4\u00df \u00a7 3a Abs. 2 VwVfG bei einer durch die Pr\u00fcfungsordnung vorgeschriebenen Schriftform, eine qualifizierte elektronische Signatur zur Anmeldung erforderlich.<ref>a.A. Zimmermann, WissR 2012, S. 312 (314), der \u00a7 3a VwVfG nur f\u00fcr elektronische Kommunikation zwischen Beh\u00f6rde und B\u00fcrger f\u00fcr anwendbar h\u00e4lt.</ref>\n\nAndernfalls ist die Anmeldung nicht rechtswirksam, da ein elektronisches Verfahren eingesetzt wurde, welches nicht die mit der Schriftform einhergehende Rechtssicherheit aufweist, die darin besteht, dass der Antrag vom Pr\u00fcfling herr\u00fchrt und der Antrag in manifestierter Form vorliegt, damit kein Zweifel am Willen des Pr\u00fcflings aufkommen kann, an dieser Pr\u00fcfung teilzunehmen.\n\nUm das Anmeldeverfahren von der Seite der Pr\u00fcflinge abzusichern, ist es notwendig, dass diese eine Quittung f\u00fcr die erfolgte Anmeldung erhalten. Denn die Beweisschwierigkeiten des Zugangs der bei der Internet-Anmeldung erforderlichen Informationen tr\u00e4gt die Hochschule, solange nicht die Pr\u00fcflinge bei der Anmeldung \u00fcber zu beachtende Vorsichtsma\u00dfnahmen informiert und aufgekl\u00e4rt werden.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''VG Saarlouis, 23.7.1998 - 1 F 73/98'''\n\nErlaubt ein Pr\u00fcfungsamt eine Online-Anmeldung zu den Pr\u00fcfungen, ohne dass dies in der PO geregelt ist, hat es den Studierenden dieselben Sicherungsmechanismen wie bei der schriftlichen Anmeldung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Ist das Quittungssystem im Internet nicht in \u00e4hnlicher Form ausgebaut, wie es im schriftlichen Verfahren m\u00f6glich w\u00e4re, gehen alle \u00dcbertragungsfehler zu Lasten des Pr\u00fcfungsamts.\n</div>\n\nDies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn nicht gekl\u00e4rt werden kann, ob dieses aufgrund eines Bedienungsfehlers des/der Studierenden oder eine St\u00f6rung der IT-Infrastruktur im Verantwortungsbereich der Hochschule erfolgte.\n\nAufgrund m\u00f6glicher Beweisschwierigkeiten des Zugangs der Anmeldung sollte der Ablauf des elektronischen Anmeldeverfahrens in der Pr\u00fcfungsordnung oder zumindest vor der Anmeldung beschrieben werden und eine Anmeldebest\u00e4tigung zum Speichern oder Ausdruck vorgesehen sein.\n\nNach Fristablauf ist h\u00e4ufig eine Anmeldung im elektronischen Pr\u00fcfungssystem nicht mehr m\u00f6glich. Die Rechtsfolgen richten sich nach den Regelungen in der Pr\u00fcfungsordnung.<ref>Zimmerling/Brehm, Pr\u00fcfungsrecht, 2007, Rn 214f.</ref> Nach einigen Pr\u00fcfungsordnungen ist es erforderlich, dass sich Studierende zu jeder Modulpr\u00fcfung und teilweise auch zu jeder Modul-Teilpr\u00fcfung anmelden. Andere Pr\u00fcfungsordnungen verzichten auf eine gesonderte Anmeldung zu Teil-Modulpr\u00fcfungen und fingieren die Zulassung mit der Belegung eines Moduls.\n\nDie Meldetermine richten sich nach dem Pr\u00fcfungstermin und erfolgen durch Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsamtes durch Aushang, durch das kommentierte Vorlesungsverzeichnis oder auf den Webseiten der Hochschule. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist; der /die Studierende wird zu einem bestimmten Pr\u00fcfungstermin nicht zugelassen.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''VGH Kassel, 21.06.2004 - 8 TG 1439/04'''\n\nDas in einer Diplom-Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr die Teilnahme an jeder einzelnen Pr\u00fcfungsleistung aufgestellte Erfordernis einer gesonderten Meldung, die innerhalb von vom Pr\u00fcfungsamt durch Aushang bekannt gegebenen Anmeldefristen erfolgen muss, bedarf keiner ausdr\u00fccklichen formal-gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage im Hochschulgesetz.\n</div>\n\nSachlich gesehen sind die im jeweiligen Semester f\u00fcr die studienbegleitenden Pr\u00fcfungsleistungen neu zu bestimmende Anmeldefristen einer generellen normativen Regelung nicht zug\u00e4nglich. Denn nur ein solches formalisiertes Pr\u00fcfungsanmeldeverfahren garantiere, dass sich alle f\u00fcr die Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df angemeldeten Studierenden dieser Pr\u00fcfung unter gleichen Bedingungen unter Wahrung der Chancengleichheit unterziehen k\u00f6nnen. Insbesondere gilt dies bei computergest\u00fctzten Pr\u00fcfungen, da entsprechende Pr\u00fcfungskapazit\u00e4ten bereitgestellt werden m\u00fcssen.\n\nSind die Meldefristen nicht als Ausschlussfristen bestimmt, steht es im Ermessen des Pr\u00fcfungsamtes bei einem wichtigen Grund f\u00fcr die Versp\u00e4tung und zeitnaher Nachholung der Anmeldung die Zulassung zu gew\u00e4hren. Bei Nachzulassungen m\u00fcssen dann auch entsprechende Pr\u00fcfungskapazit\u00e4ten f\u00fcr computergest\u00fctzte Pr\u00fcfungen vorhanden sein.\n\nFristen zum Absolvieren von Wiederholungspr\u00fcfungen sind h\u00e4ufig in den Pr\u00fcfungsordnungen als Ausschlussfrist mit fiktivem Nichtbestehen der Pr\u00fcfung geregelt. Diese materiell-rechtlich belastende Regelung bedarf der gesetzlichen Grundlage. Denn ein Erfordernis der fristgem\u00e4\u00dfen Ablegung von Pr\u00fcfungen ist nur dann mit dem Recht auf freie Berufswahl des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Verlust des Pr\u00fcfungsanspruchs auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt bleibt, in denen der Pr\u00fcfungsbewerber die Vers\u00e4umnis zu vertreten hat.<ref>Zimmerling/Brehm, Pr\u00fcfungsrecht, 2007, Rn 159, 217.</ref>\n\nSo kann nach \u00a7 7 Abs. 4 NHG in einer Pr\u00fcfungsordnung eine Ausschlussfrist mit fiktivem Nichtbestehen vorgesehen werden, sofern der/die Pr\u00fcfungskandidat/in die Vers\u00e4umnis zu vertreten hat oder \u00fcber Pr\u00fcfungsleistungen t\u00e4uscht. Sofern die Wiederholungspr\u00fcfung innerhalb einer bestimmten Frist ohne wichtigen Grund nicht angetreten bzw. beendet wurde, gilt die Pr\u00fcfungsleistung als nicht bestanden.\n\nDie M\u00f6glichkeit der Anmeldung \u00fcber ein elektronisches Pr\u00fcfungsverwaltungssystem ist zeitlich an die in der Pr\u00fcfungsordnung enthaltenen sowie den vom Pr\u00fcfungsamt gesetzten Fristen anzupassen.\n\nFraglich, welche Rechtsfolge eintritt, wenn Pr\u00fcfungskandidaten/innen sich elektronisch wieder von einer Pr\u00fcfung abmelden. Gem\u00e4\u00df vielen Pr\u00fcfungsordnungen kann der R\u00fccktritt ohne Angabe von Gr\u00fcnden bis vierzehn Tagen vor dem festgesetzten Pr\u00fcfungstermin erfolgen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Einhaltung der Frist ist die Eintragung im Pr\u00fcfungssystem (z. B. HIS-QIS) oder an sonstiger bezeichneter Stelle. Die Pr\u00fcfung gilt als nicht unternommen. Der Pr\u00fcfling kann sich demnach elektronisch abmelden, ohne dass Rechtsfolgen zu bef\u00fcrchten sind.\n\n==Checkliste: Anmeldung per Internet==\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n*Pers\u00f6nliche bzw. schriftliche Anmeldung neben elektronischer Anmeldung vorsehen\n*Einhaltung der Vorgaben der PO zu Fristen und Schriftform\n*Authentifizierung durch qualifizierte elektronische Signatur sofern Schriftformerfordernis in PO\n*Login oder PIN/TAN-Verfahren sofern (auch) elektronische Form in PO vorgesehen\n*Sicherstellung der Pr\u00fcfungsvoraussetzungen durch automatischen Abgleich im PVS\n*Quittung f\u00fcr die Anmeldung zum Speichern oder Ausdruck\n*Elektronische Abmeldung ohne Angaben von Gr\u00fcnden nur bis Beginn der Ausschlussfrist vorsehen\n</div>\n\n==Archivierung==\n\n''In welcher Form und wie lange darf eine Pr\u00fcfungsleistung gespeichert werden?\n''\n\nEs stellt sich die Frage der Verfallsdaten. Bei den Pr\u00fcfungs-Dateien handelt es sich um personenbezogene Daten. Im Telemediengesetz (TMG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Nieders\u00e4chsischen Datenschutzgesetz (NDSG) finden sich Vorschriften, die es erlauben, personenbezogene Daten zu speichern. Diese Gesetze enthalten aber keine Regelungen, die Hochschulen zur Aufbewahrung von Pr\u00fcfungs-Dateien verpflichten. Grunds\u00e4tzlich besteht ein unverz\u00fcgliches L\u00f6schungsgebot nach Ende der Pr\u00fcfung (\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 2 NDSG). Ausnahmsweise ist eine weitere Speicherung bei gesetzlicher Verpflichtung zul\u00e4ssig. Das k\u00f6nnen hochschulrechtliche Aufbewahrungsanordnungen sein, die in der Regel f\u00fcr Pr\u00fcfungsunterlagen eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 10 Jahren vorsehen. Dann tritt nach \u00a7 17 Abs. 2 S. 1 NDSG an die Stelle der L\u00f6schung die Abgabe an das zust\u00e4ndige Archiv, soweit dies in den entsprechenden PO bzw. hochschulrechtlichen Vorschrift vorgesehen ist. Da Pr\u00fcfungsunterlagen in der Regel in Akten gespeichert werden, ist die L\u00f6schung nach Satz 1 Nr. 2 erst durchzuf\u00fchren, wenn die gesamte Akte nach Ma\u00dfgabe der entsprechenden hochschulrechtlichen Vorschriften zur Aufgabenerf\u00fcllung nicht mehr erforderlich ist.\n\nEine allgemeine Pflicht zur Archivierung ergibt sich zudem aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten allgemeinen Dokumentationspflicht von Beh\u00f6rden. Daraus folgt, dass Dokumente nicht aus der Pr\u00fcfungs-Datei gel\u00f6scht oder entfernt werden d\u00fcrfen und Pr\u00fcfungs-Dateien rechtzeitig und ohne inhaltliche \u00c4nderung auf Formate und Datentr\u00e4ger \u00fcbertragen werden m\u00fcssen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (Spiegeln). Die Studierendendaten und die Pr\u00fcfungsleistung sind gem\u00e4\u00df der Dokumentations- und Archivierungspflicht nach der PO in gesicherten Systemen mindestens bis zur Bestandskraft der Pr\u00fcfungsentscheidung von einem Jahr zu speichern. \n\nPr\u00fcfungsunterlagen von E-Pr\u00fcfungen m\u00fcssen demnach nach der allgemeinen Dokumentationspflicht und den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechtes analog zu Papierdokumenten aufbewahrt werden. Dabei kann eine analoge Archivierung der (ausgedruckten) Pr\u00fcfungsunterlagen gew\u00e4hlt werden oder eine elektronische Archivierung. Letztere erfordert ein umfassenderes Archivierungsmanagement, ist aber platzsparender und erm\u00f6glicht eine elektronische Einsicht in die Pr\u00fcfungsunterlagen.\n\n==Akteneinsicht und Aufbewahrungspflicht==\n\n''Was besagt die Aufbewahrungspflicht und woraus ergibt sich diese Pflicht?''\n \nMit dem Recht auf Akteneinsicht korrespondiert die Aufbewahrungspflicht. Fraglich ist, ob die in den Dateien befindlichen Pr\u00fcfungsunterlagen entsprechend Pr\u00fcfungsunterlagen auf Papier archiviert werden m\u00fcssen. Eine Pflicht zur Archivierung ergibt sich aus der allgemeinen Dokumentationspflicht von Beh\u00f6rden. Diese Pflicht ist zwar nicht ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt, flie\u00dft aber aus dem grundgesetzlich in Art. 19 Abs. 4 GG verb\u00fcrgtem Rechtsstaatsprinzip. Es soll eine Kontrolle der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung durch \u00fcbergeordnete Stellen erm\u00f6glicht werden und dem Verfahrensbeteiligten die M\u00f6glichkeit geben, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungshandeln nachpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Dokumentation hat sich an Vollst\u00e4ndigkeit, Einheitlichkeit und wahrheitsgem\u00e4\u00dfer F\u00fchrung zu orientieren.<ref>[http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/DFN_Infobrief_08_10.pdf Rinken, Marina; Altmark, Christine (20120): Archivierung elektronischer Dokumente, Pflichten der Hochschulen]</ref>\nDaraus folgt, dass Dokumente nicht aus der Pr\u00fcfungs-Datei gel\u00f6scht oder entfernt werden d\u00fcrfen und Pr\u00fcfungs-Dateien rechtzeitig und ohne inhaltliche \u00c4nderung auf Formate und Datentr\u00e4ger \u00fcbertragen werden m\u00fcssen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (Spiegeln).\n\nPr\u00fcfungsunterlagen von E-Pr\u00fcfungen m\u00fcssen demnach nach der allgemeinen Dokumentationspflicht und den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechtes analog zu Papierdokumenten aufbewahrt werden. Dabei kann eine analoge Archivierung der (ausgedruckten) Pr\u00fcfungsunterlagen gew\u00e4hlt werden oder eine elektronische Archivierung.\n\nSofern die Pr\u00fcfungen Verwaltungsaktqualit\u00e4t besitzen, sind zudem die verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Danach sind die Pr\u00fcfungsunterlagen bis zur Bestandskraft \u2013 der Unanfechtbarkeit \u2013 der Pr\u00fcfungsentscheidung zu speichern bzw. aufzubewahren. Eine vorherige Vernichtung ist nicht zul\u00e4ssig. Auch nicht aufgrund einer Regelung in der PO, da das im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Einsichtsrecht die h\u00f6herrangigere Regelung auf formell-gesetzlicher Grundlage ist.\nSofern die Pr\u00fcfungsentscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, m\u00fcssen die Pr\u00fcfungsunterlagen bis zu einem Jahr nach Abschluss des Pr\u00fcfungsverfahrens gespeichert werden, da erst dann Bestandskraft eintritt (\u00a7 70 Abs. 1 VwGO). Um die Aufbewahrungsfrist auf einen Monat nach Abschluss des Pr\u00fcfungsverfahrens zu verk\u00fcrzen, m\u00fcssten die Modulpr\u00fcfungszeugnisse mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Dann k\u00f6nnen die Pr\u00fcfungsarbeiten nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist vernichtet werden. Andernfalls muss bis auf die Bestandskraft des mit Rechtsmittelbelehrung ausgestalteten Gesamtzeugnisses gewartet werden. Dies gilt nat\u00fcrlich nur, sofern die PO nicht l\u00e4ngere Aufbewahrungsfristen vorschreibt.\n\nAnforderungen ergeben sich auch aus der Pflicht zum L\u00f6schen f\u00fcr die auf den Servern der Hochschule gespeicherten Pr\u00fcfungsarbeiten. Nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 2 NDSG sind Daten zu l\u00f6schen sobald sie f\u00fcr den Zweck der Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Demzufolge w\u00e4ren die elektronisch gespeicherten Pr\u00fcfungsarbeiten nach Abschluss der Pr\u00fcfung zu l\u00f6schen. Dagegen stehen h\u00e4ufig hochschulrechtliche Aufbewahrungsanordnungen, die in der Regel f\u00fcr Pr\u00fcfungsunterlagen eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 10 Jahren vorsehen. So tritt nach \u00a7 17 Abs. 2 S. 1 NDSG an die Stelle der L\u00f6schung die Abgabe an das zust\u00e4ndige Archiv, soweit dies in den entsprechenden PO bzw. hochschulrechtlichen Vorschrift vorgesehen ist. Da Pr\u00fcfungsunterlagen in der Regel in Akten gespeichert werden, ist die L\u00f6schung nach Satz 1 Nr. 2 erst durchzuf\u00fchren, wenn die gesamte Akte nach Ma\u00dfgabe der entsprechenden hochschulrechtlichen Vorschriften zur Aufgabenerf\u00fcllung nicht mehr erforderlich ist.\n\n==Checkliste: Archivierung von Pr\u00fcfungsunterlagen==\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n*Als Ausdruck auf Papier\n*Als Datei\n*Pr\u00fcfungsunterlagen sind vollst\u00e4ndig und einheitlich zu speichern\n*Integrit\u00e4t des Inhalts der Datei muss \u00fcber gesamten Zeitraum gew\u00e4hrleistet werden\n*Format und Datentr\u00e4ger ohne Datenverluste auf dem Stand der Technik halten\n*Speicherfrist nach PO einhalten\n*Speicherfrist nach Satzung der Hochschule zur Aufbewahrung von Dokumenten einhalten\n*Speicherfrist nach VwGO von vier Wochen bei erfolgter Rechtsmittelbelehrung und ein Jahr bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung einhalten\n</div>\n\n==Aufsicht==\n\n''Darf die Erbringung der Pr\u00fcfungsleistung der Pr\u00fcflinge video\u00fcberwacht werden?''\n\nZur Verhinderung von Manipulationen und somit der Einhaltung der Chancengleichheit geh\u00f6rt auch die Einhaltung der Aufsichtsregeln. In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen der Video\u00fcberwachung und der elektronischen Protokollierung der Eingaben des Pr\u00fcflings.\n\nPersonenaufnahmen der Pr\u00fcflinge sind personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer vorherigen Einwilligung der Betroffenen bedarf. Eine solche Einwilligung muss freiwillig erteilt werden und f\u00e4llt hier als Rechtfertigung aus, da die Teilnahme an einer Pr\u00fcfung nicht zwingend von einer solchen Einwilligung abh\u00e4ngig gemacht werden kann.\n\n\u00a7 25a NDSG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher R\u00e4ume. Pr\u00fcfungsr\u00e4ume sind aber keine \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen R\u00e4ume in der Hochschule. Vielmehr ist zum Zeitpunkt der Pr\u00fcfung der Zugang auf bestimmte authentifizierte Teilnehmer begrenzt. Eine Pr\u00fcfung ist im Gegensatz zu einer Lehrveranstaltung, die als teil\u00f6ffentlich bezeichnet werden kann, keine \u00f6ffentliche Veranstaltung.\n\nEine Erlaubnis zur Video\u00fcberwachung k\u00f6nnte sich aber aus \u00a7 17 NHG ergeben. Nach dieser Norm d\u00fcrfen Daten zum Ablauf von Pr\u00fcfungen erhoben werden, es ist aber eine Detailregelung in einer Ordnung (PO oder Datenverarbeitungsverordnung) erforderlich.\n\nDie einzelne Datenverarbeitung richtet sich nach dem Nieders\u00e4chsischen Datenschutzgesetz (NDSG). Nach \u00a7 9 NDSG w\u00e4re die Erhebung in Kenntnis der Pr\u00fcflinge zul\u00e4ssig, sofern dies zur Aufgabenerf\u00fcllung der Hochschule erforderlich ist.\nDie Videobeobachtung muss dabei zur Durchf\u00fchrung einer hinreichenden Aufsicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in Bezug auf den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Pr\u00fcflings aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG sein.\nEine Beobachtung mit Kameras erh\u00f6ht den Stressfaktor in einer Pr\u00fcfung. Im Gegensatz zur Aufsicht durch Personal und unmittelbaren Eingreifen bei Verdacht, sind Aufzeichnungen auch nach Ablauf der Pr\u00fcfungen einsehbar und neu interpretierbar.\n\nDamit stellt sich die Frage nach den Verfallsdaten. Das Verwaltungsgericht M\u00fcnster hat sich damit in Bezug auf eine Video\u00fcberwachung von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen R\u00e4umen der Hochschulbibliothek zum Zweck der Verhinderung von Diebstahl befasst. Nach dem Gericht geht nur eine Video\u00fcberwachung ohne Speicherung nicht \u00fcber die Beobachtung durch eine nat\u00fcrliche Person hinaus und ist somit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und zul\u00e4ssig.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''VG M\u00fcnster, 19.10.2007 - 1 K 367/06'''\n\nDie nicht anlassbezogene Speicherung der durch die \u00dcberwachung mit einer Videoanlage erhobenen Daten ist unzul\u00e4ssig.\n</div>\n\nEine Personalaufsicht wird demnach in der Regel das weniger belastende und geeignete Mittel sein, die Chancengleichheit zu bewahren.<ref>Knauff, Video\u00fcberwachung von Klausuren in Hochschul- und Staatspr\u00fcfungen, NWVBl. 2006, S. 449; Wettern, Schutz von Studierenden-Daten, RDV 2006, S. 14; Wimmer, Pr\u00fcfungsprotokollierung durch Videoaufnahmen, JuS 1997, S. 1146.</ref>\n\n==Automatisierte Korrektur==\n\n''Ist eine computergest\u00fctzte Bewertung und Notenbildung datenschutzrechtlich zul\u00e4ssig?'' \n\nBei elektronischen Pr\u00fcfungssystemen werden die Korrekturen der Klausuren h\u00e4ufig automatisiert ohne weiteres menschliches Zutun durch Vergleich mit der Musterl\u00f6sung durchgef\u00fchrt.\nDies k\u00f6nnte gegen das in \u00a7 10a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 NDSG geregelte Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung versto\u00dfen. Voraussetzung ist, dass die Durchf\u00fchrung computergest\u00fctzter Pr\u00fcfungen entweder eine rechtliche Folge f\u00fcr den Betroffenen hat oder diesen zumindest erheblich beeintr\u00e4chtigt. Eine rechtliche Folge hat im \u00f6ffentlichen Bereich insbesondere ein Verwaltungsakt. Ein solcher liegt bei einer Pr\u00fcfungsentscheidung, die \u00fcber den weiteren Studienverlauf bzw. den Abschluss eines Studiums entscheidet, vor.\n\nEine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung verlangt dagegen lediglich eine Beschwer von einiger Intensit\u00e4t. Selbst wenn es sich nicht um eine Klausur mit Qualit\u00e4t eines Verwaltungsakts handelt, folgt aus einer nicht bestandenen Klausur der Arbeitsaufwand der Teilnahme an einer Wiederholungsklausur. Deswegen wird hier von einer hinreichenden Beeintr\u00e4chtigung auszugehen sein.<ref>Kalberg, Rechtsfragen computergest\u00fctzter Pr\u00e4senzpr\u00fcfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, DVBl. 2009, S. 21 (23).</ref>\n\nZudem m\u00fcsste die Auswertung der Klausur der Bewertung von Pers\u00f6nlichkeitsmerkmalen dienen. Dies liegt auch bei einer Auswertung der beruflichen Leistungsf\u00e4higkeit durch berufsbezogene Pr\u00fcfungen vor.\n\nDem Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung unterliegen aber nur solche Entscheidungen, die ausschlie\u00dflich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen. Sofern eine Nachkorrektur durch eine menschlichen Pr\u00fcfer erfolgt, liegt schon kein Versto\u00df gegen das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung vor.\n\nZudem ist ausnahmsweise eine Einzelfallentscheidung im automatisierten Verfahren ohne menschliches Zutun dann zul\u00e4ssig, wenn dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, seine Interessen geltend zu machen (\u00a7 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 NDSG). Die PO sieht regelm\u00e4\u00dfig das Recht der Remonstration gegen die Pr\u00fcfungsentscheidung vor. Zudem ist ein internes Kontrollverfahren (\u00dcberdenken der Pr\u00fcfungsentscheidung) bei jeder Hochschulpr\u00fcfung gegeben. Damit d\u00fcrfte das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung bei E-Pr\u00fcfungen in der Regel nicht tangiert werden.\n\n==Bestehensgrenze==\n\n''Wie werden die Pr\u00fcfungsleistungen der Pr\u00fcflinge bewertet und wo liegt die Bestehensgrenze?''\n\nGrunds\u00e4tzlich ist jede Pr\u00fcfungsleistung nach einem absoluten Ma\u00dfstab ohne R\u00fccksicht darauf zu bewerten, welche Ergebnisse andere Pr\u00fcflinge derselben Pr\u00fcfung erlangt haben. Diese absolute Bestehensgrenze liegt bei 50% oder bei hohem Schwierigkeitsgrad 60 % richtiger Antworten.\n\nBeim Antwort-Wahl-Verfahren verlangt die Rechtsprechung bei berufsbezogenen Pr\u00fcfungen (neben Bachelor- und Master-Pr\u00fcfungen gilt dies auch f\u00fcr alle studienbegleitenden Pr\u00fcfungen, die \u00fcber die Fortsetzung des Studiums entscheiden), dass sich die Bestehensgrenze nicht allein aus einem Vomhundertsatz der Antworten ergeben darf (absolute Bestehensgrenze bspw. bei 50% richtig beantworteten Fragen) sondern in einem Verh\u00e4ltnis zu einer m\u00f6glichen H\u00f6chstleistung oder zu einer Normalleistung stehen muss. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Abgrenzung der Notenstufen.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''VG G\u00f6ttingen, 4.7.2006 \u2013 4 B 52/06'''\n\nIn Anwendung der durch das BVerfG \u2026 aufgestellten Grunds\u00e4tze ist auch bei der Bewertung studienbegleitender Erfolgskontrollen, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgef\u00fchrt werden und deren Nichtbestehen zum Ausschluss von dem angestrebten Beruf f\u00fchren w\u00fcrde, neben einer absoluten eine relative Bestehensgrenze vorzusehen.\n</div>\n\nDie PO muss sicherstellen, dass der Schwierigkeitsgrad der konkreten Klausur bei der Bewertung und Notengebung ber\u00fccksichtigt wird. Bei normalen Klausuren ist aus der Gesamtleistung aller Pr\u00fcflinge der Schwierigkeitsgrad der Klausur ersichtlich und die Bewertung jeder einzelnen Klausur kann sich daran orientieren.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''OVG NRW, 4.10.2006 \u2013 14 B 1035/06'''\n\nAuch nach dem heutigen Stand der Erfahrung und der Testtheorie ist nicht m\u00f6glich, den Schwierigkeitsgrad von Pr\u00fcfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverl\u00e4ssig vorauszusagen oder gar zu steuern. Da es keine nachfolgenden Pr\u00fcferbewertungen gibt, in denen zu Tage tretenden ungewollten Schwankungen im Schwierigkeitsgrad der Pr\u00fcfungen verschiedener Termine Rechnung getragen oder in der auf Fehler oder Missverst\u00e4ndlichkeiten in der Aufgabenstellung eingegangen werden kann, m\u00fcssen insoweit Regeln und Mechanismen vorher festgelegt werden.\n</div>\n\nBei Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren ist dies u.a. \u00fcber eine relative Bestehensgrenze (bspw. Zahl der richtig beantworteten Fragen unterschreitet die durchschnittliche Pr\u00fcfungsleistung aller Pr\u00fcflinge um nicht mehr als 20%) erreichbar. Eine relative Bestehensgrenze f\u00fchrt wiederum nur dann zu gerechten Ergebnissen, wenn eine statistisch hinreichend gro\u00dfe Referenzgruppe in Bezug auf das Fach besteht. Die Referenzgruppe ist die Anzahl von Pr\u00fcflingen, die erstmalig an der Pr\u00fcfung nach einer Mindeststudienzeit teilnehmen. Nehmen Wiederholer an der Pr\u00fcfung teil, sind diese bei der Bestimmung der relativen Bestehensgrenze nicht zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere d\u00fcrfen reine Wiederholungsklausuren nicht im Antwort-Wahl-Verfahren angeboten und dann auf Basis einer relativen Bestehensgrenze bewertet werden. Die Gleitklausel wird immer zu Gunsten des Pr\u00fcflings angewandt.\n\nEinen Anteil von 50 % richtig beantworteter Fragen (sog. 50 %-Anker) sieht die Rechtsprechung jedoch als Mindestanforderung f\u00fcr das Bestehen einer Pr\u00fcfung bzw. als zul\u00e4ssig an an.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''VG Mainz, 21.2.2008 - 7 L 80/08'''\n\nEinen Anteil von 50% richtig beantworteten Fragen sieht die Kammer jedoch als Mindestanforderung f\u00fcr das Bestehen einer Pr\u00fcfung an. Tritt die Gleitklausel in Kraft, so m\u00fcssen f\u00fcr das Bestehen der Pr\u00fcfung mindestens 50% der gestellten Pr\u00fcfungsfragen zutreffend beantwortet sein.\n</div>\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2015 - 3 M 7/15'''\n\nOb eine Hochschule eine feste untere Bestehensgrenze bei 50 % richtig zu beantwortenden Fragen ansetzt oder eine niedrige Grenze f\u00fcr ausreichend erachtet, weil sie die Gefahr des Absinkens des Leistungsniveaus nicht f\u00fcr so gro\u00df h\u00e4lt, hat sie im Rahmen ihres normgeberischen Ermessens zu entscheiden.\n</div>\n\nZur Frage, ob bei kleinen Seminar- oder Praktikumsgruppen anders als bei gro\u00dfen Staatspr\u00fcfungen ein hinreichend repr\u00e4sentativer Durchschnitt gebildet werden kann, liegen derzeit keine Erfahrung oder Testtheorien vor, zumindest wird die Anwendung der relativen Bestehensgrenze hier von der Rechtsprechung nicht verneint.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''OVG Sachsen, 26.8.2003 \u2013 4 BS 248/03'''\n\nDass bei einer \u201ekleinen Seminar- oder Praktikumsgruppe\u201c - anders als im Rahmen der \u00c4rztlichen Staatspr\u00fcfungen - im Hinblick auf die Bewertung der Klausur ein hinreichend repr\u00e4sentativer Durchschnitt nicht gebildet werden k\u00f6nne, ist weder dargelegt worden noch ersichtlich.\n</div>\n\nIn der Praxis verneinen allerdings einige PO die Anwendung der relativen Bestehensgrenze f\u00fcr den Fall, dass keine statistisch relevante Anzahl von Pr\u00fcflingen zu ihrer Ermittlung vorhanden ist.\nAuch k\u00f6nnen andere Mechanismen zur Ber\u00fccksichtigung der Schwankungen im Schwierigkeitsgrad geeignet sein. So hat die Rechtsprechung eine absolute Bestehensgrenze bei Antwort-Wahl-Verfahren bei Leistungskontrollen gebilligt, sofern die Studierenden auf sonstige Art und Weise noch die M\u00f6glichkeit haben, den Schein zu erwerben (Kombination aus Klausur und Testat oder verschiedenen Klausurentypen). Hier erfolgt das Bestehen n\u00e4mlich nicht allein aus einem Vomhundertsatz der geforderten Antworten einer Klausur.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''VG Mainz, 21.02.2008 - 7 L 80/08.MZ'''\n\nSchlie\u00dflich ist eine Relativierung der vorliegenden (absoluten) Bestehensregelung auch darin zu sehen, dass nicht jede Klausur als Einzelleistung im Hinblick auf ihren Erfolg oder Misserfolg z\u00e4hlt, sondern dass der Ausgleich einer schlechten durch eine gute Leistung durch Ber\u00fccksichtigung allein des Gesamtergebnisses aller drei Klausuren m\u00f6glich ist, ohne dass ein Mindestanteil richtiger Antworten f\u00fcr die Einbringung einer Klausur gefordert w\u00fcrde.\n</div>\n\nNach dem Oberverwaltungsgericht NRW bedarf es keiner normativen Festlegung einer relativen Bestehensgrenze, wenn keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die vom Pr\u00fcfer korrigierte Klausur nicht auch von ihm selbst gestellt wurde, weil eine Klausur gew\u00f6hnlich nach dem individuellen Bewertungsschema des jeweiligen Pr\u00fcfers bewertet werden d\u00fcrfe.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''OVG NRW, 11.11.2011 - 14 B 1109/11'''\n\nRichtig ist, dass beim Antwort-Wahl-Verfahren ein wesentlicher Teil der pr\u00fcfungsrechtlich relevanten Entscheidungen oder sogar, wenn die Bewertung der einzelnen richtigen oder falschen Antworten vorgegeben ist, die gesamte Pr\u00fcfert\u00e4tigkeit auf die Fragestellung vorverlagert wird.\n\nSollte somit im Einzelfall die Pr\u00fcfert\u00e4tigkeit in dieser Weise vom nach der Pr\u00fcfungsordnung berufenen Pr\u00fcfer auf andere verschoben werden, bedarf dies einer normativen Erm\u00e4chtigung. Weiter gilt f\u00fcr die normative generelle Festlegung von Bestehensgrenzen f\u00fcr Pr\u00fcfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, dass solche Grenzen wegen der unvermeidlichen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad zwischen einzelnen Pr\u00fcfungen nicht nur an die absolute Zahl richtiger Antworten ankn\u00fcpfen d\u00fcrfen, sondern auch relativ auf das Verh\u00e4ltnis zu einer Normalleistung der jeweiligen Pr\u00fcfung bezogen werden m\u00fcssen.\n</div>\n\n==Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsentscheidungen==\n\n''Welchen Anforderungen unterliegt die Bekanntmachung der Pr\u00fcfungsentscheidungen?  Wie ist der Abruf von Noten im Internet auszugestalten?''\n \nBei Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsentscheidung ist nach Art der Pr\u00fcfungsleistung zu unterscheiden, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht. Eine Bewertung, die keine unmittelbare Rechtswirkung auf den Studienverlauf entfaltet, unterliegt nicht den Anforderungen der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und ist formlos elektronisch m\u00f6glich (\u00a7 3a VwVfG).\n\nIst die Pr\u00fcfung insgesamt nicht bestanden oder das Studium nicht fortsetzbar, hat ein entsprechen-der Bescheid zu ergehen (\u00a7 41 Abs. 1 VwVfG). Dieser kann nach \u00a7 37 Abs. 2 und 3 VwVfG auch elektronisch ergehen, sofern die PO nicht die Schriftform ausdr\u00fccklich anordnet. Andernfalls ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich (\u00a7 37 Abs. 3 S. 2 VwVfG).\nBei einer elektronischen \u00dcbermittlung gilt die Mitteilung als am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen. Im Zweifel hat das PA den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (\u00a7 41 Abs. 2 VwVfG).\n\nInformationen \u00fcber erbrachte Leistungen und deren Bewertung grunds\u00e4tzlich nur gegen\u00fcber dem Pr\u00fcfling abzugeben. Sonst wird der Pr\u00fcfling in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die sonstige Bekanntgabe von Pr\u00fcfungsergebnissen im Internet ist nur in anonymisierter Ausgestaltung m\u00f6glich.\nIn datenschutzrechtlicher Hinsicht liegt beim Abruf von Noten per Internet zudem ein automatisiertes Abrufverfahren vor. Ein automatisiertes Verfahren, das die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten erm\u00f6glicht, darf nur eingerichtet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zul\u00e4sst (\u00a7 12 Abs. 1 NDSG).\n\nDie Einrichtung des Abrufs personenbezogener Daten durch Personen oder Stellen au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Bereichs, also vom PC zu Hause, ist \u00fcberhaupt nicht zul\u00e4ssig (\u00a7 12 Abs. 4 S. 1 NDSG). Dies gilt nicht f\u00fcr den Abruf durch Betroffene, also durch den Pr\u00fcfling selbst (\u00a7 12 Abs. 4 S. 2 NDSG). Die Noteneinsicht durch den Pr\u00fcfling ist deswegen mit einem Login und einem TAN-Verfahren auszugestalten.\n\nBei der elektronischen Bekanntgabe per E-Mail oder Login mit Passwort und TAN-Verfahren kann der Datenschutz effektiver gewahrt werden als bei einem \u00f6ffentlichen Aushang mit geheimem Kennziffernsystem, da die Pr\u00fcflinge nur Zugriff auf ihr eigenes Leistungsergebnis haben.\n\n==Chancengleichheit==\n\n''Welche Bedingungen sind w\u00e4hrend des Pr\u00fcfungsverfahrens einzuhalten und wie werden sie erreicht? Ist die Verwendung von eigenen Notebooks zul\u00e4ssig? K\u00f6nnen den Pr\u00fcflingen individuelle Klausuren gestellt werden?''\n\nNach dem aus dem Gleichheitsgrundsatz hergeleiteten Gebot der Chancengleichheit sind f\u00fcr jeden Pr\u00fcfling durch das Pr\u00fcfungsverfahren die gleichen Erfolgsaussichten einzur\u00e4umen. Erforderlich ist, dass f\u00fcr alle vergleichbare \u00e4u\u00dfere Bedingungen herrschen. Kein Pr\u00fcfling soll Vor- oder Nachteile haben, die das Leistungsprofil verzerren. Ein Pr\u00fcfungsverfahren oder eine Bewertung, die gegen diesen Grundsatz verst\u00f6\u00dft, ist rechtswidrig. Allerdings gilt auch im Pr\u00fcfungsverfahren der Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Das hei\u00dft, es sind vergleichbare Pr\u00fcfungsmodalit\u00e4ten und Bewertungsma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr vergleichbare Pr\u00fcfungsteilnehmer sicherzustellen.\n\nDie Pr\u00fcfungen sollen an Computern abgenommen werden. Dabei handelt es sich um Hilfsmittel. Die Hochschule hat die gleiche Ausstattung der Computer sicherzustellen. Teilweise stellen Hochschulen bzw. durch einen privaten Anbieter bestimmte Rechner f\u00fcr Pr\u00fcfungen bereit. So l\u00e4sst die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) Pr\u00fcfungen im Studium der Medizin von der [http://www.q-exam.net/ IQUL GmbH] abnehmen, die speziell konfigurierte Tablet-PC\u2019s bereitstellen. Die Verwendung der eigenen Notebooks der Studierenden f\u00fcr die Pr\u00fcfung hingegen ist im Hinblick auf die Sicherstellung gleicher Bedingungen bei den Hilfsmitteln sehr problematisch.\n\nDie Bereitstellung von individuellen Klausuren stellt grunds\u00e4tzlich kein Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, sofern das Pr\u00fcfungssystem diese Klausuren aus einem standardisierten Fragenkatalog zusammenstellt. Der Fragenkatalog muss von den Pr\u00fcfern dahingehend standardisiert werden, dass Schwierigkeitsgrad, erforderliche Bearbeitungsdauer und Themenzugeh\u00f6rigkeit zumindest in Bezug auf die Gesamtpr\u00fcfung (die Klausur) vergleichbar sind.<ref>Kalberg, Rechtsfragen computergest\u00fctzter Pr\u00e4senzpr\u00fcfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, DVBl. 2009, 21 (25).</ref>\n\n==Checkliste: Chancengleichheit==\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n* Informationsvorsprung einzelner Pr\u00fcflinge ausschlie\u00dfen\n* Gleich konfigurierte Rechner stellen\n* Pr\u00fcfungsdauer einhalten\n* Angemessene Schreibverl\u00e4ngerungen bei Systemst\u00f6rungen gew\u00e4hren\n* Regelm\u00e4\u00dfiges Sicherheitsupdate w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung durchf\u00fchren\n* Vergleichbare Bewertungsma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr vergleichbare Pr\u00fcflinge anwenden\n* Relative Bestehensgrenze bei Antwort-Wahl-Verfahren festlegen\n* Standardisierten Fragenkatalog mit gleichwertigen Fragen (Item-Analyse) anlegen\n</div>\n\n==Dokumentation der Pr\u00fcfung==\n\n''Wie ist die Dokumentationspflicht inhaltlich ausgestaltet?'' \n\n\u00dcber den Pr\u00fcfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Das Pr\u00fcfungsprotokoll hat den Gang und das Ergebnis der Pr\u00fcfung wiederzugeben. Es handelt sich dabei um eine \u00f6ffentliche Urkunde zu Beweiszwecken. Der Mindestinhalt des Protokolls ist in der PO geregelt bzw. ergibt sich aus den allgemeinen pr\u00fcfungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen.\n\nEs handelt sich um ein Ergebnisprotokoll, welches die teilnehmenden Personen, den Pr\u00fcfungsstoff bzw. die Pr\u00fcfungsaufgaben, Dauer, wesentlichen Verlauf (\u00e4u\u00dferen Verlauf) sowie Unterbrechungen (St\u00f6rung, T\u00e4uschungen, Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit) wiedergibt. Die Dokumentationspflicht bezieht sich als solche nur auf den \u00e4u\u00dferen Verlauf einer Pr\u00fcfung.\n\nBei E-Pr\u00fcfungen kann jeder Klick des Pr\u00fcflings in einer Protokolldatei gespeichert und somit die Anfertigung der Pr\u00fcfungsleistung dokumentiert werden. Soll der Inhalt des Pr\u00fcfungsgespr\u00e4chs bzw. die Bearbeitung der Fragen und Antworten aufgezeichnet werden, muss dies aber die PO ausdr\u00fccklich vorsehen.<ref>Niehues/Fischer/Jeremias, Pr\u00fcfungsrecht, 2014, Rn 458.</ref>\n\nDenn die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgernde \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der Entscheidung \u00fcber den Berufszugang gebietet nicht die ausf\u00fchrliche Protokollierung. Auch der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende effektive Rechtsschutz gegen die Pr\u00fcfungsentscheidung erfordert nicht die Niederschrift s\u00e4mtlicher Fragen und Antworten mit oder ohne Verwendung technischer Hilfsmittel (Tonb\u00e4nder, Videoger\u00e4te, Computer als Eingabeger\u00e4t).\nEine Versch\u00e4rfung der Protokollierungspflicht durch technische Hilfsmittel erzeugt zwar eine optimale Beweislage f\u00fcr alle Beteiligten, kann aber nicht alle Elemente der Bewertung erfassen (z. B. das Mitgehen des Pr\u00fcflings im Gespr\u00e4ch) und f\u00fchrt zu einer Erh\u00f6hung des Stressfaktors.\n\nVerfassungsrechtlich geboten w\u00e4re eine solche Erweiterung der Protokollierungspflicht nur dann, wenn dies f\u00fcr den Pr\u00fcfling die einzig effektive M\u00f6glichkeit w\u00e4re, wesentliche Vorg\u00e4nge der Pr\u00fcfung beweiskr\u00e4ftig nachzuweisen.<ref>Niehues/Fischer/Jeremias, Pr\u00fcfungsrecht, 2014, Rn 461.</ref>\n\nDaf\u00fcr k\u00f6nnte sprechen, dass eine Protokolldatei die Eingabe und somit die Zuordnung der Pr\u00fcfungsleistung beweist. Dies kann aber auch \u00fcber eine abschlie\u00dfende Durchsicht und Abzeichnung (Speicherung mit Best\u00e4tigung oder Ausdruck und Unterschrift) der Pr\u00fcfungsleistung vor Abgabe gew\u00e4hrleistet werden\nZudem muss eine elektronische Protokollierung datenschutzkonform erfolgen. Neben Beweiszwecken kommen auch der Zweck der Evaluierung von E-Pr\u00fcfungen oder die Erstellung von Lernprofilen zur Studienberatung in Betracht. Siehe hierzu unter Protokollierung der Pr\u00fcfung.\n\n==Durchf\u00fchrung durch DV-Unternehmen==\n\n''Kann die Hochschule die Pr\u00fcfung von einem Unternehmen durchf\u00fchren lassen?'' \n\nZur Durchf\u00fchrung computergest\u00fctzter Pr\u00fcfungen ist entsprechende Hardware zu beschaffen und die Durchf\u00fchrung ist mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden. Deswegen kann eine Hochschule erw\u00e4gen, einen externen Dienstleister einzuschalten. Dabei ist zwischen einer Aufgabenverlagerung nach \u00a7 13 NDSG und einer Auftragsdatenverarbeitung nach \u00a7 6 NDSG zu unterscheiden.\nEine Aufgabenverlagerung liegt bei einer funktionalen T\u00e4tigkeit des Datenverarbeitungsunternehmens vor. Dieses \u00fcbernimmt im Gegensatz zur Auftragsdatenverarbeitung nicht nur die rein technische Abwicklung in Form der Bereitstellung der Hardware und des Betriebs der Server, sondern wickelt die gesamte Pr\u00fcfungsabnahme bis zur Pr\u00fcfungsentscheidung und Archivierung ab.\n\nDie \u00dcbermittlung der personenbezogenen Daten der Pr\u00fcflinge muss zur Aufgabenerf\u00fcllung der Hochschule erforderlich sein. Die Hochschule \u00fcbertr\u00e4gt hier die Aufgabe der Abnahme von Pr\u00fcfungen f\u00fcr welche die Daten\u00fcbermittlung erforderlich ist.\n\nDie Hochschule hat das Datenverarbeitungsunternehmen zu verpflichten, die personenbezogenen Daten ausschlie\u00dflich f\u00fcr diesen Zweck zu verwenden. Eine unbefugte Nutzung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 28 NDSG strafbar. Zudem ist f\u00fcr die Aufgabenverlagerung eine Rechtsgrundlage in Form einer Hochschulordnung zu schaffen.\n\nBei der Auftragsdatenverarbeitung wird hingegen rein technischer Support geleistet. Die Hochschule bleibt f\u00fcr die Einhaltung des Datenschutzes voll verantwortlich. Ihr obliegt die sorgf\u00e4ltige Auswahl des Anbieters und es bedarf einer schriftlichen Weisung der Datenverarbeitung. Die Hochschule hat zudem die Ausf\u00fchrung zu kontrollieren. <ref>Vander, Auftragsdatenverarbeitung 2.0?, K&R 2010, S. 292; Moos, Die EU-Standardvertragsklauseln f\u00fcr Auftragsverarbeiter 2010, CR 2010, S. 281</ref>\n\n==Einsichtsrecht==\n\n''Wann hat ein Pr\u00fcfling das Recht zur Akteneinsicht? D\u00fcrfen Fotokopien gefertigt werden?''\n\nInformationspflichten des PA und Auskunftsanspr\u00fcche der Pr\u00fcflinge sind allgemein in der PO geregelt. Erg\u00e4nzend gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (\u00a7 29 VwVfG). Jede/r Studierende/r hat grunds\u00e4tzlich nach abgeschlossener Pr\u00fcfung oder abgeschlossener Teilpr\u00fcfung ein Recht die Pr\u00fcfungsakten einzusehen. Die Akteneinsicht bezieht sich auf die gesamte Pr\u00fcfungsakte des Pr\u00fcflings, insbesondere Bewertung und Notenskala. Ein Anspruch auf Einsicht in die Musterl\u00f6sung besteht grunds\u00e4tzlich nicht. Anderes gilt, wenn der Pr\u00fcfer sich bei seiner Bewertung ausdr\u00fccklich auf die Musterl\u00f6sung bezieht. Die Einsicht in Pr\u00fcfungsakten anderer Pr\u00fcfungsteilnehmer ist ausgeschlossen.\n\nDas Einsichtsrecht umfasst die M\u00f6glichkeit, Notizen zu machen. Unter Aufsicht Kopien zu fertigen, steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Pr\u00fcfungsamtes. Allgemein anerkannt ist ein Anspruch des Pr\u00fcflings, Fotokopien anzufertigen soweit sachliche Gr\u00fcnde dem nicht entgegenstehen. Dies kann einem Aufbau von sog. Klausurenschr\u00e4nken erheblich beeintr\u00e4chtigen, da vermieden werden muss, dass die Pr\u00fcflinge Vorab durch vorherige Pr\u00fcflinge Informationen erhalten. Ein sachlicher Grund gegen die Einsichtsgew\u00e4hrung kann unter Umst\u00e4nden in der begrenzten Anzahl der zur Verf\u00fcgung stehenden m\u00f6glichen Pr\u00fcfungsaufgaben liegen.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''VGH M\u00fcnchen, 13.5.1985 - 7 C 85 A.634'''\n\nDie Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit der Testaufgaben kann zwar nicht schon damit begr\u00fcndet werden, dass es sich um Pr\u00fcfungsunterlagen handle und diese ihrem Wesen nach geheim zu halten seien; Pr\u00fcfungsunterlagen z\u00e4hlen grunds\u00e4tzlich nicht zu den geheim zu haltenden Vorg\u00e4ngen.\n\nDas gebot der Gleichbehandlung bedingt, dass die Testaufgaben sowohl vor als auch nach ihrer Verwendung streng geheim gehalten werden m\u00fcssen. Erhielte ein Proband infolge des Bekanntwerdens von Testfragen Gelegenheit, sich gezielt zu schulen, so w\u00fcrde dadurch das Ergebnis des Tests verf\u00e4lscht. Bereits gestellte, f\u00fcr eine Wiederverwendung in Betracht kommende Fragen m\u00fcssen daher grunds\u00e4tzlich als geheimhaltungsbed\u00fcrftig gelten; dies kann auch f\u00fcr die Art und Methodik der Aufgabenstellung an sich gelten.\n</div>\n\nEs ist darauf hinzuweisen, dass Urheberrechte des Aufgabenstellers zu beachten sind. Jedenfalls sind bei der Fertigung von Kopien eine Weitergabe an Dritte und die elektronische Verbreitung unzul\u00e4ssig (\u00a7 53 Abs. 6 UrhG).\n\nPr\u00fcflinge haben also bei studienbegleitenden Modulpr\u00fcfungen, die alle bestanden werden m\u00fcssen, nach jeder einzelnen Pr\u00fcfungsleistung ein Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt auch bei elektronischer Aktenf\u00fchrung. Die M\u00f6glichkeit des Ausdrucks bzw. des Online-Abrufs nach vorheriger Authentifizierung und Autorisierung, bieten M\u00f6glichkeiten, die Einsicht in die Pr\u00fcfungsunterlagen wesentlich zu erleichtern.\n\n==Elektronische Mitteilung==\n\n''Welche Vorschriften sind hinsichtlich der elektronischen Mitteilungen zu beachten? Welche Mitteilungen im elektronischen Pr\u00fcfungsverfahren sind formfrei zul\u00e4ssig?''\n\nDa die Pr\u00fcfung mit Hilfe von Computern durchgef\u00fchrt werden soll, sind die Vorschriften f\u00fcr das elektronische Verwaltungsverfahren zu beachten. Seit 2002 besteht die M\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform zu unterscheiden (\u00a7 3a Abs. 2 VwVfG i. V. m. \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG).\n\nSoweit die Interaktion mit der Hochschule an keine besonderen Formvorschriften, wie eigenh\u00e4ndige Unterschrift oder pers\u00f6nliches Erscheinen gebunden ist, sind die zu schaffenden Voraussetzungen f\u00fcr die Einf\u00fchrung der elektronischen Kommunikation einfach.\n\nDie \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente ist nach \u00a7 3a Abs. 1 VwVfG zul\u00e4ssig, sofern die Hochschule daf\u00fcr den Zugang er\u00f6ffnet, etwa ein elektronisches Pr\u00fcfungsverwaltungssystem mit Webservices einrichtet oder der/die Studierende als Empf\u00e4nger zur \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang er\u00f6ffnet, bspw. eine E-Mailadresse angibt.\n\nGrunds\u00e4tzlich ist die E-Kommunikation formfrei zul\u00e4ssig. So k\u00f6nnen Mitteilungen und Entscheidungen im Pr\u00fcfungsverfahren per E-Mail versendet oder im PIN/TAN-Verfahren abgerufen werden.\n\n==Elektronische Signaturen==\n\n''Was ist eine elektronische Signatur und wann ist diese verpflichtend?''\n\nSicherer, aber auch wesentlich kostenintensiver als ein TAN-Verfahren, ist die Verwendung elektronischer Signaturen. Die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine elektronische Signatur sind in Umsetzung der EU-Richtlinie \u00fcber gemeinschaftliche Rahmenbedingungen f\u00fcr elektronische Signaturen <ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:013:0012:0020:DE:PDF EU-Richtlinie 1999/93/EG vom 13. Dezember 1999 \u00fcber gemeinschaftliche Rahmenbedingungen f\u00fcr elektronische Signaturen].</ref> im Signaturgesetz (SigG) und der Signaturverordnung (SigV) festgelegt. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten mit unterschiedlichen Sicherheitsstandards.\n\nDas Signaturgesetz versteht unter elektronischen Signaturen Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigef\u00fcgt oder logisch mit ihnen verkn\u00fcpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Danach gen\u00fcgt es, einem elektronischen Dokument bzw. einer Willensbekundung den Namen oder die eingescannte Unterschrift anzuf\u00fcgen. Eine solche einfache elektronische Signatur (\u00a7 2 Nr. 1 SigG) ist aber nicht gegen F\u00e4lschungen gesch\u00fctzt, da sie beliebig kopiert und anderen Dokumenten angef\u00fcgt werden kann.\n\nEtwas h\u00f6heren Sicherheitsanforderungen gen\u00fcgt die fortgeschrittene elektronische Signatur (\u00a7 2 Nr. 2 SigG), mit denen die Identit\u00e4t des Unterzeichners best\u00e4tigt und gepr\u00fcft werden kann, ob das unterschriebene Dokument nachtr\u00e4glich ver\u00e4ndert worden ist, ohne dass aber z. B. Anforderungen an das Verfahren der Identifizierung und der \u00dcbergabe der Signaturkarte an die richtige Person bestehen. Das Verfahren wird mit einer Public-Key-Infrastruktur (PKI) umgesetzt. Es handelt sich dabei um ein asymmetrisches Verschl\u00fcsselungsverfahren, d. h. es werden f\u00fcr die Ver- und Entschl\u00fcsselung verschiedene Schl\u00fcssel (private und \u00f6ffentliche Schl\u00fcssel) verwendet. Dieses Verfahren liefert eine mit einem Wasserzeichen vergleichbare Sicherheit, wobei ein Restrisiko verbleibt, da der auf der Festplatte der Studierenden gespeicherte private Schl\u00fcssel Hackerangriffen ausgesetzt sein kann.\n\nDen h\u00f6chsten Sicherheitsstandard weist die sog. qualifizierte Signatur auf. Die Signatur besteht aus einer Pr\u00fcfsumme, einem sogenannten Hashwert, der an die zu signierende Datei angeh\u00e4ngt wird (Private Key). Dieser ist einzigartig und nicht reproduzierbar. Die Signatur wird vom Studierenden mit Hilfe einer Chip-Karte und einem Kartenleseger\u00e4t durch die mathematische Verkn\u00fcpfung eines Textes mit einem pers\u00f6nlichen, geheimen Schl\u00fcssel (Private Key) erzeugt. Die Hochschule als Empf\u00e4nger kann diese Signatur mit einem speziellen \u00f6ffentlichen Signaturschl\u00fcssel (Public Key) pr\u00fcfen. Durch den Vergleich beider Hashwerte wird die Datei auf Ver\u00e4nderungen \u00fcberpr\u00fcft. Dieser Signaturpr\u00fcfschl\u00fcssel wird im Internet in entsprechenden Verzeichnissen als Zertifikat vorgehalten. Das Zertifikat enth\u00e4lt noch weitere Daten, wie Angaben zur Identit\u00e4t des Teilnehmers, zur G\u00fcltigkeitsdauer oder zum Zertifizierungsanbieter. Die Zertifikate gelten als qualifiziert, wenn sie den inhaltlichen Anforderungen des \u00a7 7 SigG gen\u00fcgen und von Zertifizierungsanbietern ausgestellt werden, welche die Voraussetzungen des \u00a7 4 SigG erf\u00fcllen. Durch diese Anforderungen soll z. B. die Vertrauensw\u00fcrdigkeit der Identifizierung und der Karten\u00fcbergabe sichergestellt werden. Zertifizierungsanbieter ben\u00f6tigen f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit keine Genehmigung, m\u00fcssen ihre T\u00e4tigkeit jedoch bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Auf Antrag k\u00f6nnen sich die Zertifizierungsanbieter bei der Bundesnetzagentur akkreditieren lassen. Solche Anbieter sind der Webseite der  [http://www.bundesnetzagentur.deBundesnetzagentur] zu entnehmen. Die G\u00fcltigkeit des Zertifikats betr\u00e4gt nicht mehr als f\u00fcnf Jahre, was zumindest der Regelstudienzeit entspricht. Solche Zertifikate m\u00fcssen noch 30 Jahre nach Ende der G\u00fcltigkeit online pr\u00fcfbar sein. Dies wird durch die Bundesnetzagentur auch dann sichergestellt, wenn der akkreditierte Anbieter seine T\u00e4tigkeit inzwischen eingestellt hat. Dieses ist f\u00fcr die Pflicht zur Archivierung von Pr\u00fcfungsdokumenten und im Fall von sp\u00e4ter bekannt werdenden T\u00e4uschungen oder Einspr\u00fcchen entscheidend.\n\nUm elektronische Signaturen einzurichten und zu verwenden, m\u00fcssen personenbezogene Daten der Studierenden an den Zertifizierungsanbieter zu Identifizierung \u00fcbermittelt werden. Dabei sind die in \u00a7 14 SigG enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Grunds\u00e4tzlich darf der Zertifizierungsanbieter die personenbezogenen Daten nur bei den Studierenden direkt erheben.\n\nDie Erhebung der Studierendendaten bei der Hochschule bzw. ein Abruf aus dem Lightweight Directory Access Protocol (LDAP) der Hochschule w\u00e4re nur mit Einwilligung der Studierenden als Betroffene zul\u00e4ssig (\u00a7 14 Abs. 1 S. 2 SigG). Dabei handelt es sich um einen Einwilligungsvorbehalt, eine gesetzliche Erlaubnis zur Datenerhebung, etwa im Landeshochschulgesetz, ist demnach nicht m\u00f6glich. Die Einwilligung wiederum bedarf gem. \u00a7 4a BDSG grunds\u00e4tzlich der Schriftform, ausgeschlossen ist demnach eine elektronische Einwilligung. Eine Einwilligung zur Einrichtung einer elektronischen Signatur m\u00fcsste demnach bei den Studierenden bei der Immatrikulation schriftlich eingeholt werden.\n\n==Ersch\u00f6pfung der Pr\u00fcfungskapazit\u00e4t==\n\n''Darf die Zulassung zur Pr\u00fcfung wegen fehlender Computerarbeitspl\u00e4tze abgelehnt werden?''\n\nFraglich ist, ob die Zulassung zur Pr\u00fcfung unter Hinweis der Ersch\u00f6pfung der Pr\u00fcfungskapazit\u00e4t, weil beispielsweise nicht gen\u00fcgend Computerarbeitspl\u00e4tze vorhanden sind, abgelehnt werden kann. Hier kann die Rechtsprechung zum Kapazit\u00e4tsrecht herangezogen werden.\n\nAuf die Ersch\u00f6pfung der Ausbildungskapazit\u00e4t kann sich eine Hochschule nur dann berufen, wenn effektiv alle Ressourcen genutzt und es faktisch unm\u00f6glich ist, weitere Studierende auszubilden.\n\nDaraus wird der Schluss gezogen, dass eine faktische Ersch\u00f6pfung der Pr\u00fcfungskapazit\u00e4t nur dann eintreten kann, wenn alle geeigneten Pr\u00fcfer/innen erkrankt sind. Zu r\u00e4umlichen Engp\u00e4ssen ist nach der juristischen Literatur \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 KapVO heranzuziehen.<ref>Zimmerling/Brehm, Pr\u00fcfungsrecht, 2007, Rn 161.</ref> Eine Verminderung der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Kapazit\u00e4t kommt nur in Betracht, wenn die Durchf\u00fchrung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Lehre (hier Pr\u00fcfung) beeintr\u00e4chtigt ist. Genannt werden in der Verordnung das Fehlen von R\u00e4umen in ausreichender Zahl, Gr\u00f6\u00dfe oder Ausstattung oder das Fehlen ausreichender sachlicher Mittel.\nAber selbst dann kann dies nach der juristischen Literatur nur zu einer Verz\u00f6gerung der Pr\u00fcfung f\u00fchren, nicht aber zu einer Ablehnung der Zulassung.<ref>Niehues/Fischer, Pr\u00fcfungsrecht, 2010, Rn 215.</ref> Die EDV-Ausstattung ist demnach auf die pr\u00fcfungsberechtigten Studierenden anzupassen bzw. es sind zus\u00e4tzliche Pr\u00fcfungstermine anzuberaumen.\n\n==Fehlerhafte Aufgaben==\n\n''Wie ist mit fehlerhaften Aufgabenstellungen umzugehen? Welche Sorgfaltspflichten sind bei der Aufgabenerstellung einzuhalten?''\n\nFehlerhafte Aufgaben m\u00fcssen im Nachhinein aus der Bewertung herausgenommen (Eliminierungsgebot) werden, ohne dass sich durch die Verminderung der Zahl der Pr\u00fcfungsaufgaben ein Nachteil f\u00fcr den Pr\u00fcfling ergibt. Weiterhin gilt ein individuelles Eliminierungsverbot beim Ankreuzen von sachlich vertretbaren Antworten bei mehrdeutigen Fragen und Antworten die entgegen der Musterl\u00f6sung die wahrhaftig richtigen sind, sowie bei folgerichtigen Antworten im Falle erkennbarer Druckfehler. Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen der Anzahl und Bewertung von Pr\u00fcfungsfragen z.B. auch im Rahmen eines berechtigten Einspruchs z.B. nach Klausureinsicht sind zu dokumentieren. \n\nOffensichtlich fehlerhaft sind unl\u00f6sbare Aufgaben, wie beispielsweise die Multiplikation oder Division durch 0, sowie systemwidrige Mehrfachl\u00f6sung.\n\nNach Eliminierung der fehlerhaften Aufgaben erfolgt die Bewertung anhand der verminderten Zahl der Aufgaben. Dadurch \u00e4ndert sich die vorher vom Pr\u00fcfungsamt festgelegte relative Bestehensgrenze.\n\nFachlich vertretbare (Mehrfach-)Antworten m\u00fcssen zu Gunsten des Pr\u00fcflings ber\u00fccksichtigt werden. Nach dem Bundesverfassungsgericht gibt es keine \u201eBestantwort\u201c, es gen\u00fcgt die Auswahl von fachlich vertretbaren L\u00f6sungen (Antwortspielraum des Pr\u00fcflings). Hier ist dann eine individuelle Bestehensgrenze zu ermitteln. Eine vorbeugende Fehlerkontrolle sollte durch eine Item-Analyse durchgef\u00fchrt werden.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''BVerfG, 17.4.1991 - 1 BvR 213/83'''\n\nF\u00fcr berufsbezogene Pr\u00fcfungen besteht der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begr\u00fcndete L\u00f6sung nicht als falsch bewertet werden darf.\n</div>\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''BVerfG, 17.4.1991 - 1 BvR 138/87'''\n\nEntspricht eine Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen, die im Fachschrifttum bereits ver\u00f6ffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Pr\u00fcfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeit zug\u00e4nglich waren, so darf sie nicht als falsch gewertet werden.\n</div>\n\nSofern eine systemwidrige Frage nicht eliminiert bzw. eine vertretbare Frage nicht als richtig ber\u00fccksichtigt wird und deswegen die Pr\u00fcfung als nicht bestanden gewertet wird, kann eine Amtspflichtverletzung vorliegen (\u00a7 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''BGH, 9.7.1998 - III ZR 87/97'''\n\nDar\u00fcber hinaus beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit auch Geltung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcfungsverfahrens. \u2026 In Anbetracht dieser grundrechtlichen (Verfahrens-)Garantien im Bereich des Pr\u00fcfungswesen kann es nicht zweifelhaft sein, dass die den mit der Erstellung von Pr\u00fcfungsaufgaben und der Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen betrauten \u00c4mtern und Stellen obliegenden Amtspflichten grunds\u00e4tzlich auch gegen\u00fcber den Pr\u00fcflingen als den gesch\u00fctzten Dritten bestehen.\n</div>\n\nNach dem f\u00fcr die Amtshaftung vorausgesetzten objektiven Sorgfaltsma\u00dfstab kommt es f\u00fcr die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten an, die f\u00fcr die F\u00fchrung des \u00fcbernommen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Jeder Amtstr\u00e4ger muss die zur F\u00fchrung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen.\n\nEine objektive Fehleinsch\u00e4tzung der Rechtslage begr\u00fcndet jedoch dann keinen Schuldvorwurf, wenn die nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung gewonnene Rechtsansicht des Amtstr\u00e4gers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Kl\u00e4rung der Rechtslage festh\u00e4lt. Die Bediensteten der Hochschule bzw. des Landespr\u00fcfungsamtes trifft nach dem Bundesgerichtshof schon dann den Vorwurf der Fahrl\u00e4ssigkeit, wenn sie bei Erarbeitung einer Pr\u00fcfungsaufgabe die Mehrdeutigkeit der Fragestellung h\u00e4tten erkennen und diesen \"Pr\u00fcfungsfehler\" durch eine andere Formulierung vermeiden k\u00f6nnen.\n\n==Gesetzesvorbehalt==\n\n''Welche gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten?''\n\nDie Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen und damit einhergehende Pr\u00fcfungsentscheidungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Dieser Gesetzesvorbehalt f\u00fcr Pr\u00fcfungen folgt aus Art. 12 Abs. 1 und 2 GG, da jedes Pr\u00fcfungsverfahren das Recht auf freie Berufswahl (Berufszugangsschranke) tangiert. Das Nichtbestehen einer abschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung ist ein belastender Verwaltungsakt und somit ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden k\u00f6nnen. Bei den neuen Bachelor-/Master-Studieng\u00e4ngen werden alle Module mit einer Leistungs\u00fcberpr\u00fcfung (studienbegleitenden Pr\u00fcfung) abgeschlossen und diese sind somit berufsbezogen. Damit ist jede Modulabschlusspr\u00fcfung gerichtlich anfechtbar.\nF\u00fcr bestimmte berufsqualifizierende Studieng\u00e4nge sind staatliche Pr\u00fcfungsordnungen der L\u00e4nder oder des Bundes verbindlich. Das sind beispielsweise die Juristenausbildungsgesetze (JAG) und die Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Juristenausbildung (JAO) sowie die Lehrerausbildungsgesetze (LABG) und die Lehramtspr\u00fcfungsordnungen (LPO) der L\u00e4nder. Auf Bundesebene sind die Approbationsordnungen f\u00fcr \u00c4rzte (\u00c4ApprO, Z\u00c4PrO, TAppV) und Apotheker (AApprO) zu nennen.\n\nRechtssatzcharakter haben auch die Pr\u00fcfungsordnungen, die von Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltung erlassen worden sind.\n\n==Gleichwertigkeit unterschiedlicher Pr\u00fcfungsformen==\n\n''Unter welchen Voraussetzungen k\u00f6nnen schriftliche Pr\u00fcfungen an Computern mit m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen gleichwertig sein?''\n\nFraglich ist, ob m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen durch schriftliche Pr\u00fcfungen mit elektronischen Endger\u00e4ten in der PO den Studierenden zur Wahl bei der Pr\u00fcfungsanmeldung gestellt werden k\u00f6nnen.  Das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) im Sinne einer zuverl\u00e4ssigen Vermittlung gleicher Startchancen f\u00fcr alle Pr\u00fcflinge, die den Zugang zu einem Beruf anstreben, erfordert, dass die schriftliche Pr\u00fcfung mit elektronischen Eingabeger\u00e4ten und die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung gleichwertig sein m\u00fcssen.\n\nSchriftliche Pr\u00fcfungen mit elektronischen Eingabeger\u00e4ten und m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen sind als gleichwertig anzusehen, wenn die Pr\u00fcfungen ihrem Inhalt und ihrer Form, sowie ihrem gesamten zeitlichen Umfang im Ergebnis gleichzusetzen sind. F\u00fcr die Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit ist schwerpunktm\u00e4\u00dfig deren inhaltliche Vergleichbarkeit entscheidend.<ref>Niehues/Fischer, Pr\u00fcfungsrecht, 2010, Rn 74.</ref> Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit und der Freiheit der Berufswahl folgt nicht zwingend, dass gleichzeitig erbrachte Pr\u00fcfungsleistungen stets nach gleichem Pr\u00fcfungsrecht insbesondere nach denselben Ma\u00dfst\u00e4ben bewertet werden m\u00fcssen.\n\nGleichheit liegt zun\u00e4chst bei einer standardisierten Pr\u00fcfung, bei der alle Pr\u00fcflinge unter identischen Bedingungen gepr\u00fcft werden, vor. Standardisierte Pr\u00fcfungen k\u00f6nnen jedoch nur im selben Pr\u00fcfungsformat bereitgestellt werden. Ist dies, wie zwischen schriftlicher und m\u00fcndlicher Pr\u00fcfung, nicht zu erreichen, ist eine strukturierte Pr\u00fcfung durchzuf\u00fchren.\n\nStrukturierte Pr\u00fcfungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtmenge der Pr\u00fcfungsaufgaben gew\u00e4hrleistet, dass alle Pr\u00fcflinge \u00fcber verschiedene Themen im gleichen Verh\u00e4ltnis befragt werden k\u00f6nnen, der Ablauf vor der Pr\u00fcfung festgelegt wird, im Voraus ein Beurteilungsschema mit entsprechendem Arbeitsblatt erstellt wurde und es ein nachvollziehbares Verfahren gibt, wie bei unterschiedlichen Beurteilungen durch verschiedene Pr\u00fcfer vorgegangen werden soll.\n\nSchreibt die PO f\u00fcr m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen eine strukturierte Pr\u00fcfung (SOE) vor, ist die schriftliche Pr\u00fcfung mit elektronischen Endger\u00e4ten ebenfalls strukturiert auszugestalten.  Um eine Gleichwertigkeit der strukturierten m\u00fcndlichen und schriftlichen Pr\u00fcfung zu erreichen, muss der Aufgabentyp vergleichbar sein. Dieses ist zumindest bei dem Antwort-Wahl-Verfahren fraglich, da bei einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung Antworten in der Regel nicht vorgegeben werden bzw. ein Antwort-Wahl-Verfahren sich nicht f\u00fcr eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung eignet. Langtextverfahren, Kurztextverfahren, Bildanalyseverfahren und das fallbasierte Verfahren sind hingegen auch in einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung umsetzbar.\n\nUngleichheit zwischen beiden Pr\u00fcfungsformaten besteht in der Interaktionsm\u00f6glichkeit seitens des Pr\u00fcflings und des Pr\u00fcfers in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung. In m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen sollten deswegen mehrere Aufgaben bzw. m\u00f6glichst die gleichen Aufgaben wie in der schriftlichen Pr\u00fcfung gestellt werden. Spontane Nach- oder Vertiefungsfragen sollten nur eingesetzt werden, um Verst\u00e4ndnisprobleme zu beseitigen, damit die Standardisierung der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen gew\u00e4hrleistet bleibt. Bei der Festlegung der Anzahl der Aufgabenstellungen sind sie nicht zu ber\u00fccksichtigen.\n\nEin weiteres Problem ist die Pr\u00fcfungszeit. M\u00fcndliche Pr\u00fcfungen sind in der Regel k\u00fcrzer als schriftliche Pr\u00fcfungen bei denen die Schreibzeit ber\u00fccksichtigt werden muss. Die MHH geht bspw. in \u00a7 16 ihrer Pr\u00fcfungsordnung von einer Zeit bei m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen von 20-30 Minuten und bei schriftlichen Pr\u00fcfungen von 30-45 Minuten bei gleicher Anzahl von Fragen eines Aufgabentyps aus.\n\nWeil die Notengebung bei m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen im Gegensatz zu schriftlichen Pr\u00fcfungen durch subjektive Eindr\u00fccke und die Zuf\u00e4lligkeit fachlicher Pr\u00e4gungen der Pr\u00fcfer beeinflusst wird und die gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs daher nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich ist, muss das dadurch bedingte Rechtsschutzdefizit soweit m\u00f6glich durch eine weitgehende, einer schriftlichen Pr\u00fcfung entsprechenden Protokollierung der Fragen und Antworten in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung ausgeglichen werden.\n\n==Informationspflicht des Pr\u00fcfungsamtes==\n\n''Wieweit reicht die Informationspflicht im Hinblick auf elektronische Kommunikation im Pr\u00fcfungsverfahren?'' \n\nBei der Gestaltung des Pr\u00fcfungsverfahrens sind hinreichend Ma\u00dfnahmen zu treffen, die das Pr\u00fcfungsgeschehen nachtr\u00e4glich noch aufkl\u00e4ren k\u00f6nnen. Daraus resultieren eine Informationspflicht der Hochschule und ein Informationsanspruch des Pr\u00fcflings. Zudem ist die Pr\u00fcfungsdurchf\u00fchrung hinreichend zu protokollieren und zu dokumentieren sowie die Pr\u00fcfungsbewertung zu begr\u00fcnden. Das PA hat den Pr\u00fcflingen alle wesentlichen Informationen \u00fcber das Pr\u00fcfungsverfahren mitzuteilen und auf sachdienliche Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen hinweisen.\nDiese Informationspflichten sind in der PO geregelt, erg\u00e4nzend gilt \u00a7 25 VwVfG. Anmeldefristen, Pr\u00fcfungsorte sind so bekannt zu geben, dass alle Pr\u00fcflinge \u00fcblicherweise Kenntnis davon nehmen k\u00f6nnen. Bei Zusendung von Mitteilungen im Pr\u00fcfungsverfahren per E-Mail sollte ein vorheriger Hinweis erfolgen, dass die Pr\u00fcflinge im Zeitraum des Pr\u00fcfungsverfahrens ihre E-Mails regelm\u00e4\u00dfig kontrollieren m\u00fcssen. H\u00e4ufig enth\u00e4lt diesen Hinweis bereits die PO.\n\n==Malus-Punkte==\n\n''D\u00fcrfen falsche Antworten mit Punkteabzug bewertet werden?''\n\nEin Bonus-Malus-System, welches falsche Antworten mit Punktabzug bewertet, soll das dem Antwort-Wahl-Verfahren immanente Richtig-Falsch-Raterisiko verringern. Solche Bewertungsverfahren werden f\u00fcr Lernerfolgskontrollen oder Pr\u00fcfungsarbeiten mit Wiederholungsm\u00f6glichkeit zul\u00e4ssig und ihre ausbildungsbezogene Berechtigung haben; nicht jedoch bei Abschlussarbeiten oder letztmaligen Wiederholungspr\u00fcfungen.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''OVG NRW, 16.12.2008 \u2013 14 A 2154/08'''\n\nEin Pr\u00fcfungsverfahren, dessen Ergebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl haben, muss so gestaltet sein, dass es geeignet ist, Aussagen dar\u00fcber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Pr\u00fcfling hat. Ein Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Pr\u00fcfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Pr\u00fcfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, fehlt diese Eignung.\n</div>\n\nAllenfalls innerhalb einer MC-Frage sind Malus-Punkte zul\u00e4ssig, wobei das Punkteendergebnis einer Frage niemals weniger als 0 Punkte betragen darf, d.h. die Mitnahme von Minuspunkten \u00fcber die Frage hinaus ist unzul\u00e4ssig.\n\n==Manipulationen==\n\n''Wie werden Manipulationen verhindert?''\n\nComputergest\u00fctzte Klausuren beinhalten aufgrund der technischen Hilfsmittel eine gewisse Gefahr von Manipulationen, auf der anderen Seite werden T\u00e4uschungen erschwert bzw. sind durch die Protokollierung nachweisbar. Automatisch generierte Klausuren erm\u00f6glichen das zuf\u00e4llige Zusammenstellen der Aufgaben, ein Abschreiben ist nicht mehr m\u00f6glich.\nDie Systemkonfiguration ist anzupassen und auf die Steuerung zugelassener Programme zu begrenzen. Es sollte eine Software genutzt werden, welche den Computer in einen sicheren Pr\u00fcfungsmodus versetzt, was bedeutet, dass die Pr\u00fcflinge keine ungew\u00fcnschten Webseiten \u00f6ffnen k\u00f6nnen (z. B. Safe Exam Browser, http://www.safeexambrowser.org).\nZudem kann die Bearbeitungszeit so bemessen werden, dass ungew\u00fcnschte Kooperationen nicht zustande kommen k\u00f6nnen.\n\n==Mischklausuren==\n\n''Wie sind Kombinationen von MC-Aufgaben und anderen Aufgaben in einer Klausur (Mischklausur) in der PO zu verankern und welches Bewertungsschema ist anzuwenden?''\n\nEnth\u00e4lt eine Pr\u00fcfung Antwort-Wahl-Fragen nur anteilig (Mischklausur), erscheinen detaillierte Festlegungen zur Bestimmung der Bestehensgrenze umso weniger erforderlich, je weniger Antwort-Wahl-Fragen enthalten sind.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''OVG NRW, 16.12.2008 \u2013 14 A 2154/08'''\n\nTrotz der strukturellen Besonderheiten von Antwort-Wahl-Verfahren als Bestandteil von Pr\u00fcfungen erscheint eine detaillierte Regelung etwa von absoluten und relativen Bestehensgrenzen jedenfalls umso weniger erforderlich, je kleiner der in einem Antwort-Wahl-Verfahren gestellte Klausuranteil ist. Denn dann k\u00f6nnen Anforderungen, Antwortverhalten der Studierenden und Ergebnisse in einer Weise \u00fcberschaubar und differenzierbar sein, wie dies auch bei herk\u00f6mmlicher Aufgabenstellung der Fall ist.\n</div>\n\nEine Gleichbehandlung mit reinen Antwort-Wahl-Pr\u00fcfungen erscheint insbesondere dann nicht erforderlich, wenn mit anderen Fragetypen in einer Pr\u00fcfung mehr Punkte zu erreichen sind, als zum Bestehen einer Pr\u00fcfung n\u00f6tig sind bzw. auch ein Totalausfall im Antwort-Wahl-Teil nicht zwingend zum Nichtbestehen der Pr\u00fcfung f\u00fchren muss. Um diese Frage in der PO zu adressieren, kann z.B. ein gestuftes Verfahren gew\u00e4hlt werden abh\u00e4ngig vom Anteil der Antwort-Wahl-Fragen.\n\n==Personenbedingte Beeintr\u00e4chtigung==\n\n''Wie sind personenbedingte Beeintr\u00e4chtigungen bei Pr\u00fcfungen mittels Computer zu ber\u00fccksichtigen?''\n\nVon der St\u00f6rung der Pr\u00fcfung durch \u00e4u\u00dfere Einwirkungen sind personenbedingten Behinderungen, wie pers\u00f6nliche Behinderungen und krankheitsbedingte Beeintr\u00e4chtigungen zu unterscheiden, welche den Nachweis der vorhandenen Bef\u00e4higung erschweren. Beispielsweise Seh- und H\u00f6rst\u00f6rungen oder Behinderung beim Schreiben. Diese Behinderungen stellen eine rechtserhebliche Ungleichheit der Chancen dar und sind durch Einr\u00e4umung besonderer Pr\u00fcfungsbedingungen, wie Schreibzeitverl\u00e4ngerung auszugleichen (\u00a7 16 Abs. 4 HRG, \u00a7 7 Abs. 3 S. 5 NHG). Auch eine besondere Konfiguration des Computers, wie gr\u00f6\u00dfere Schrift als Lesehilfe oder bestimmte Eingabehilfen sind denkbar. Eine \u00dcberkompensation der Nachteile dient aber nicht der Chancengleichheit, sondern verletzt diese.<ref>Niehues/Fischer, Pr\u00fcfungsrecht, 2010, Rn 259.</ref>\n\nPr\u00fcfungsverg\u00fcnstigungen aufgrund personenbedingten Behinderungen sind vom Pr\u00fcfling beim Pr\u00fcfungsamt im Voraus, meist bei der Zulassung, zu beantragen. Die Versagung stellt ein Verwaltungsakt mit entsprechenden Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten dar.<ref>Zimmerling/Brehm, Pr\u00fcfungsrecht, 2007, Rn 331.</ref>\n\n==PIN/TAN-Verfahren==\n\n''Was besagt das PIN/TAN- Verfahren und was ist bei Verlust der pers\u00f6nlichen TAN-Liste zu beachten?''\n\nDas PIN/TAN-Verfahren stammt aus dem Bereich des Online-Banking. Hierbei \u00f6ffnet der/die Studierende mit einer pers\u00f6nlichen Identifikationsnummer (PIN) das Portal. Das Portal kann das Pr\u00fcfungsverwaltungssystem mit vorgeschalteter Selbstbedienungsfunktion sein oder eine Schnittstelle \u00fcber das Lernmanagementsystem.\n \nBei letzteren ist keine PIN erforderlich, sondern es erfolgt ein Login mittels Passwort. In ihrem Arbeitsbereich k\u00f6nnen die Pr\u00fcflinge ihre Noten, die absolvierten Pr\u00fcfungen und noch anstehenden Pr\u00fcfungen sehen. Die eigentliche Transaktion erfolgt mit der Transaktionsnummer (TAN). \n\nBei den Transaktionsnummern (TAN) handelt es sich um sechsstellige Zufallszahlen. Die pers\u00f6nliche TAN-Liste erh\u00e4lt jede/r Studierende bei der Immatrikulation, die sicher verwahrt werden muss.\n \nBei Verlust lassen sich die TANs sperren und eine neue Liste wird ausgestellt. Der/die Studierende w\u00e4hlt eine Pr\u00fcfung aus und meldet sich mit einer TAN an, die dann verbraucht ist.\n\n==Protokollierung der Pr\u00fcfung==\n\n''Ist eine elektronische Protokollierung (Tracking) der gesamten Eingaben in den Computer zul\u00e4ssig?'' \n\nDie elektronische Protokollierung muss datenschutzkonform erfolgen. Nach \u00a7 17 Abs. 3 NHG bedarf die Datenverarbeitung zur Beurteilung des Ablaufs von Pr\u00fcfungen der Einwilligung oder einer Ordnung. Die Voraussetzungen einer Protokollierung deer Pr\u00fcfung richtet sich demnach nach den jeweiligen hochschulrechtlichen Vorschriften.\n\nWerden die Pr\u00fcfungen als Pr\u00e4senzpr\u00fcfungen mittels an Servern konnektierten Computern durchgef\u00fchrt, mithin ein Netzwerk aufgebaut, ist die Hochschule auch Anbieter von Telekommunikationsdiensten, was zur Anwendung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mit seinen weiteren bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften in den \u00a7\u00a7 91 ff TKG f\u00fchrt. Zum Anderen wird eine technische Infrastruktur geschaffen. Der weite Begriff des Anwendungsbereiches des TKG erfasst nicht nur herk\u00f6mmliche Telekommunikationsstrukturen, sondern auch verbundene Rechnersysteme, die gegebenenfalls auf Infrastrukturen Dritter aufsetzen und bei denen die Signal\u00fcbertragung durch Dritte erbracht wird.\n\nDas TKG findet Anwendung auf gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig erbrachte Angebote von Telekommunikation, d. h. f\u00fcr Dritte mit oder ohne Gewinnerziehungsabsicht nachhaltig erbrachte Dienste (\u00a7 3 Nr.  10 TKG). Erfasst werden somit auch auf eine gewisse Dauer angelegte nicht-kommerzielle Leistungen von Hochschulen, soweit diese Telekommunikationsdienste auch f\u00fcr private Zwecke mit genutzt werden k\u00f6nnen. Dem Anwendungsbereich der Datenschutzvorschriften des TKG unterfallen auch Leistungen, die f\u00fcr Teilnehmer geschlossener Nutzergruppen, wie den Mitgliedern und Angeh\u00f6rigen der Hochschulen als \u00f6ffentliche Stellen des Landes, erbracht werden. Denn \u00a7 91 Abs. 2 TKG stellt lediglich klar, dass f\u00fcr geschlossene Nutzergruppen \u00f6ffentlicher Stellen der L\u00e4nder, anstelle des BDSG das NDSG vorrangig gilt und schlie\u00dft diese nicht vom Anwendungsbereich des TKG aus. Somit ist das TKG auch auf Pr\u00fcfungsinfrastrukturen der Hochschulen anzuwenden.\n\nNutzerbezogene Verkehrsdaten d\u00fcrfen nach \u00a7 96 TKG vom Dienstanbieter erhoben und verwendet werden, soweit dieses zu den im Gesetz genannten Zwecken erforderlich ist. Diese Daten geh\u00f6ren zu den datenschutzrechtlichen sensibelsten Daten, denn sie lassen erkennen, von welchem Anschluss wann mit wem wie lange kommuniziert wurde. Verkehrsdaten fallen unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Abs. 1 GG. Diese erforderlichen Verkehrsdaten werden in \u00a7 96 Abs. 1 TKG in Nr. 1 bis Nr. 5 aufgez\u00e4hlt. Dies sind die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschl\u00fcsse (z. B. IP-Adresse), personenbezogene Benutzerkennungen (z. B. ID, Benutzerkennwort und Passwort). Des Weiteren Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung, sowie die \u00fcbermittelte Datenmenge soweit diese relevant f\u00fcr die Entgeltabrechnung sind. Zudem die Art der Daten\u00fcbertragung, welche der Nutzer in Anspruch genommen hat. Verarbeitet werden d\u00fcrfen die zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation und die zur Entgeltabrechnung erforderlichen Verkehrsdaten. Bei der unentgeltlichen Abnahme von Pr\u00fcfungen kommt ausschlie\u00dflich der Zweck der Aufrechterhaltung der Telekommunikation in Betracht. Grunds\u00e4tzlich sind die Verkehrsdaten i. S. des \u00a7 96 Abs. 1 TKG nach Beendigung der Verbindung unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen.\n\nProblematisch ist die l\u00e4ngere \u00fcber den Nutzungsvorgang hinausgehende Speicherung der sensiblen Nutzungsdaten bzw. Verkehrsdaten in einer Protokolldatei um St\u00f6rungen und Missbrauch aufzudecken. Grunds\u00e4tzlich sind diese nach Beendigung des Nutzungsvorgangs zu l\u00f6schen. Ausnahmsweise kann eine Speicherung zur Beseitigung von St\u00f6rungen oder Missbrauch des Telekommunikationsnetzes bzw. -dienstes gem. \u00a7 100 TKG zul\u00e4ssig sein.\n\nAbs. 1 der Norm erlaubt die Speicherung und Verwendung von Verkehrsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen einer St\u00f6rungen einer Telekommunikationsanlage. Eine St\u00f6rung liegt laut Bundesgerichtshof nicht nur dann vor, wenn die eingesetzten Ger\u00e4tschaften physikalisch beeintr\u00e4chtigt werden, sondern auch, wenn die Funktion der eingesetzten Technik beeintr\u00e4chtigt wird. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes m\u00fcssen nicht bereits Anhaltspunkte f\u00fcr eine St\u00f6rung vorliegen. Auch eine anlasslose siebent\u00e4gige Speicherung, bspw. einer IP-Adresse, sei geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, um Gefahren f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegen zu wirken.<ref>BGH, Urt. v. 3.7.2014 - III ZR 391/13 = NJW 2014, 2500; BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 = MMR 2010, 356; EuGH, Urt. v. 8.4.2014 - C 293/12 u. C 594/12 = MMR 2014, 412.</ref>\n\nAbs. 3 der Norm erlaubt das Verwenden von Verkehrsdaten der letzten sechs Monate zum Zweck des Aufdeckens und Unterbindens von rechtswidriger Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstes bzw. -netzes ausschlie\u00dflich zum Zweck der Sicherung eines Entgeltanspruches. Allerdings nur, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen und diese dokumentiert werden. Diese 2012 neu gefasste Erlaubnis zur Missbrauchsbek\u00e4mpfung erfasst somit durch die enge Zweckbindung der Entgeltabrechnung nicht mehr das Erheben von Verkehrsdaten zum Zweck der allgemeinen Missbrauchsbek\u00e4mpfung.<ref>Geppert/Sch\u00fctz/Braun, 2013, \u00a7 100 TKG, Rn 22-28.</ref>\n\nAus diesem Grund richtete sich die Aufdeckung von Missbr\u00e4uchen haupts\u00e4chlich nach den f\u00fcr die Hochschulmitglieder verbindlichen hochschulrechtlichen Vorschriften, wie Richtlinien zur Nutzung der IT-Infrastruktur, Nutzungsordnungen der Informations- und Kommunikationstechnik und Ordnungen der Verarbeitung personenbezogener Daten.\n\n==Pr\u00fcfungsordnung==\n\n''Wie m\u00fcssen computergest\u00fctzte Pr\u00fcfungen in der PO geregelt sein? Wie ist zu verfahren, wenn die Pr\u00fcfungsordnung durch Einf\u00fchrung der elektronischen Pr\u00fcfung ge\u00e4ndert wird?''\n\nBerufsbezogene Pr\u00fcfungen deren Bestehen Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme einer Berufst\u00e4tigkeit ist, greifen bei negativen Pr\u00fcfungsentscheidungen in die grundgesetzlich verb\u00fcrgte Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Grundvoraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Grundrechtseingriffs ist, dass \"wesentliche Merkmale der Pr\u00fcfung\", wie Leistungsanforderungen, Leistungsermittlung und Leistungsbewertung normativ zu regeln sind (Gesetzesvorbehalt). Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Hochschulpr\u00fcfungen, die nach dem Landeshochschulrecht durch die ma\u00dfgeblichen Gremien in Studien- und Pr\u00fcfungsordnungen geregelt werden. Rechtlich relevante berufsbezogene Pr\u00fcfungen sind neben Abschlusspr\u00fcfungen (BA/MA) auch jede Pr\u00fcfung deren Nichtbestehen einer Fortsetzung des Studiums entgegensteht. Nicht jedoch sonstige Leistungskontrollen. \n\nWesentlich ist, in welcher Form die Pr\u00fcfung stattfindet. In den Pr\u00fcfungsordnungen wird h\u00e4ufig zwischen schriftlichen, m\u00fcndlichen oder praktischen Pr\u00fcfungen unterschieden. Computergest\u00fctzte Pr\u00e4senzpr\u00fcfungen sind nach der Rechtsprechung nicht als eine Art schriftliche Pr\u00fcfung anzusehen. Aufgrund der technischen Besonderheiten und der Unsicherheiten der Authentifizierung des Pr\u00fcflings handele es sich um eine neue Form der Leistungsermittlung, welche einer ausdr\u00fccklichen normativen Regelung in der Pr\u00fcfungsordnung bedarf. Eine schriftliche Pr\u00fcfung setzt voraus, dass das Pr\u00fcfungsergebnis von dem Pr\u00fcfling in Schriftform verfasst wird und als in dieser Form verk\u00f6rperte Sprache auf einem Dokument (Schriftst\u00fcck) f\u00fcr jedermann lesbar bleibt. Demzufolge wird in rechtlicher Hinsicht bei Einsatz elektronischer Medien stets zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform unterschieden (vgl. \u00a7 126a Abs. 1 BGB). Das gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 3a Abs. 2 VwVfG i.V.m. \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG auch f\u00fcr den Bereich des Pr\u00fcfungsrechts.<ref>VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008 - 6 B 5583/08; a.A. Zimmermann, WissR 2012, S. 312 (314), der \u00a7 3a VwVfG nur f\u00fcr elektronische Kommunikation zwischen Beh\u00f6rde und B\u00fcrger f\u00fcr anwendbar h\u00e4lt; a.A. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 19.1.2009 - 10 B 11244/08 = DVBl. 2009, 469 L.</ref>\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''VG Hannover, 10.12.2008 - 6 B 5583/08'''\n\nEine Pr\u00fcfung, bei der die auf einem Bildschirm angezeigten Pr\u00fcfungsfragen ausschlie\u00dflich durch das Markieren der vom Anwendungsprogramm vorgegebenen Antwortfelder mit einem Eingabeger\u00e4t beantwortet werden und die Fragen und Antworten ausschlie\u00dflich als digitale Informationen auf einem Speichermedium verbleiben, stellt keine schriftliche Pr\u00fcfung dar.\n</div>\n\nH\u00e4ufig werden E-Klausuren im Antwortwahlverfahren durchgef\u00fchrt. Eine solche E-Klausur kann ganz oder zu einem gro\u00dfen Teil aus geschlossenen Aufgaben nach dem Antwortwahlverfahren bestehen. Die Pr\u00fcfungsart Antwortwahlverfahren umfasst verschiedene Aufgabentypen, die alle gemeinsam haben, dass zur Beantwortung einer Aufgabe aus vorgegebenen Antwortoptionen eine oder mehrere richtige Antwort(en) ausgew\u00e4hlt werden m\u00fcssen. Fraglich ist, ob auch das Antwortwahlverfahren einer expliziten Regelung in der Pr\u00fcfungsordnung bedarf.\n\nMit dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen in Bezug auf medizinischen Staatspr\u00fcfungen, welche bundeseinheitlich durch das IMPP abgenommen werden, befasst. Die Neugestaltung des Pr\u00fcfungsverfahrens stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar und bedarf einer normativen Regelung (\u00a7 14 \u00c4AppO). Das Antwortwahlverfahren zwinge zu einer v\u00f6llig ver\u00e4nderten Form der Leistungsbewertung. Da die Pr\u00fcfungsleistung lediglich in einem Ankreuzen der f\u00fcr richtig gehalten Antworten besteht, kommt nach Abschluss der Pr\u00fcfung nur noch eine rein rechnerische Auswertung in Betracht, die keinen Raum f\u00fcr eine wertende Beurteilung lasse. Die eigentliche Pr\u00fcfert\u00e4tigkeit werde vorverlagert und auf das IMPP \u00fcbertragen, so das Bundesverfassungsgericht.<ref>BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 = NJW 1989, 2317; BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 = NJW 1991, 2005.</ref> Nach Staatsexamenspr\u00fcfungen mit \u00fcberdurchschnittlicher Durchfallquote (Katastrophen-Physikum) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass sich die Bestehensgrenze nicht allein vom Hundertsatz der geforderten Antworten ergeben darf (absolute Bestehensgrenze), sondern in einem Verh\u00e4ltnis zu einer m\u00f6glichen H\u00f6chstleistung oder zu einer Normalleistung stehen muss (relative Bestehensgrenze). Dies liege darin begr\u00fcndet, dass aufgrund der vorverlagerten Pr\u00fcfert\u00e4tigkeit (Festlegung des Fragenkatalogs und der korrekten Antworten) eine nachtr\u00e4gliche Korrektur von ungewollten Schwankungen im Schwierigkeitsgrad oder Missverst\u00e4ndlichkeiten durch die Bewertung im Vergleich zu herk\u00f6mmlichen Klausuren (Anpassung des Bewertungsma\u00dfstabs noch im Bewertungsvorgang) ausgeschlossen sei.<ref>Zur Geschichte des Antwortwahlverfahrens bei medizinischen Pr\u00fcfungen s. Birnbaum, LKV 2004, 533.</ref>\n\nNicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist, ob dieser Gesetzesvorbehalt auch f\u00fcr berufsbezogene universit\u00e4re Leistungsnachweise, die im Antwortwahlverfahren durchgef\u00fchrt werden sollen, gilt. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen h\u00e4lt eine normative Grundlage bei allen berufsbezogenen Hochschulpr\u00fcfungen f\u00fcr zwingend.<ref>OVG Sachsen, Beschl. v. 10.10.2002 - 4 BS 328/02; OVG Sachsen, Beschl. v. 25.5.2010 - 2 B 78/10 zu universit\u00e4ren Leistungsnachweisen, die Zulassungsvoraussetzung zur \u00c4rztlichen Staatspr\u00fcfung sind; offen gelassen OVG Saarland, Beschl. v. 13.10.2010 - 3 B 216/10).</ref>\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''S\u00e4chsisches OVG, 25.5.2010 - 2 B 78/10'''\n\nSchriftliche Pr\u00fcfungen d\u00fcrfen nur dann als Antwort-Wahl-Verfahrens durchgef\u00fchrt werden, wenn die Pr\u00fcfungsordnung abstrakt-generelle Regelungen \u00fcber die T\u00e4tigkeit von Pr\u00fcfungsausschuss und Pr\u00fcfern bei der Aufgabenstellung sowie \u00fcber die Bestehensvoraussetzungen enth\u00e4lt, die der Eigenart des Antwort-Wahl-Verfahrens Rechnung tragen.\n</div>\n\nInhaltlich m\u00fcsse die Pr\u00fcfungsordnung nach Auffassung des OVG Sachsen Regelungen bzgl. Pr\u00fcfert\u00e4tigkeit, Bestehensgrenze und Notenvergabe vorsehen. Es d\u00fcrfe nicht einzelnen Pr\u00fcfern \u00fcberlassen werden, Bewertungsregeln und Bestehensvoraussetzungen autonom festzulegen. In der Pr\u00fcfungsordnung d\u00fcrften keine absoluten Bestehensgrenzen (bspw. 60% der Fragen m\u00fcssen korrekt beantwortet werden, um zu bestehen) festgeschrieben werden. Vielmehr m\u00fcssten zus\u00e4tzlich relative Bestehensgrenzen verwendet werden (bspw. die Klausur ist bestanden, wenn die Zahl der vom Pr\u00fcfling korrekt beantworteten Fragen die durchschnittliche Pr\u00fcfungsleistung aller Pr\u00fcflinge um nicht mehr als 20% unterschreitet). Grund daf\u00fcr sei, dass die Pr\u00fcfungsordnung sicherstellen muss, dass der Schwierigkeitsgrad der konkreten Pr\u00fcfung bei der Bemessung der Pr\u00fcfungsnote eine Rolle spiele. Bei normalen schriftlichen Klausuren k\u00f6nne eine Bewertung in Kenntnis der Gesamtleistung aller Pr\u00fcflinge erfolgen. \u00dcber die Gesamtleistung aller Pr\u00fcflinge k\u00f6nnen R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Schwierigkeitsgrad der Klausur getroffen werden. Der Pr\u00fcfer kann sich daher bei der Bewertung jeder einzelnen Klausur am Schwierigkeitsgrad der Klausur orientieren. Dies muss auch bei Pr\u00fcfungen im Antwortwahlverfahren gew\u00e4hrleistet werden.\n\nNach dem Oberverwaltungsgericht NRW ist eine Regelung des Antwortwahlverfahrens in der Pr\u00fcfungsordnung nicht zwingend, sondern vom Einzelfall abh\u00e4ngig. F\u00fcr jeden Einzelfall muss gepr\u00fcft werden, ob das konkret gew\u00e4hlte Antwortwahlverfahren einer besonderen normativen Grundlage bedarf, weil die Pr\u00fcfert\u00e4tigkeit, wie bei den medizinischen Pr\u00fcfungen, vom nach der Pr\u00fcfungsordnung berufenen Pr\u00fcfer auf einen anderen, n\u00e4mlich dem Aufgabensteller, verschoben wird. Eine \u00fcber die sonst erforderliche gesetzliche Grundlage hinausgehende gesetzliche Regelung bed\u00fcrfe es jedenfalls dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die vom Pr\u00fcfer korrigierte Klausur nicht auch von ihm selbst gestellt wurde. Gleiches gelte in diesen F\u00e4llen f\u00fcr das dann zu verneinende Erfordernis einer normativen Festlegung von relativen Bestehensgrenzen, weil eine Klausur gew\u00f6hnlich nach dem individuellen Bewertungsschema des jeweiligen Pr\u00fcfers bewertet werden d\u00fcrfe.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''OVG NRW, 11.11.2011 - 14 B 1109/11'''\n\nRichtig ist, dass beim Antwort-Wahl-Verfahren ein wesentlicher Teil der pr\u00fcfungsrechtlich relevanten Entscheidungen oder sogar, wenn die Bewertung der einzelnen richtigen oder falschen Antworten vorgegeben ist, die gesamte Pr\u00fcfert\u00e4tigkeit auf die Fragestellung vorverlagert wird.\n\nSollte somit im Einzelfall die Pr\u00fcfert\u00e4tigkeit in dieser Weise vom nach der Pr\u00fcfungsordnung berufenen Pr\u00fcfer auf andere verschoben werden, bedarf dies einer normativen Erm\u00e4chtigung. Weiter gilt f\u00fcr die normative generelle Festlegung von Bestehensgrenzen f\u00fcr Pr\u00fcfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, dass solche Grenzen wegen der unvermeidlichen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad zwischen einzelnen Pr\u00fcfungen nicht nur an die absolute Zahl richtiger Antworten ankn\u00fcpfen d\u00fcrfen, sondern auch relativ auf das Verh\u00e4ltnis zu einer Normalleistung der jeweiligen Pr\u00fcfung bezogen werden m\u00fcssen.\n</div>\n\nInsofern der Anteil an Fragen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren an einer Pr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich 50% (Mischklausur) nicht \u00fcbersteigt, ist die Pr\u00fcfung insgesamt nicht als Pr\u00fcfung im Antwort-Wahl-Verfahren zu bewerten und keine besondere Ber\u00fccksichtigung in der PO erforderlich. Sollen Pr\u00fcfungen zu mehr als 50% oder komplett im Antwort-Wahl-Verfahren durchgef\u00fchrt werden, ist das Antwort-Wahl-Verfahren explizit in den Katalog der Pr\u00fcfungsformen in der PO aufzunehmen. Die PO m\u00fcssen die besonderen Anforderungen der Rechtsprechung an diese Pr\u00fcfungsart in Bezug auf Bewertung und Qualit\u00e4tssicherung erf\u00fcllen.\n\nSofern eine Pr\u00fcfungsordnung zwecks Einf\u00fchrung elektronischer Pr\u00fcfungen ge\u00e4ndert werden muss, stellt sich die Frage nach einer \u00dcbergangsregelung f\u00fcr die nach der alten Pr\u00fcfungsordnung studierenden. Aufgrund des Vertrauensschutzes ist es unzul\u00e4ssig im laufenden Pr\u00fcfungsverfahren \u00c4nderungen der Pr\u00fcfungsbedingungen durch \u00c4nderung der Pr\u00fcfungsordnung vorzunehmen.\n \nAnsonsten ist es m\u00f6glich eine Pr\u00fcfungsordnung abzu\u00e4ndern und auch die Bestehensgrenze zu erh\u00f6hen. Dies gilt auch bei studienbegleitenden Modulpr\u00fcfungen selbst dann, wenn Studierende bereits nach der alten Pr\u00fcfungsordnung Leistungen erbracht haben und sich nun die Art einer Pr\u00fcfungsleistung \u00e4ndert (elektronische Pr\u00fcfung statt schriftlicher Pr\u00fcfung).\n\nEs besteht grunds\u00e4tzlich kein Vertrauensschutz der Studierenden, nach der Pr\u00fcfungsordnung das Studium zu beenden, nach welcher sie das Studium aufgenommen haben. Im Einzelfall kann zur Vermeidung \u00fcberm\u00e4\u00dfiger, unzumutbarer Benachteiligungen eine gesetzliche \u00dcbergangsregelung geschaffen werden.<ref>Niehues/Fischer, Pr\u00fcfungsrecht, 2010, Rn 64.</ref>\n\n==Checkliste Pr\u00fcfungsordnung==\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n* Elektronische Pr\u00fcfungen und MC-Klausuren als Pr\u00fcfungsform explizit in PO vorsehen\n* M\u00f6glichkeit der Kombination verschiedener Pr\u00fcfungsformen in einer Pr\u00fcfung (Mischklausur) vorsehen\n* Neben absoluter Bestehensgrenze relative Bestehensgrenze bei MC-Klausur und Mischklausuren mit \u00fcber 50% MC-Aufgaben festlegen\n</div>\n\n==Qualit\u00e4tssicherung==\n\nDie erstellten Aufgaben und Antworten sind vor Aufnahme in eine Pr\u00fcfung in Bezug auf Ihre Eignung in einem definierten Verfahren zu \u00fcberpr\u00fcfen. U.a. empfiehlt sich ein Pre-Review-Verfahren  sowie die Ber\u00fccksichtigung von Ergebnissen von Item-Analysen bei erneuter Verwendung von Aufgaben oder nach einem Testlauf neu erstellter Aufgaben. Dieses Verfahren und die Art und Weise der Dokumentation der Aufgabenentwicklung nach diesem Verfahren ist idealerweise in Verfahrensanweisungen eines Qualit\u00e4tsmanagementsystems dokumentiert. Die Aufgaben m\u00fcssen auf die f\u00fcr den Beruf bzw. Studienziel allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverl\u00e4ssige Pr\u00fcfungsergebnisse erm\u00f6glichen.\n\nAlle m\u00f6glichen L\u00f6sungen m\u00fcssen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert werden, dass sie verst\u00e4ndlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind, d. h. jeweils nur eine richtige L\u00f6sung zulassen. Die Bereitstellung von individuellen Klausuren stellt grunds\u00e4tzlich kein Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, sofern diese Klausuren aus einem standardisierten Fragenkatalog zusammengestellt werden, der die Gleichwertigkeit hinsichtlich Schwierigkeitsgrad, Bearbeitungsdauer und Themenzugeh\u00f6rigkeit der Klausuren insgesamt gew\u00e4hrleistet.\n\nVor der Endauswertung sollte eine teststatistische Analyse der Pr\u00fcfungsaufgaben (Item-Analyse) im Hinblick auf Trennsch\u00e4rfe und Schwierigkeitsgrad erfolgen, um Hinweise auf fehlerhaft gestellte Aufgaben zu erhalten. Die Ergebnisse der teststatistischen Analyse der Pr\u00fcfungsfragen sind zudem ein wichtiger Bestandteil der Qualit\u00e4tssicherung von Pr\u00fcfungsaufgaben im Hinblick auf deren Wiederverwendung.\n\n==Speicherung von Klausuraufgaben==\n\n''Was ist beim \"Hosten\" geeigneter Klausuraufgaben zu beachten?''\n\nSind Klausuren vor der Pr\u00fcfung von Rechnern z. B. in der Bibliothek abrufbar, liegt kein T\u00e4uschungsversuch vor, aber ein Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz seitens der Hochschule. Dies begr\u00fcndet einen Anspruch der Pr\u00fcflinge auf Wiederholung der Klausur.<ref>OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.3.1995, 8 W 11/95 (n.v.)</ref> Folglich sind beim Hosten von \u201eKlausurenschr\u00e4nken\u201c dem Stand der Technik entsprechende technische Sicherungsma\u00dfnahmen vorzunehmen.\n\n==Schriftformerfordernis==\n\n''Was ist bei einem Schriftformerfordernis zu beachten?''\n\nDas VG Hannover erkl\u00e4rte ein elektronisches Pr\u00fcfungsverfahren mit schriftlich am PC gestellten Fragen und Antworten f\u00fcr nicht vereinbar mit einem in der Pr\u00fcfungsordnung oder in einer anderen einschl\u00e4gigen Norm normiertem Schriftformerfordernis.<ref>[http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE090000640&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008, 6 B 5583/08]</ref> Das OVG Koblenz h\u00e4lt hingegen bei Multiple-Choice-Pr\u00fcfungen am PC die Schriftlichkeit dann noch gewahrt, wenn im PC schriftlich gestellte Aufgaben per Maus-Klick angekreuzt werden muss, welche der ebenso vorgelegten Antworten richtig ist.<ref>[http://www.jusmeum.de/urteil/ovg_koblenz/68c2292b54ddae3b9e21a76ffcce9970f652972e8b1f74e4597dd81037dcd4b6 Beschl. v. 19.01.2009, 10 B 11244/08]</ref>\n\nDieser Entscheidung ist nicht zu folgen. Denn eine durch Rechtsvorschrift (hier PO) bestimmte Schriftform kann nach dem auch im Pr\u00fcfungsverfahren ma\u00dfgeblichen \u00a7 3a Abs. 2 VwVfG seit 2002 nur mit qualifizierter elektronischer Signatur i. S. des Signaturgesetzes (SigG) von 2001 durch elektronische Form ersetzt werden.<ref>a.A. Zimmermann, WissR 2012, S. 312 (314), der \u00a7 3a VwVfG nur f\u00fcr elektronische Kommunikation zwischen Beh\u00f6rde und B\u00fcrger f\u00fcr anwendbar h\u00e4lt</ref> Der Ersatz einer Unterschrift auf Papier ist also nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (\u00a7 2 Nr. 3 SigG) m\u00f6glich. Die Pr\u00fcfungsordnung kann dies aber auch ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dfen (\u00a7 3a Abs. 2. Hs. VwVfG) und somit die elektronische Form g\u00e4nzlich ausschlie\u00dfen.\n\n==Verlust der Pr\u00fcfungsleistung==\n\n''Wer ist f\u00fcr die Verluste der Pr\u00fcfungsleistung verantwortlich?''\n\nVerlust einer Pr\u00fcfungsleistung erfolgt bei computergest\u00fctzten Pr\u00fcfungen zwangsl\u00e4ufig im Gewahrsam der Hochschule. Denn kein Mausklick bzw. keine Eingabe \u00fcber die Tastatur geht verloren. Ab der ersten Antwort wird die Pr\u00fcfungsleistung sukzessive gespeichert und protokolliert. F\u00fcr Verluste der Pr\u00fcfungsleistung im Gewahrsam der Hochschule ist diese allein verantwortlich. Verluste nach der Bewertung sind unbeachtlich; Verluste vor der Bewertung begr\u00fcnden eine Wiederholung der Pr\u00fcfung (Ersatzklausur).\n\n==Verarbeitung der Pr\u00fcfungsdaten==\n\n''Was ist bei der Verarbeitung der personenbezogenen Pr\u00fcfungsdaten zu beachten?'' \n\nDie Daten der Pr\u00fcfungskandidaten m\u00fcssen zun\u00e4chst vom Pr\u00fcfungsverwaltungssystem (PVS) in das Pr\u00fcfungssystem (E-Klausursystem) \u00fcbermittel werden. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und Zuordnungsfehler zu vermeiden.\n\nZun\u00e4chst m\u00fcssen die Daten der Pr\u00fcfungskandidaten aus dem PVS exportiert werden. Dieses erfolgt systembedingt unterschiedlich. Eine Eintragung in das E-Klausursystem per Hand in eine Transferdatei durch die PA-Mitarbeiter ist beispielsweise dann erforderlich, wenn die Anmeldung in Papierform erfolgte. Wenn das PVS eine Exportm\u00f6glichkeit besitzt, kann ein automatischer Export einer Tabelle oder CVS-Datei aus dem PVS erfolgen.\n\nDie Transferdatei muss nun in das E-Klausursystem importiert werden. Der Import der Daten in das E-Klausursystem kann wieder durch Eingabe per Hand und gleichzeitiger Vergabe von Login und Passwort erfolgen. Sofern das E-Klausursystem eine Importm\u00f6glichkeit (Schnittstelle) besitzt, kann die Tabelle oder CSV-Datei in das E-Klausursystem elektronisch eingelesen werden. Benutzerkennung und Passw\u00f6rter werden ggf. automatisch generiert. Sofern das PVS \u00fcber eine Schnittstelle direkt mit dem Pr\u00fcfungssystem (E-Klausursystem) verbunden ist, ist ein direkter Zugriff des E-Klausursystems auf die Daten der Pr\u00fcfungskandidaten des PVS \u00fcber einen Webservice m\u00f6glich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn eine gesetzliche Erlaubnis diese vorsieht oder die Studierenden zuvor eingewilligt haben (\u00a7 3 NDSG). F\u00fcr eine Einwilligung ist im Verwaltungsverfahren kein Raum, zudem erginge diese im Pr\u00fcfungsverfahren nicht freiwillig sondern ist zwingend erforderlich f\u00fcr die Teilnahme an der Pr\u00fcfung.\n\nPersonenbezogene Daten sind Einzelangaben \u00fcber pers\u00f6nliche oder sachliche Verh\u00e4ltnisse \u00fcber bestimmte oder bestimmbare Person. Der erforderliche Personenbezug liegt vor, wenn sich Daten auf eine einzelne Person beziehen, die konkret erkennbar ist oder mit Zusatzwissen bestimmbar ist. Hinsichtlich der Bestimmbarkeit kommt es auf die Kenntnisse, Mittel und M\u00f6glichkeiten der speichernden Stelle an, um ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand einen Personenbezug herstellen zu k\u00f6nnen.\n\nEs werden folgende personenbezogene Daten \u00fcbermittelt: Name, Anschrift, Matrikelnummern, Studienverlauf (Studiengang, Fachsemesterzahl, besuchte Hochschulen, Art, Ergebnis, Datum und Fachsemester der bisher abgelegten Abschlusspr\u00fcfungen sowie studienbegleitenden Leistungskontrollen, Exmatrikulationsnachweis), Nachweis k\u00f6rperlicher Beeintr\u00e4chtigungen und Behinderungen, die zu Pr\u00fcfungserleichterungen berechtigen sowie weitere Daten, die gem\u00e4\u00df der PO zur Zulassung und Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung sowie Ausstellung der Zeugnisse erforderlich sind.\n\nAls gesetzliche Erlaubnis kommt \u00a7 17 NHG in Betracht. Nach Abs. 1 ist es zul\u00e4ssig, diejenigen personenbezogenen Daten von Studienbewerbern (Zugangspr\u00fcfungen und Externenpr\u00fcfungen) und Studierenden zu verarbeiten, die zur Teilnahme an Pr\u00fcfungen erforderlich und durch Ordnungen festgelegt sind.\n\nDie Datenverarbeitung im PVS muss demnach in einer Ordnung der Hochschule festgelegt sein. Entsprechende Regelungen k\u00f6nnen in Pr\u00fcfungs-, Studien-, Immatrikulations- oder Datenverarbeitungsordnungen enthalten sein. Erg\u00e4nzend finden die Vorschriften des NDSG Anwendung.\n\nDie Datenverarbeitung muss zur Erf\u00fcllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich sein. Die Daten sind dann zur Erf\u00fcllung der Abnahme von Pr\u00fcfungen erforderlich, wenn die Pr\u00fcfungen ohne diese Information nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollst\u00e4ndig oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.\n\nDie personenbezogenen Daten m\u00fcssen zudem zum Zweck der Pr\u00fcfung erhoben worden und verarbeitet werden. Die Erforderlichkeit und Zweckbindung muss f\u00fcr jeden Datenfluss zwischen PVS und Klausurensystem vorliegen.\n\nDa sowohl das PVS als auch das E-Klausurensystem Datenverarbeitungsanlagen der Hochschule sind, ist hier fraglich, ob \u00fcberhaupt Daten an Dritte weitergegeben werden und ein \u00dcbermitteln vorliegt. Dritte sind Personen oder Stellen au\u00dferhalb der Daten verarbeitenden Stelle (\u00a7 3 Abs. 4 S. 2 NDSG). Daten verarbeitende Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten l\u00e4sst (\u00a7 3 Abs. 3 NDSG).\n\nDas Verh\u00e4ltnis von verantwortlicher Stelle und dem Dritten bestimmt sich nach dem sog. funktionalen Stellenbegriff. Danach sind Dritte alle Beh\u00f6rden, Stellen und Personen au\u00dferhalb der jeweiligen Hochschule und alle organisatorischen Teile innerhalb einer Hochschule, deren Funktion in keinen direkten Zusammenhang mit der konkreten Datenverarbeitung steht. Folglich ist auch eine hausinterne Weitergabe von Daten dann eine \u00dcbermittlung, wenn der vorgegebene Funktions- und Organisationsrahmen verlassen wird.<ref>Gola/Schomerus, BDSG, \u00a7 3 BDSG, Rn 32.</ref>\n\nSo findet eine rechtlich relevante Daten\u00fcbermittlung vom Studierendensekretariat zum zentralen Pr\u00fcfungsamt oder jeweiligen PA des Fachbereiches statt. Ebenso rechtlich relevant ist die Daten\u00fcbermittlung vom zentralen PA an das Klausursystem des Fachbereich bzw. der Fakult\u00e4t. \n\nDie \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an andere \u00f6ffentliche Stellen ist nur zul\u00e4ssig, wenn die \u00dcbermittlung zur Erf\u00fcllung der Aufgaben der \u00fcbermittelnden Stelle oder des Empf\u00e4ngers erforderlich ist und die Daten nach \u00a7 10 NDSG verarbeitet werden d\u00fcrfen (\u00a7 11 NDSG).\n\nDer Tatbestand der \u00dcbermittlung von Daten, d.\u2009 h. deren Weitergabe an einen Dritten, kann dadurch erf\u00fcllt werden, dass die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten an den Dritten weitergibt oder dadurch, dass dieser dazu bereitgestellte Daten einsieht oder abruft.\n\nDie Daten\u00fcbermittlung vom Studierendensekretariat oder Immatrikulationsamt zum PA des Fachbereiches bzw. der Fakult\u00e4t oder zentralen Pr\u00fcfungsamt bedarf demnach der Regelung in einer Ordnung der Hochschule.\n\nIst das PA hingegen direkt an der Fakult\u00e4t bzw. dem Fachbereich angesiedelt, handelt es sich um eine zul\u00e4ssige Daten\u00fcbermittlung innerhalb einer \u00f6ffentlichen Stelle. Bei dem PVS und dem E-Klausurensystem handelt es sich um eine zentrale Benutzerverwaltung der Fakult\u00e4t oder des Fachbereiches, die auf den Servern des HRZ vorgehalten wird. Die Nutzung der Daten erfolgt hier innerhalb einer Organisationseinheit. Im Ergebnis liegt in diesem Fall kein \u00dcbermitteln i. S. des NDSG vor. Auch liegt kein automatisches Abrufverfahren nach \u00a7 12 NDSG vor; denn diese Vorschrift gilt nicht f\u00fcr ein Abrufverfahren innerhalb einer datenverarbeitenden Stelle. Hier liegt vielmehr eine blo\u00dfe Datennutzung vor (\u00a7 3 Abs. 2 Nr. 7 NDSG).\n\n==Zeitverl\u00e4ngerung==\n\n''Wann und wie ist eine Zeitverl\u00e4ngerung vorzunehmen?''\n\nBei \u00e4u\u00dferen Einwirkungen, wie der Verz\u00f6gerung der Pr\u00fcfung am Beginn, der Kl\u00e4rung des Umgangs mit offensichtlich fehlerhaften Aufgaben oder Systemst\u00f6rungen ist eine angemessene Schreibverl\u00e4ngerung zu gew\u00e4hren. Angemessen ist eine der Dauer der St\u00f6rung entsprechende Zeitverl\u00e4ngerung.<ref>Niehues/Fischer, Pr\u00fcfungsrecht, 2010, Rn 404.</ref>\n\n==Zugang und Nachweis bei E-Mail==\n\n''Wer tr\u00e4gt die Beweislast f\u00fcr den Zugang f\u00fcr elektronisch \u00fcbermittelte Dokumente?''\n\nNach \u00a7 3a Abs. 1 VwVfG ist die \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente im Pr\u00fcfungsverfahren zul\u00e4ssig, soweit der Pr\u00fcfling hierf\u00fcr einen Zugang er\u00f6ffnet hat, also eine E-Mail-Adresse f\u00fcr Benachrichtigungen vorh\u00e4lt. Wurde ein solcher Zugang er\u00f6ffnet und entspricht die Datei den in der PO gesetzten Formvorschriften, dann geht diese zu, wenn sie so in den Machtbereich des Pr\u00fcflings gelangt ist, dass dieser nach dem gew\u00f6hnlichen Verlauf und unter normalen Umst\u00e4nden die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme hat. E-Mails gelten als zugegangen, wenn sie in die Mailbox, mit anderen Worten den Posteingangsserver, des Empf\u00e4ngers gelangt sind. Mit Eingang der E-Mail in der Mailbox des Empf\u00e4ngers geht das Verlust- und Verz\u00f6gerungsrisiko auf den Empf\u00e4nger \u00fcber, wenn beispielsweise St\u00f6rungen in seinem Machtbereich auftreten.<ref>Ernst, Stefan/Korte, Stefan in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 2010, Teil 28 E-Government, Rn 11-14.</ref>\n\nGrunds\u00e4tzlich tr\u00e4gt die Hochschule als Absender einer elektronischen Nachricht die Beweislast f\u00fcr deren Zugang. F\u00fcr schriftliche und elektronische Verwaltungsakte ist dieses ausdr\u00fccklich in \u00a7 41 Abs. 2 Satz 3 HS. 2 VwVfG geregelt. Danach hat im Zweifel die Hochschule den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Sie kann sich hierzu der in \u00a7 26 VwVfG normierten Beweismittel bedienen. Das ist bspw. die Auskunft oder Aktenvermerk des zust\u00e4ndigen Sachbearbeiters. Fraglich bleibt allerdings, inwieweit an dieser Stelle ein solcher Anscheinsbeweis ausreichend sein kann, um dem Nachweiserfordernis zu gen\u00fcgen. Allein, dass die E-Mail beim Verwender ohne Fehlermeldung als gesendet verzeichnet ist, beweist nicht den Eingang beim Empf\u00e4nger. Auch eine Lesebest\u00e4tigung wird nur bedingt als belastbare Aussage angesehen. Hingegen ersetzt die qualifizierte elektronische Signatur nicht nur die Schriftform, sondern erm\u00f6glicht vor allem die eindeutige Identifizierung des Signaturschl\u00fcssel-Inhabers sowie den Nachweis der Integrit\u00e4t der \u00fcbermittelten Daten und somit den einwandfreien Zugang.<ref>Ernst, Stefan/Korte, Stefan in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 2010, Teil 28 E-Government, Rn 15-19.</ref>\n\nDer R\u00fccktritt mit Grund innerhalb der Frist, z. B. bei Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit wegen Krankheit, ist unverz\u00fcglich dem Pr\u00fcfungsamt mitzuteilen und schriftlich (z. B. mittels R\u00fccktrittsformular \u00fcber HIS-QIS) von der Pr\u00fcfung zur\u00fcckzutreten und beim Pr\u00fcfungsamt einzureichen. Zeitnah ist beim Amtsarzt vorzusprechen und das Attest dem Pr\u00fcfungsamt innerhalb weniger Werktage zukommen zu lassen. Andernfalls gilt die betreffende Pr\u00fcfungsleistung als mit \u201enicht bestanden\u201c bewertet.<ref>BVerwG, Urt. v. 13.05,1998, 6 C 12/98; BVerwG, Urt. v. 13.05,1998, 6 C 12/98</ref> Ein berechtigter R\u00fccktritt mit Grund ist demnach wegen der erforderlichen Dokumentenvorlage nicht vollst\u00e4ndig \u00fcber das elektronische Pr\u00fcfungssystem m\u00f6glich.\n\n==Zulassung zur Pr\u00fcfung==\n\n''Ist die Zulassung zur Pr\u00fcfung \u00fcber ein elektronisches Pr\u00fcfungssystem m\u00f6glich? Welche Folge hat eine fehlerhafte Zulassung? Ist die nachtr\u00e4gliche Zulassung einzelner Pr\u00fcflinge zul\u00e4ssig?''\n\nAuch ein Verwaltungsakt, wie die Zulassung oder Ablehnung zur Pr\u00fcfung sowie die Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsergebnisse, kann im Pr\u00fcfungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 VwVfG elektronisch ergehen. Elektronische Verwaltungsakte k\u00f6nnen, solange sie formfrei sind, durch eine einfache E-Mail erlassen werden.\n\nAllerdings besteht die Pflicht der schriftlichen Best\u00e4tigung, wenn der Pr\u00fcfling ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und dies unverz\u00fcglich verlangt. Hier sieht das VwVfG kein Ersatz der Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur vor. Dieser Rechtsanspruch erleichtert den Erlass elektronischer Verwaltungsakte ohne qualifizierte Signatur.\n\nF\u00fcr Studierende, die bereits eine Pr\u00fcfung abgelegt haben, obwohl eine nicht der Pr\u00fcfungsordnung entsprechende Anmeldung in elektronischer Form oder nicht fristgem\u00e4\u00dfe Anmeldung durchgef\u00fchrt wurde, gilt der Vertrauensschutz. Ein Fehler im Zulassungsverfahren ber\u00fchrt nicht zwangsl\u00e4ufig das Pr\u00fcfungsverfahren im engeren Sinne oder die Pr\u00fcfungsentscheidung. Erforderlich ist ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Pr\u00fcfungsentscheidung. Dieser liegt bei M\u00e4ngeln im Bereich blo\u00dfer Formalien seitens der Hochschule nicht vor.<ref>Zimmerling/Brehm, Pr\u00fcfungsrecht, 2007, Rn 179.</ref>\n\nDie Zulassung eines Pr\u00fcflings nach Beginn der Klausur, der auf die volle Pr\u00fcfungszeit verzichtet, verletzt diesen gegen\u00fcber nicht den Gleichheitsgrundsatz. Dennoch ist die nachtr\u00e4gliche Zulassung von Pr\u00fcflingen bei computergest\u00fctzten Pr\u00fcfungen zu vermeiden. Das Verlassen und Hinzukommen von Pr\u00fcflingen birgt gerade beim Einsatz technischer Hilfsmittel die Gefahr der Manipulation und Weitergabe von pr\u00fcfungsrelevanten Informationen an Dritte.<ref>Zimmerling/Brehm, Pr\u00fcfungsrecht, 2007, Rn 331.</ref>\n\n==Zuordnung der Pr\u00fcfungsleistung==\n\n''Wie wird die Identit\u00e4t der Pr\u00fcflinge festgestellt und die Integrit\u00e4t der Pr\u00fcfungsleistung gew\u00e4hrt? Wie kann die Zuordnung einer Klausur-Datei zu einem bestimmten Pr\u00fcfling sichergestellt werden?''\n\nVor Beginn der Pr\u00fcfung ist die Identit\u00e4t des Pr\u00fcflings zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies kann durch Vorlage des Studierendenausweises, Personalausweises oder Chipkarte erfolgen.\n\nDie Pr\u00fcfungsleistung muss dem Pr\u00fcfling eindeutig zugeordnet werden k\u00f6nnen und die Pr\u00fcfungsleistung muss in einem unver\u00e4nderbaren Format abgespeichert werden, um die Integrit\u00e4t der Pr\u00fcfungsleistung zu gew\u00e4hren.\n\nDie Aufzeichnungen des Anwendungsprogramms \u00fcber die eingegebenen Pr\u00fcfungsfragen ist im Zusammenhang mit den Markierungen der Antwortaussagen und mit Hilfe eines ausreichend sicheren technischen Nachweises ihrer Authentizit\u00e4t gem\u00e4\u00df der PO zum Gegenstand einer Aufbewahrung und einer Einsichtnahme in die Pr\u00fcfungsunterlagen zu machen.\n\nEs kommt eine Authentifizierung und Zuordnung durch Unterschrift in Betracht. Die st\u00e4rkste Beweiskraft hat die Urkunde (\u00a7 416 ZPO). Eine Urkunde ist eine schriftlich verk\u00f6rperte Gedankenerkl\u00e4rung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen l\u00e4sst. Schriftlich umfassen sowohl handschriftlich als auch am Computer hergestellte Urkunden.\n\nUrkunden sind demnach:\n\n*die handschriftlich auf Papier niedergelegte und unterschriebene Klausur-Arbeit auf Papier,\n*die am Computer erstellte und ausgedruckte unterschriebene Klausur-Arbeit auf Papier,\n*die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klausur-Datei (m\u00f6glich mit neuem Personalausweis sofern Hochschule ein Berechtigungszertifikat erwirbt).\n\nKeine Urkunde ist die nur elektronisch im Computer gespeicherte Erkl\u00e4rung, da diese nicht aus sich heraus ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar ist.\n\nDas gilt auch f\u00fcr Erkl\u00e4rungen auf:\n\n*elektronischem Papier (elektrophoretische Display),\n*Handhelds mit Schrifterkennung,\n*Unterschriftenpads,\n*Grafiktablets.\n\nIm Streitfall stellt sich die Frage nach der Beweiskraft der elektronischen Klausur-Datei. Sp\u00e4testens in einer prozessualen Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht wird die Hochschule bez\u00fcglich der Zuordnung einer elektronischen Klausur-Datei zum klagenden Pr\u00fcfling gefragt: \u201eK\u00f6nnen Sie das beweisen?\u201c\n\nEs ist zwischen Urkundsbeweis und Augenscheinsbeweis zu unterscheiden. Diesbez\u00fcglich ist zwischen Klausur-Dateien mit qualifizierter elektronischer Signatur sowie Klausur-Dateien ohne dieser zu unterscheiden.\n\nNur ein elektronische Datei mit qualifizierter elektronischer Signatur ist der Beweiskraft einer privaten Urkunde gleichgestellt (\u00a7 371a ZPO). Eine Urkunde ist der volle Beweis daf\u00fcr, dass die in ihr enthaltenen Erkl\u00e4rungen von dem Aussteller abgegeben wurden (\u00a7 416 ZPO). Es gilt zun\u00e4chst der Anschein der richtigen und vollst\u00e4ndigen privaten Urkunde. Einfaches Bestreiten durch den Pr\u00fcfling reicht zum Widerlegen nicht aus, sondern bedarf eines entsprechenden Tatsachenvortrages der ernstliche Zweifel erweckt, dass die Erkl\u00e4rung vom Inhaber des Signaturschl\u00fcssels abgegeben worden ist. Denkbar w\u00e4re ein Missbrauch des Schl\u00fcssels durch einen Unberechtigten.\n\nAlle anderen Klausur-Dateien ohne qualifizierte elektronische Signatur sind sog. Augenscheinsobjekte (\u00a7 371 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Datei ist Indiz daf\u00fcr, dass die Datei von einer bestimmten Person angefertigt wurde. Dem Richter steht demnach ein Beurteilungsspielraum zu. Das Klausurensystem muss eine Funktion vorsehen, wo der Pr\u00fcfling best\u00e4tigt, dass er die angezeigten Antworten tats\u00e4chlich so abgeben m\u00f6chte.\n\nDamit die Klausur-Datei taugliches Augenscheinsobjekt sein kann, sehen E-Klausurensysteme beispielsweise folgende Authentifizierung und Zuordnung der Pr\u00fcfungsleistung vor:\n\n* \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t des Pr\u00fcflings bei Antritt der Pr\u00fcfung durch Ausweis gegen\u00fcber Personal,\n* Einloggen mit Chipkarte, Vergabe zertifizierte Nutzerdaten und PIN,\n* Pr\u00fcfling wird am Bildschirm angezeigt, was durch Personal \u00fcberpr\u00fcfbar ist,\n* Unterschrift unter kurzer, gesonderter Erkl\u00e4rung auf Papier, dass abgespeicherte Datei die abgegebene Pr\u00fcfungsleistung ist oder\n* mehrfach Best\u00e4tigung bevor Speicherung ohne \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit in einem (auch von Pr\u00fcfern) nicht ver\u00e4nderbaren Dateiformat erfolgt.\n\n==Zweipr\u00fcferprinzip==\n\n''Wann ist das Zweipr\u00fcferprinzip verpflichtend?''\n\nDas Zweipr\u00fcferprinzip ist nicht f\u00fcr alle Pr\u00fcfungen zwingend sofern nicht durch (Hochschul-)Gesetz oder PO vorgesehen. Das Nieders\u00e4chsische Hochschulgesetz schreibt das Zweipr\u00fcferprinzip nicht zwingend vor. Zwingend ist dies nur bei Abschlusspr\u00fcfungen und letztmaligen Wiederholungspr\u00fcfungen.\n\nDas Zweipr\u00fcferprinzip bzw. Kollegialprinzip wird aus dem Rechtsstaatsprinzip und der nur beschr\u00e4nkte verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Pr\u00fcfungsentscheidungen abgeleitet. Zwei Pr\u00fcfer dienen der Objektivierung des Pr\u00fcfungsergebnisses. Ein Abweichen von diesem Prinzip ist grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich bei letztm\u00f6glichen Wiederholungspr\u00fcfung dessen Nichtbestehen zur Einschr\u00e4nkung der Freiheit der Berufswahl f\u00fchrt. Ausnahmen sind nur zul\u00e4ssig, wenn kein hinreichend qualifizierter Pr\u00fcfer zur Verf\u00fcgung steht bzw. der Pr\u00fcfungsstoff stark vom Lehrstoff des Lehrenden abh\u00e4ngt.\n\nIm Ergebnis darf in der PO nicht das Zweipr\u00fcferprinzip generell f\u00fcr alle (studienbegleitenden) Pr\u00fcfungen ausgeschlossen werden, sondern muss das Zweipr\u00fcferprinzip f\u00fcr letztmalige Wiederholungspr\u00fcfungen und Abschlusspr\u00fcfungen vorgesehen werden.\n\nDas Zweipr\u00fcferprinzip ist dadurch umzusetzen, dass bereits bei der Erstellung der Klausur und der Festlegung der Antwortm\u00f6glichkeiten zwei Pr\u00fcfer zusammenwirken. Verletzungen des Zweipr\u00fcferprinzips sind hier nicht heilbar.\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''OVG NRW, 16.12.2008 \u2013 14 A 2154/08'''\n\nDie Einschaltung eines zweiten Pr\u00fcfers nur f\u00fcr die Klausur des Kl\u00e4gers w\u00e4re nicht rechtm\u00e4\u00dfig. Denn nur wenn alle Pr\u00fcfungsarbeiten eines Termins von allen dazu berufenen Pr\u00fcfern bewertete werden, ist gew\u00e4hrleistet, dass der individuelle Pr\u00fcfungsma\u00dfstab eines jeden Pr\u00fcfers gleicherma\u00dfen auf jede der Bearbeitungen angewandt wird.\n</div>\n\n== Musterordnungen ==\n\n* [http://www.uni-goettingen.de/de/49739.html Allgemeine Pr\u00fcfungsordnung der Universit\u00e4t  G\u00f6ttingen]\n\n* Musterpr\u00fcfungsordnung Universit\u00e4t Hannover, n\u00e4heres bei [http://www.uni-hannover.de/de/universitaet/organisation/einrichtung/elsa/ elsa]\n\n* Allgemeine Pr\u00fcfungsordnung Universit\u00e4t Osnabr\u00fcck\n\n* [http://www.ostfalia.de/export/sites/default/de/hl/verkuendungsblatt/VKB_2010/16-2010_BPO_MPO_Informatik.pdf Masterpr\u00fcfungsordnung Informatik Hochschule Braunschweig/Wolfenb\u00fcttel Ostfalia]\n\n* [http://www.mh-hannover.de/fileadmin/mhh/download/studium_ausbildung/Medizin/Ordnungen/PruefO_080910.pdf Pr\u00fcfungsordnung Medizin Medizinische Hochschule Hannover]\n\n* [http://www.tiho-hannover.de/fileadmin/user_upload/tiho_hannover/kliniken_institute/01_verwaltung/Verkuendungsblaetter/vkb_163.pdf Pr\u00fcfungsordnung Tiermedizin Tiermedizinische Hochschule Hannover]\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''Textbausteine f\u00fcr die Pr\u00fcfungsordnung'''\n\n''''' Pr\u00fcfungsanmeldung'''''\n* Die Anmeldung zur Pr\u00fcfung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form bis zwei Wochen vor dem Termin der Pr\u00fcfung. Der R\u00fccktritt von dieser Pr\u00fcfung ist bis zu zwei Wochen vor dem Pr\u00fcfungstermin ohne Angaben von Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig. Ein R\u00fccktritt in den zwei Wochen vor dem Pr\u00fcfungstermin ist nur bei Anerkennung eines wichtigen Grundes durch das Pr\u00fcfungsamt m\u00f6glich.\n\n'''''Form der Pr\u00fcfung'''''\n\n* Schriftliche Pr\u00fcfungen k\u00f6nnen ganz oder teilweise im Multiple-Choice-Verfahren durchgef\u00fchrt werden. [Die Einzelheiten diese Verfahrens ist in Anlage x geregelt.]\n\n* Schriftliche Pr\u00fcfungen k\u00f6nnen an einem elektronischen Eingabeger\u00e4t durchgef\u00fchrt werden. [Die technische Durchf\u00fchrung schriftlicher Pr\u00fcfungen mit elektronischen Eingabeger\u00e4ten ist in Anlage x geregelt.]\n\n* Vor der erstmaligen Durchf\u00fchrung eines bestimmten Pr\u00fcfungsverfahrens im Studienverlauf findet eine allgemeine Einweisung statt.\n\n''''' Bewertung der Pr\u00fcfungsleistung'''''\n\n* Modulpr\u00fcfungen werden von einer oder einem Pr\u00fcfenden allein bewertet, sofern diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Bei Pr\u00fcfungen, die von zwei Pr\u00fcfern zu bewerten sind, werden bei Multiple-Choice-Klausuren die Pr\u00fcfungsaufgaben von mindestens zwei Pr\u00fcfern gemeinsam erarbeitet.\n\n* Eine Pr\u00fcfung ist bestanden, wenn mindestens \u2026% der Pr\u00fcfungsaufgaben richtig beantwortet wurden. Multiple-Choice-Klausuren sind auch dann bestanden, wenn die Zahl der richtig beantworteten Pr\u00fcfungsaufgaben die durchschnittliche Pr\u00fcfungsleistung aller an der Pr\u00fcfung teilnehmenden Pr\u00fcflinge um nicht mehr als \u2026% unterschreitet.\n\n* Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Multiple-Choice-Aufgaben, werden zwei Teilnoten ermittelt, wobei f\u00fcr jede Teilnote das Gewicht an der Gesamtnote festzulegen ist. Die Bewertung der Multiple- Choice-Aufgaben erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7 \u2026, die Bewertung der Aufgaben, die keine Multiple-Choice-Aufgaben sind, erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7 \u2026. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Teilnoten.\n\n</div>\n\n== Checkliste E-Klausur==\n\n<div style=\"border: 1px dashed #c06030; width:600px; background-color: #ffffe0; margin: 10px; padding:10px;\">\n\n'''''Vorbereitung'''''\n\n*Pr\u00fcfungsordnung sieht elektronische Pr\u00fcfung als Pr\u00fcfungsform ausdr\u00fccklich vor\n*Pr\u00fcfungsordnung sieht Antwortwahlverfahren als Pr\u00fcfungsart ausdr\u00fccklich vor\n*Individualisierte Klausuren weisen einheitlichen Schwierigkeitsgrad auf (standardisierten Fragenkatalog)\n*Vergleichbare Bewertungsma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr vergleichbare Pr\u00fcflinge anwenden\n*Gleich konfigurierte Rechner stellen\n*Evtl. besondere Konfiguration einzelner Rechner bei personenbedingten Beeintr\u00e4chtigungen\n*\u00dcbungsdurchgang mit Studierenden um mit Pr\u00fcfungsform vertraut zu machen\n\n'''''Anmeldung'''''\n\n*Authentifizierung durch qualifizierte elektronische Signatur sofern Schriftformerfordernis in der Pr\u00fcfungsordnung\n*Login oder PIN/TAN-Verfahren sofern (auch) elektronische Form in der Pr\u00fcfungsordnung vorgesehen\n*Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen durch automatischen Abgleich im Pr\u00fcfungsverwaltungssystem\n*Quittung f\u00fcr die Anmeldung zum Speichern oder Ausdruck\n*Pers\u00f6nliche bzw. schriftliche Anmeldung neben elektronischer Anmeldung vorsehen (Systemausfall)\n*Anmeldem\u00f6glichkeit f\u00fcr Zeitraum der in Pr\u00fcfungsordnung enthaltenen Fristen vorhalten\n*Elektronische Abmeldung ohne Angaben von Gr\u00fcnden nur bis Beginn der Ausschlussfrist vorsehen\n\n'''''Durchf\u00fchrung'''''\n\n*Identit\u00e4t des Pr\u00fcflings \u00fcberpr\u00fcfen\n*Informationsvorsprung einzelner Pr\u00fcflinge ausschlie\u00dfen\n*Pr\u00fcfungsdauer einhalten\n*Angemessene Schreibverl\u00e4ngerungen bei Systemst\u00f6rungen gew\u00e4hren\n*Regelm\u00e4\u00dfiges Sicherheitsupdate w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung durchf\u00fchren\n*Vermeidung von T\u00e4uschungen und Manipulationen durch Pr\u00fcfungsaufsicht\n*Verlauf der Pr\u00fcfung dokumentieren\n*Automatisierte Ermittlung des Pr\u00fcfungsergebnisses bei geschlossenen Aufgaben (Antwortwahlverfahren)\n*Keine ausschlie\u00dfliche automatisierte Ermittlung des Pr\u00fcfungsergebnisses bei offenen Aufgaben (Bewertung durch Pr\u00fcfer)\n*Notenbekanntgabe gegen\u00fcber Pr\u00fcfling per E-Mail bzw. TAN-Verfahren\n\n'''''Archivierung'''''\n\n*Als Ausdruck auf Papier\n*Als Datei\n*Pr\u00fcfungsunterlagen sind vollst\u00e4ndig und einheitlich zu speichern\n*Integrit\u00e4t des Inhalts der Datei muss \u00fcber gesamten Zeitraum gew\u00e4hrleistet werden\n*Format und Datentr\u00e4ger ohne Datenverluste auf dem Stand der Technik halten\n*Speicherfrist nach VwGO von vier Wochen bei erfolgter Rechtsmittelbelehrung und ein Jahr bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung einhalten\n*Ggf. l\u00e4ngere Speicherfrist nach Pr\u00fcfungsordnung bzw. nach Satzung der Hochschule zur Aufbewahrung von Dokumenten einhalten\n</div>\n\n== Fu\u00dfnoten ==\n<references/>\n\n[[Kategorie:Grundlagen]]"
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                        "*": "== Beschreibung ==\n[[Datei:LegacyStyleOMRFormSm.jpg|thumb|200px|Beispiel eines OCR-Bogens]]\nEinige Hochschulen, z.B. die Fernuni Hagen, f\u00fchren oft Massenpr\u00fcfungen durch, d.h. Pr\u00fcfungen mit sehr gro\u00dfen Kohorten. Da f\u00fcr viele Pr\u00fcflinge gleichzeitig nicht genug Rechner bereitstehen bzw. ein Pr\u00fcfungsserver unter dieser Last zusammenbrechen k\u00f6nnte, bieten sich hierf\u00fcr Scan-Klausuren (als Pen & Paper-Ansatz) an. Diese werden elektronisch erstellt, mit Stift und Papier (Pen & Paper-Ansatz) geschrieben, dann eingescannt und am Ende automatisch ausgewertet.\n\nDazu entwickeln Pr\u00fcfende ihre Fragen und zugeh\u00f6rigen Antwortb\u00f6gen am Rechner. Die speziellen B\u00f6gen werden dann, wie bei schriftlichen Klausuren \u00fcblich, vor Ort ausgeteilt und von den Pr\u00fcflingen mit einem Stift ausgef\u00fcllt (siehe das Beispiel eines Bogens in der Abb. rechts). Im Anschluss daran werden die B\u00f6gen eingesammelt und eingescannt. Es folgt ein automatisches Erkennen der eingetragenen Antworten - das sogenannte Optical Mark Recognition (OMR) bzw. Optical Character Recognition (OCR). Dem schlie\u00dft sich ein Abgleich mit vorgegebenen richtigen Antworten an. \n\nDa beim Erkennen h\u00e4ufig Fehler auftreten, weil z.B. ein Blatt schief gescannt wurde, Artefakte auftreten oder einige Punkte verrutscht sind, ist ein zus\u00e4tzlicher Aufwand f\u00fcr manuelle Qualit\u00e4tssicherung einzuplanen.\n\n== Ziele ==\n* Pr\u00fcfen gro\u00dfer Kohorten\n* Reduktion der Pr\u00fcfungsdurchl\u00e4ufe \n* Elektronische Unterst\u00fctzung bei der Auswertung\n\n== Organisation ==\n[[Datei:Prozess-Scan-Klausur-FU-Hagen.png|thumb|400px|Verarbeitungsprozess der FU Hagen (Quelle: Brigitte Kreplin)]]\nAm Beispiel der Fernuni Hagen sind nachfolgend m\u00f6gliche Schritte beim Ablauf einer Scan-Klausur n\u00e4her beschrieben (siehe dazu auch die Abb. rechts):\n* '''Aufgaben und Musterl\u00f6sungen erstellen''': Am Anfang des Prozesses steht die Erstellung von Fragen und Musterl\u00f6sungen durch die Lehrenden. Hierbei handelt es sich i.d.R. um MC-Fragen, da einfache Markierungen (wie ankreuzen) einfacher elektronisch auszuwerten sind als handschriftliche Symbole. \n* '''OCR-B\u00f6gen vorbereiten''': Stehen Aufgaben und damit die Antworten fest, folgt deren Anordnung auf einem oder mehreren OCR-B\u00f6gen. Ein Beispiel ist in der Abb. rechts oben dargestellt, ein anderes Beispiel kann [http://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/lotse-beleg.pdf als PDF bei der FU Hagen] heruntergeladen werden. Es bietet sich an, genau einen Antwortbogen pro Klausur zu verwenden, um Teilauswertungen und nachtr\u00e4gliche Zusammenf\u00fchrung als zus\u00e4tzliche Fehlerquellen zu vermeiden.\n* '''OCR-B\u00f6gen drucken''': Es folgt der Druck der B\u00f6gen. Die Verwendung m\u00f6glichst festen Papiers erleichtert im Nachhinein das Einscannen. Zudem sollte mit der Druckerei eine einheitliche Blindfarbe abgestimmt sein. Diese dient der Begrenzung der Eingabefelder, so dass Pr\u00fcflinge leichter erkennen, wo die Antworten einzutragen sind. Eine solche Blindfarbe l\u00e4sst sich beim Scannen komplett ausblenden. Die Druckerei muss daher sicherstellen, dass keine Farbverl\u00e4ufe auftreten, weil sonst Artefakte beim Scannen auftreten.\n* '''OCR-B\u00f6gen verteilen''': Die vorbereiteten OCR-B\u00f6gen werden dann zusammen mit den Aufgaben und evtl. Teilnehmerlisten verpackt, versiegelt und an die Teststandorte bef\u00f6rdert. Zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt dort die \u00d6ffnung und Verteilung der Aufgaben, so dass die Klausur zeitgleich an verschiedenen Orten geschrieben werden kann (statt mehrerer Durchl\u00e4ufe mit unterschiedlichen Aufgaben).\n* '''Klausur schreiben''': Beim eigentlichen Pr\u00fcfungsprozess bearbeiten die Pr\u00fcflinge ihre Aufgaben und tragen die Antworten zusammen mit weiteren Informationen wie Name und Matrikelnummer in die B\u00f6gen ein. Aufsichten vor Ort stellen sicher, dass keine T\u00e4uschungsversuche erfolgen und Namen/Matrikelnummern sowie Personen zueinander passen (und auf der Teilnehmerliste stehen). Im Anschluss an die Klausur sammeln die Aufsichten die B\u00f6gen ein, versiegeln diese und senden sie an die Fernuni zur\u00fcck.\n* '''Eingang im Pr\u00fcfungsamt registrieren''': Im Pr\u00fcfungsamt wird der Eingang der B\u00f6gen erfasst und die Personendaten mit der Anmeldeliste zur Klausur abgeglichen. Hier wird amtlich, ob alle angemeldeten Studierenden an der Pr\u00fcfung teilgenommen haben oder nicht (bzw. ob es Teilnehmer gab, die gar nicht angemeldet waren).\n* '''Scannen vorbereiten''': Es folgt die Vorbereitung der Scanvorg\u00e4nge. Dabei sind zun\u00e4chst die Scanner auf die Blindfarbe der B\u00f6gen zu kalibrieren, so dass diese erst gar nicht erkannt wird. Wurden verschiedene Klausuren geschrieben, sind die B\u00f6gen bzw. Scanvorg\u00e4nge diesen zuzuordnen, damit am Ende ein Abgleich mit der zugeh\u00f6rigen Musterl\u00f6sung erfolgen kann.\n* '''OCR-B\u00f6gen Scannen 1''': Beim ersten Scanvorgang werden die B\u00f6gen von einem Scanner eingelesen und digital gespeichert.\n* '''OCR-B\u00f6gen Scannen 2''': Zur Sicherung von Qualit\u00e4t und Ergebnis folgt dann ein zweiter Scanvorgang mit einem anderen Scanner.\n* '''Ergebnisse verifizieren''': Im Anschluss daran werden die Ergebnisse beider Scanvorg\u00e4nge ausgewertet und miteinander verglichen. In diesem Schritt erfolgt also der Abgleich mit den Musterl\u00f6sungen. Treten Abweichungen zwischen den beiden Scanvarianten auf, ist manuelle Kontrolle notwendig, die im Zweifelsfall nachjustieren muss.\n* '''Ergebnisse dokumentieren''': Die endg\u00fcltigen Ergebnisse, d.h. die eingescannten B\u00f6gen und deren Auswertung, werden im Anschluss daran dokumentiert und somit gesichert.\n* '''Ergebnisse zur Pr\u00fcfungsverwaltung''': Klausurergebnisse zu den jeweiligen Pr\u00fcflingen werden am Ende an die Pr\u00fcfungsverwaltungssysteme des Pr\u00fcfungsamts \u00fcbermittelt.\n* '''Noteneinsicht f\u00fcr Studierende''': Studierende k\u00f6nnen dann \u00fcber das Pr\u00fcfungsamt ihre resultierenden Noten einsehen.\n* '''Einspr\u00fcche bearbeiten''': Treten Ungereimtheiten auf oder sind Studierende mit dem Ergebnis nicht einverstanden, k\u00f6nnen sie Einspruch einlegen, der dann im Pr\u00fcfungsamt bearbeitet wird.\n* '''Analyse zum Lehrgebiet''': Die Lehrenden erhalten ebenfalls durch die Ergebnisse ein Feedback zum Lehrgebiet. Zudem gestattet die elektronische Auswertung von Aufgaben weitere Verfahren wie z.B. Itemanalyse, die Aussagen zur Qualit\u00e4t der Aufgaben machen kann.\n\n== Recht ==\n\n== Technik ==\nKommerzielle Systeme, die OMR unterst\u00fctzen, sind:\n* [http://www.electricpaper.de/produkte/evaexam.html EvaExam]\n* [https://www.rotstift-sl.de/?Pr%FCfungen:Klaus_Basis Klaus] von Rotstift SL, z. B. eingesetzt an der HS Osnabr\u00fcck\n* [http://www.gravic.com/remark/officeomr/index.html Remark Office OMR]\n* [http://www.corretordeprovas.com.br/ corretordeprovas] (als Software as a Service (Saas)-Angebot)\n\nOpen Source Systeme, die OMR unterst\u00fctzen, sind:\n* [http://quexf.sourceforge.net/ queXF] (kann Exporte verarbeiten von [http://www.limesurvey.org/ LimeSurvey])\n* [http://www.cse.iitd.ernet.in/~aseth/udai/OMRProj/README.html Udai OMR]\n* [http://dev.sqs2.net/projects/show/sqs Shared Questionnaire System (SQS)]\n* [http://home.gna.org/auto-qcm/index.en Auto Multiple Choice] (LaTeX bei der Gestaltung von Antwortb\u00f6gen verwendbar)\n* [http://moodle.org/mod/data/view.php?d=13&rid=3601 Quiz OMR] (Erweiterung des LMS Moodle)\n* [http://www.tcexam.org TCExam] (Testsuite, die auch OMR unterst\u00fctzt)\n\n== Beispiele ==\n* Fernuni Hagen setzt eine Eigenentwicklung bei Scan-Klausuren ein\n\n== Bewertung ==\n=== Vorteile ===\n* Elektronische Unterst\u00fctzung bei der Auswertung\n* Keine elektronischen Arbeitspl\u00e4tze erforderlich\n* Geringere Anpassung der Pr\u00fcfungsordnungen (nur an Typ, nicht an elektronische Eingabe)\n* Bei Massenpr\u00fcfungen laut P\u00f6rzgen et al.<ref>Simone P\u00f6rzgen, Hannes Olivier, J\u00fcrgen Lars Sackbrook, Niels Pinkwart: ''Papier oder elektronisch? Eine Prozesskostenanalyse von Klausuren im universit\u00e4ren Umfeld'', in U. Goltz, M. Magnor, H.-J. Appelrath, H. Matthies, W.-T. Balke, L. Wolf (Hrsg.): ''GI Lecture Notes in Informatics'', Tagungsband der 42. Jahrestagung der Gesellschaft f\u00fcr Informatik, S. 1792-1806, Bonn, 2012, [http://hcis.in.tu-clausthal.de/pubs/2012/informatik/papier_oder_elektronisch_eine_prozesskostenanalyse_von_klausuren_im_universitaeren_umfeld.pdf Download als PDF]</ref> im Vergleich zu Alternativen kosteng\u00fcnstig\n\n=== Nachteile ===\n* Manuelle Nachkontrolle der eingescannten B\u00f6gen n\u00f6tig\n* Gr\u00f6\u00dferer Aufwand f\u00fcr Ausdrucken, Austeilen und Einscannen\n* Keine multimedialen Elemente unterbringbar (Audios, Videos)\n* Geringere Praxisn\u00e4he\n\n=== Kombination mit weiteren Szenarien ===\nEine Kopplung mit einer anschlie\u00dfenden [[Lehrevaluation]] ist denkbar, da man auf diese Weise i.d.R. s\u00e4mtliche Teilnehmer der Veranstaltung erreicht.\n\n== Literatur ==\n\n<references />\n\n[[Kategorie:Szenarien]]\n[[Kategorie:Summativ]]"
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